Gilt die Beratungs- und Dokumentationspflicht nur bei Neukunden ?

  • Tak; @all;


    Ich glaube das ich solche Fragen schon öfters beantwortet habe. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:



    1. Die Beratungs- Informations- Dokumentations- Pflichten sind die ständige, tägliche Arbeit im Sonnenstudio. Überwachung / Erstellung vom Dosierungsplan je Serie. Bestimmung durch errechnen der Dosierung je nach Hauttyp. Kontrolle Überwachung der Bestrahlungen. Erfragen vom gesundheitlichen Zustand, Einnahme von Medikamente, erfragen von zusätzlichen durch Natur oder Sonnenstudio Bestrahlungen. Aushändigen der UV – Schutzbrille: Bedienung des NiSG „ist das auch tatsächlich die Person und ist diese über 18 Jahre“ usw. Dazu muss jede Bestrahlung vom Nutzer in Joule mit Datum dokumentiert werden um auch die Bestrahlungsabstände laut Anlage 5 zu überwachen und kontrollieren zu können. Die Dokumentationen hierzu sind ein halbes Jahr aufzubewahren. Die Mediziner empfehlen jedoch, sollte ein Rechtsstreit anhängig sein, die Dokumentationen lückenlos für mindestens ein Jahr vorzuweisen. Das manuell zu machen ist eine starke Zumutung für das Personal. Mit einem WinSolar System beschränkt sich die Arbeit vom Personal auf die mündliche Beratung und Verkaufsgespräch. Der Rest wird automatisch erledigt und kontrolliert. Meldungen zur UVSV hierzu erleichten das Beratungsgespräch und Entscheidungen erheblich, denn alle Daten zur notwendigen Beratung sind vorhanden und werden angezeigt.


    2. Die Neukundenberatung enthält zusätzlich einmalig die Hauttypen- Bestimmung. Die Benennung der Ausschluss- Kriterien, Erstellung des Dosierungsplans. Die Dokumentation der Erstberatung mit Unterschrift vom Personal und Nutzer beenden das Erstberatungsgespäch. Der Nachweis zum Erstberatungsgespräch landet in einem Ordner und wird solange aufbewahrt, wie der Nutzer Kunde im Sonnenstudio ist.

    Elektra


  • Bei der Ausnahmeregelung für die Nutzung von nur 2 Solarien, ist erstmals alles gleich wie bei einem richtigen Sonnenstudio.


    Die Ausnahme besteht lediglich darin, dass nur WÄHREND der Bestrahlung kein Fachpersonal anwesend sein muss.


    ABER vor Beginn der Bestrahlung muss das NiSG bedient werden: „ist das tatsächliche auch die Person, für die der Dosierungsplan erstellt wurde und ist die Person die eine Strahlung nutzen will, auch tatsächlich über 18 Jahre“. UND es muss durch ein Personal (nicht Fachpersonal) eine Schutzbrille perönlich ausgehändigt werden. NisG + §3.1 UVSV ist die „ABS-Breme“ zur Selbstdosierung und reinem SB-Betrieb!

    Elektra

  • @ Elektra
    Die Vorgänge im sind mir so geläufig wie Dir.
    Mein Ziel war es nicht die Vorgänge zu beschreiben.
    Es ging mir darum, die "Verzahnung" mit den Formulierungen in der UVSV herzustellen.
    Denn die Vorgänge, die uns so geläufig sind, stehen da nicht drin.


    Nur wenn man die "UVSV-Betriebs-Bedingungen" auf die Praxis im Studio anwendet,
    ergeben sich diese Vorgänge, wenn man die Bedingungen systematisch lückenlos erfüllen will.


    Die Gegenprobe prüft, ob alternative Vorgangslösungen
    ( andere Zentralsteuerungen, Münzer und PC-Programme, Münzer + Papier-Formulare,)
    alle Bedingungen erfüllen können.


    Nur durch das Aufzeigen der Verzahnung oder der Lücken alternativer Lösungen
    kann man den Zweiflern klar machen, dass die uns bekannte Vorgehensweise
    sich zwingend aus der UVSV ergibt,


    Ich würde nicht so weit gehen wollen zu probieren, ob das alles mit Papier zu lösen ist.
    Nur im den Beweis anzutreten, dass es schier unmöglich ist,
    nicht mit einer Bedingung in Konflikt zu geraten.

    Mein Anliegen ist ja nicht, Deine potentiellen Kunden zu überzeugen.

    Mein Anliegen besteht darin, dass der Anwalt dem Gericht darstellen kann,
    was die beklagte Seite zu leisten hat, um die Bedingungen der UVSV im Betriebsablauf zu erfüllen.
    s kommt also nicht darauf an die Nützlichkeit und Zeckmäßigkeit der EDV-Steuerung darzustellen.


    Der Richter würde sagen:
    Das ist ja schön und gut, ich kann das aber so im Text nicht lesen.
    So gehen auch Deine potentiellen Kunden vor.
    Allerdings mit dem Unterschied, dass sie ein Sonnenstudio betreiben und der Richter nicht.
    Der Richter muss sich mit der Praxis vertraut machen, der Studiobetreiber nicht.
    Der Studiobetreiber hat das Problem, dass er am liebsten gar nichts ändern möchte.
    Also sucht er "Lösungen" die billiger sind und mit denen er seinen guten Willen zeigen kann,
    falls doch mal nachgefasst werden sollte.

    Selbst wenn es nur Dein System schaffen würde, in der Praxis die Bedingungen zu erfüllen....

    keine Kontrollen, keine Änderungsnotwendigkeit

    Und wenn doch Kontrollen, was wird kontrolliert? Was man von einigen Beamten hört,

    die wohl aus eigener Initiative unterwegs sind, ist nicht weit weg vom Gröning-Niveau.


    Tak

  • Nein die Vollzugs- Beamten haben nicht das Niveau vom Saunabund dem Dr. Gröning. Diese sind speziell, gerade zu diesem Thema, worauf es dem Gesetzgeber wirklich ankommt, gut vom Bfs geschult worden.


    Wenn nun die „Karenzzeit“ laut Gesetzgeber zur freiwilligen Umsetzung der UVSV abgelaufen ist, wird das alles genau geprüft werden. Man sagte mir, dass die Beamten dann auch genügend Zeit zu solchen Kontrollen haben werden. Ich kann Dir vergewissern, dass diese Beamten auch das WinSolar System kennen. Das ist zum Thema „was gibt es hierzu auf dem Markt an Steuerungen“ angesprochen worden. Also diese haben schon einen guten Überblick, was im Sonnenstudio steht.
    Zu erwähnen ist, dass jeder Richter sich direkt mit Fragen an das BMU wenden kann. Das BMU wird direkt und umfassend antworten. Das soll auch die gängige Praxis sein.


    Elektra

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