Wettbewerber können sich absprechen und wenn sie sich nicht einigen können,
kann man Druck machen mit dem Wettbewerbsrecht.
Der "Unparteiische", also der Richter wird dem Recht geben,
der näher dran ist an den Erwartungen
der gesetzlichen Vorschriften - sofern es diese gibt.
Bezogen auf die Angebote Flat und Abonnement (Club) gibt es Erwartungen des Staates an uns.
Sie stehen in der UVSV und sollen Inhalt der Schulung sein.
Ist das so schwer zu verstehen, dass nur der Dialog unter den Wettbewerbern - notfalls der verschärfte - eine Änderung bringen wird.?
Also aufhören, an dieser Klagemauer zu klagen
und stattdessen mit einen Gesprächsangebot an seinen Wettbewerber
einen Prozess der Klärung in Gang setzen.
In Bezug auf SB, - bzw. für Kunden sichtbare Münz- und Karten-Automaten in Personalstudios -
habe ich dies hier im August letzten Jahres mit 27 Abmahnungen begonnen.
Einen direkten Mitbewerber mit Flat-Angeboten habe ich nicht
und deshalb auch keine Möglichkeit solche Angebote auf UVSV-Konformität vor Gericht prüfen zu lassen.
Sonst hätte ich damit auch angefangen mit dem Ziel, auszuloten, wie ein Abonnement gestaltet sein muss,
damit es auch vor dem Gesetz Bestand haben kann. Denn Abonnement (Club) für eine Dienstleistung kann sinnvoll sein.
Diese Dienstleistung kann aber nicht nur in der UV-Anwendung bestehen,
Warum, habe ich bereit an anderer Stelle hier geschrieben
und liegt auch auf der Hand, weil wir zu Pausen und Serien beraten sollen.
Wer jetzt das Abonnement dennoch allein für der UV-Anwendung
verkauft, bezieht sich darauf, "dass der Kunde ablehnen darf".
Und ob diese Argumentation vor Gericht Bestand hätte, ist die wichtigste Frage überhaupt.
Das ist die "Hamletfrage" für die vorwiegende Praxis in den Studios:
Sein oder Nicht-Sein.
Man könnte als Abonnement-Anbieter vorsorgen - doch das Problem ist, dass diese Vorsorge nicht erwünscht ist.
Weil das im Hersteller-Verband BfB verbliebene Duo Wolff-Gruppe und JK-Gruppe die Kunden-Selbstdosierung
weiterhin als Normalität erhalten wollen.
Kunden-Selbstdosierng ist letztlich "SB" - denn der Kunden, der Beratung ablehnt "betankt sich nach eigenem Ermessen mit UV-Strahlung"
Ob das Argument " der Kunde darf ablehnen" vor Gericht in einem Wettbewerbsstreit Bestand hat,
ist eine Entscheidung darüber, ob "SB" in Studios mit Personal (Fachpersonal) weiter angebeboten werden darf.
Richter werden die Antwort geben, wie wir in diesem zentralen Punkt die UVSV zu verstehen haben.