BFB Inkompetenz in jeder Linie

  • Ich schätze mal, du sprichst auf die rechtlichen Klärungen an, die in diesem Dokument veröffentlicht sind.


    Ich sag mal so,
    1.) Die rechtliche Klärung hätte schon vor 3 Jahren erfolgen können
    2.) Die rechtliche Klärung führt zu einer strengeren Auslegung, zumindest was die BfB-Interpretation angeht. Sie ist aber noch nicht auf dem "Level" von Elektra.
    3.) Selbst ich, der kein Jura studiert habe, konnte schon wissen, dass die BfB-Auslegung nicht ausreicht. Das würde ich als "schwach" bezeichnen.
    4.) Die rechtliche Klärung lässt leider immernoch zuviele Fragen offen, die bei der Gelegenheit gleich geklärt hätten werden können.


    Der Studiobetreiber ist bei der rechtlichen Bewertung der UVSV weiterhin weitestgehend sich selbst überlassen. Man kann den Aussagen von Elektra folgen, dann macht man definitiv keinen Fehler. Jedoch ist die Auslegung sooo streng, dass man sich eventuell den einen oder anderen Kunden vergrault. Die (ursprüngliche) rechtliche Bewertung des BfB ist jedoch wirklich recht lasch. Ich bin für meine Person froh, dass ich einen eigenen Kopf zum Denken habe. Endgültige Klärung wird es jedoch nur durch einen Richter geben.


    Was ich persönlich schwach finde, ist das "Rumreiten" auf der Ausnahmeregel. Die Ausnahmeregel ist offensichtlich so schwer umzusetzen, dass der Betrieb eigentlich auf Jahre nicht wirtschaftlich sein kann. Die Hürden sind so hoch gelegt, dass man eigentlich sich langsam von dem Thema verabschieden kann ;-)

  • @Paula80;


    Du hast es auf den Punkt gebracht. Vielen Dank für die Information.


    cnova80;


    Als doch so erkannter „virtueller Studiobetreiber- Sprecher“ sind Deine Zeilen stellvertretend für alle Sonnenstudio- Fachbetriebe mit sachlicher kritischer Bertachtung zur falschen und sachlich- unrichtigen BfB Auslegung der BfB-VO (meinte wahrscheinlich die UVSV) zu eines einzelnen Paragrafen, stellvertretend. Vielen Dank hierzu. Denn sachliche Kritik ist hier angebracht.


    @all;
    Die „rechtlichen Erklärungen zu VO“ vom Vorsitzenden Herr Roggendorf sind falsch. Diese wird als rechtliche Klärung im Interesse aller seriösen Studiobetreiber, als unrichtig zurückgewiesen.
    der BfB hat nun nach 3 Jahren erkannt und festgestellt, dass es eine gesetzliche Regelung gibt. Das ist erst mal ein Fortschritt. Aber verstehen können und verstehen wollen, sind zweierlei Dinge. Die BfB Auslegung oder die falsche und halbe Interpretation zur UVSV unterschlägt aber die wesentlichen Regulierungen der gesamten UVSV.


    Der Vorsitzende Herr Roggendorf mit seinen Zeilen zur UVSV hat nicht erkannt und somit nicht verstanden, das es unsere UV-Schutzverordnung (mißachtlich und fälschlicher Weise nennt er es VO) gibt, die wiederum mit all seinen Paragrafen einen Regelwerk mit einzelnen Regelkreisen, abbildet. Das strenge Regelwerk kann nicht verstanden werden, wenn es nur oberflächlich betrachtet wird. Zudem gibt es noch viele weitere Paragrafen mit den strengen Anlagen die zu berücksichtigen sind, es gibt noch das NiSG, den Datenschutz und externe Gesetze, die direkt in die UVSV eingreifen.


    Die BfB Auslegung sind zu 3/4 falsch und wird von mir als Opposition und im Interesse vom Ansehen der ganzen Branche, als fasch interpretiert und ausgelegt, hiermit zurückgewiesen. Der Ansatz, dass sich der BfB sich mit der UVSV erstmals beschäftigt ist zu begrüßen, aber der BfB hat „zum Schutz der Studiobetreiber zur gesetzlichen Lage “ noch sehr viel dazu zu lernen.


    Ich werde in einem extra Beitrag auf seine „VO“ Auslegungen“ eingehen. Dazu brauche ich Zeit, die ich im Augenblick nicht habe.


    Also wer für die BfB Newsletter einen Verbandsbeitrag zahlt, dem ist erstmals nicht mehr zu helfen. Also wende ich mich an alle seriöse Studiobetreiber, die ernsthaft die Branchenneuzeit mitgestalten wollen.


    zu Punkt 1 BfB
    Diese werden erkennen können, das die Kompetenz vom BfB nicht ausreichen kann, um ein überhaupt ein Gütesiegel für die Branche erstellen zu können. Der BfB macht sich nur nocgh weiter lächerlich. Zudem wird jedes Gütesiegel von vornherein von den Verantwortlichen abgelehnt werden. Das ist der falsche Weg und ich bezeichne das als Unsinn.


    Es gibt bereits „ein virtuelles Gütesiegel für die Branche“ und das ist das Pseudonym „Elektra“ mit den korrekten Erklärungen zur den Auslegungen der gesamten gesetzlichen Lage. Das „Gütesigel“ liegt in Form von diesem Forum vor, wo ernsthaft interessierte Studiobetreiber zur Branchen Neuzeit sich informieren und auch die Branchenneuzeit gestallten können. Das Forum wird sogar von den Verantwortlichen „gerne gesehen“. Denn der Pseudonym Elektra nutzt auch Rückkopplungen zu den Verantwortlichen.


    zu Punkt 2 BfB


    Das zu 62% (von wo gerechnet) der Verbandskongress „als wesentliche Plattform des Informations- und Meinungsaustausch angesehen wenden soll“ ist schlichtweg ein Unsinn und ein Wunschdenken vom BfB.


    zu Punkt 3 BFB Das die zukünftige Verbandsarbeit neu ausgerichtet werden soll ist zu begrüßen. Allerdings müsste sich der Verband um 180° drehen und zur UVSV / NiSG noch viel dazulernen. Aber die Absichten sind erstmals als gut zu bezeichnen, werden natürlich genau beobachtet.


  • Der BfB-Rechtsberater schreibt sehr richtig:
    Nur dann, wenn der VO-Text ( UVSV) einen faktischen Sachverhalt nicht regelt, ist Interpretation geboten.
    DIESE ORIENTIERT SICH AM SINN UND ZWECK DER VO IM GANZEN.


    Also: Die Steuerung ist laut UVSV Teil des UV-Gerätes.


    Zitat:
    § 2
    Begriffsbestimmungen
    Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. „UV-Bestrahlungsgeräte“ sind Anlagen, die zur
    Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden
    können, einschließlich deren Steuerung;

    Zitat Ende


    SELBSTBEDIENUNGS-UV-Geräte dürfen nur noch bei der 2er Ausnahme betrieben werden, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur berechtigte Personen diese nutzen. Da es aber eine solche technische Maßnahme nicht gibt, die das leisten kann, muss diese Kontrolle durch normales Personal gemacht werden, das dafür sorgt, dass die maximal 10 Bestrahlungen auch von dem Kunden gestartet werden, der diese aufgrund der Beratung kaufen durfte.


    Stehen SELBSTBEDIENUNGS-UV-Geräte in einem normalen Solarium ( mehr als 2 UV-Geräte an einem Austellungsort ),
    dann ist das eine illegale Betriebsweise, auch wenn (angeblich) immer Fachpersonal anwesend ist und Beratung anbietet. Diese Feststellung steht zwar nicht wörtlich in der VO, aber sie ergibt sich "aus dem Sinn und Zweck der UVSV im Ganzen."


    SELBSTBEDIENUNGS-UV-Geräte sind Solarien, die mit Steuerautomaten betrieben werden,
    die von Kunden mit Münzen, Wertmarken, Chip- oder Magnetkarten eingestellt werden können.


    Die einfachste und kostengünstigste Lösung der Umrüstung :
    Die Steuerautomaten in einem Schrank verschwinden lassen,
    zu dem nur der Betreiber und sein Personal Zugriff haben.
    Nur so kann sicher gestellt werden, dass jeder Start und jede Dosierung vom Betreiber bzw. von seinem Personal veranlasst wird.


    Allen Kunden wird beim Betreten des Ladens sofort deutlich,
    dass sie sich nicht mehr selbst bedienen können,
    sondern sich an das Personal wenden müssen.
    Daraus ergibt sich automatisch eine Beratungssituation.


    Wer als Betreiber dennoch an der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Automaten im Sonnenstudio festhält,
    betreibt mit voller Absicht Selbstbedienungs-UV-Geräte, weil er auf die Wettbewerbsvorteile des geringeren betrieblichen Aufwands einerseits (geringere Kosten) und des unkomplizierten und ungebremsten Kundenverhaltens (schneller und höherer Umsatz) nicht verzichten will.

  • Elektra: Du hast dir gerade selbst ein "Gütesiegel" verliehen. NIchts anderes macht der BfB. Jeder kann sich selbst ein Gütesiegel ausstellen. Es hat nur keinen Wert. Ob der Kunde das weiss oder nicht ist dann die andere Frage.


    Bevor du aber zum Rundumschlag ausholst... Deine Euphorie ist unbegründet. Der BfB hat vielleicht die Paragraphen zu lasch ausgelegt, obwohl es eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre, klare Linien zu ziehen. Deine Auslegung ist aber auch nicht besser. Sie geht genau in die andere Richtung und genauso über das Ziel hinaus. Und bevor du dich jetzt feierst... Im Grunde ist jeder in der Lage die UVSV zu lesen, zu verstehen und fachgerecht umzusetzen. Es wird immer den einen oder anderen geben, der versucht Grenzen auszuloten. (Siehe Tak mit seinem Teil-SB-Betreiber). Entweder das Ausloten hat Erfolg oder eben auch nicht. Jeder Selbstständige kennt sein Risiko. Jeder muss für sich entscheiden, wie viel Risiko er eingeht.


    Im Übrigen hat der BfB immer gesagt, dass SB tot ist. Ich (!) habe da noch niemals eine andere Aussage gehört.


    Tak: Die Steuerung ist nur im "Ausnahmebetrieb" teil des UV-Gerätes. Ansonsten kann ich die UVSV auch mit Zettel & Stift umsetzen. Im Übrigen wünsche ich dir weiterhin viel Erfolg im Kampf gegen deine SB-Wettbewerber. Die Typen sind so dämlich, die habens schon fast verdient...

  • cnova80;


    Bitte sehe mich nicht als Gütesigel in diesem Sinne an. Das war von mir „nur virtuell“ nur so ins Siel gebracht worden, im Bezug zum Vorhaben vom BfB. Ich selber bin ein sachlicher, fachlicher Informant zur Auslegung und Interpretation zur UVSV / NiSG und stütze mich auf schriftliche und mündliche Aussagen der Verantwortlichen und nutze auch diese Kontakte und Erkenntnisse. Ich möchte mir selber kein Siegel verpassen wollen. Diese Plattform soll den sachlichen Austausch zu allem vernünftig regeln. Ich bin auch nur ein Teil von allem.


    Im anderen teile ich Deine Ansicht.


    Ich werde zu den BfB Auslegungen noch Stellung nehmen. Bin aber erst mal gleich auf der Autobahn.. ich habe zu tun.

  • Tak;


    Deine Erklärungen sind soweit korrekt, aber Du hast zwar das Wesentliche erwähnt aber drei Punkte vergessen zu benennen, die Du auch kennst und wo Du auch schon hierzu berichtest hast:


    1. zu § 2.1 Solarien und deren Steuerung …. hier ist ausdrücklich zu sagen, dass die Steuerung alles zu UVSV Anlage 5 insbesondere die Anlage 5.2 und 5.3 und 5.4 berücksichtigen muss. Das ergibt sich logisch aus dem Gewollten. Zudem müssen die Dosierungsstufen alle nachweislich einstellbar sein.


    2. zu §3 Absatz 2 Satz 1. Diese Forderung ist sowohl bei der Ausnahmeregelung als auch bei Personalstudio immer anzuwenden.


    Dort steht:
    UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgestellt werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV- Bestrahlungsgerätes durch Personal eine solche Angeboten wird.
    Das ist eine Pflicht, der immer nachgekommen werden MUSS. Diese Forderung wird oft übersehen.


    Hierzu gibt es kein Wenn und Aber und keine Ausnahme. (Das kann man auch scherzhaft als die „ABS-Bremse“ zum stoppen von reinem SB-Betrieb oder quasi SB-Betrieb benennen.)


    Das ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erklärungen.


    3. Oft wird auch das NiSG vergessen an zuzuwenden. Vor jeder Bestrahlung, muss ohne Ausnahme das Personal die Indemnität des Kunden feststellen und prüfen, ob das auch tatsächlich der Kunde ist, auf dem der Dosierungsplan und die Serie hierzu ausgestellt wurde und das derjenige mit der vorgezeigten „Bräunungs-Karte“ oder wie auch immer, kein Minderjähriger ist. Auch das ist unbestritten und muss immer so angewendet werden.


    Somit ist zu sagen, dass die Ausnahme –Regelung nur mit einem Kleinbetrieb mit Personal, das immer anwesend sein muss, machbar ist. Die Ausnahme besagt nur und das ist als rechtsverbindlich anzusehen, dass nur während der Bestrahlung kein Personal anwesend sein muss. Aber zuvor muss immer die Schutzbrille vom personal angeboten und die Identität festgestellt werden.


    Zudem muss sichergestellt werden, dass in keinem Fall sich der Kunde selber dosieren kann. Die Dosierung muss entweder bei einer Serie durch technische Vorrichtung im Ausnahmebetrieb, oder nur durch Fachpersonal eingestellt werden können.


    Diese 3 Punkte sind immer anzuwenden. Die Verantwortlichen haben hierzu explizit noch mal darauf hingewiesen. Sowohl schriftlich als auch mündlich. Das wird vom Vollzug auch in 2014 kontrolliert.


    In Belgien und Holland ist zu sagen, dass die Identität immer durch einen Personalausweis geprüft werden muss und das die Personalausweisnummer schriftlich hinterlegt wurde.


  • @all;


    ich habe wie schon angekündigt, nun in drei Seiten zur UVSV BFB- Interpretation Stellung bezogen. Die Antwort hierzu, wurde in einem PDF –File konvertiert. So dass dieses „Elektra Newsletter“ verteilt werden könnte. Das habe ich in der Anlage hochgeladen.




    Es ist schon erstaunlich, wie wenig sich der BfB zur UVSV und NiSG sich Gedanken gemacht hat. Seine Interpretationen sind, um es vorweg zu nehmen, unsinnig und einfach falsch.


    Zudem was mich verwundert hat, hat die BfB-Rechtsberatung seinem Klienten gleich zwei Klatschen verteilt. Es ist in sofern verwunderlich, das der BfB seine Rechtsberatung in seinem Newsletter aufgenommen hat…. Offensichtlich hat der BfB das nicht so richtig gelesen oder nicht verstanden.. :?:


    Aber liest nun selber weiter ….



  • Es ist doch immer wieder interessant, wie du anderen erklärst, sie hätten die UVSV nicht verstanden oder wären gar nicht erst in der Lage die UVSV zu verstehen. Sicher hast du in vielen Teilen Recht und wenn man sich an deine Interpretation hält, macht man auch definitiv keine Fehler. Wir Studiobetreiber müssen das ganze aber von der Seite der praktischen Umsetzung in Kombination mit unserem Umsatz betrachten. Mit anderen Worten stellt sich uns die Frage, was machen wir mit einzelnen (!) Kunden die nicht beraten werden wollen, bzw. die das Beratungsergebnis nicht interessiert. Aus meiner praktischen Erfahrung reden wir (bei mir!!) von einem Prozentsatz zwischen 2-6% der Kunden (je nach Standort). Also was mache ich mit diesen Typen. Die Studiobetreiber werden mir sicher alle recht geben, ich tue mich schwer, einen Kunden weg zu schicken oder einen Kunden nur mit 100J zu bestrahlen.


    Ich zitiere mal:


    Zitat:
    Es wird immer mal wieder Kunden geben, die eine Beratung ablehnen, und entsprechend keine
    Dokumentation der Beratung erfolgen kann. Im Falle einer Kontrolle durch die zuständige Behörde
    hat der Studiobetreiber aber sein aktives Angebot der Beratung vorzuweisen. Wie er das
    bewerkstelligt, wenn ein Kunde nicht beraten werden will, ist seine Angelegenheit. Logischerweise
    sollte er sich die Ablehnung durch den Kunden bestätigen lassen. Es wäre in diesem
    Zusammenhang sehr auffällig, wenn in einem Studio keiner der Kunden sich beraten lassen wollte.
    Hier kann eine Kontrollbehörde dann von einer Missachtung des Gebots des aktiven Angebots der
    Beratung ausgehen und entsprechend dies als zu ahndende Ordnungswidrigkeit einstufen.


    ..



    „Eine abgelehnte Beratung bedeutet nicht automatisch, dass dem Solarienbetreiber die Hände
    gebunden sind. Er weist Gerät und Bestrahlungszeit zu. Wenn er die Inhalte der Schulung
    verstanden hat, dann wird er auch bei Ablehnung der Beratung verantwortlich handeln.


    Zitat Ende


    Und jetzt, was du aus diesen Aussagen machst:
    Zitat:


    Eine aktive Beratung ist bei jedem Kunden- Besuch ein MUSS. Erst wenn die aktive Beratung erfolgte,
    kann der Kunde ablehnen. (weiteres vorgehen siehe oben) Hierzu ist anzumerken: Das Ende der
    UVSV wurde dort nicht direkt genannt. Jedoch gibt es wie in der UVSV üblich, das logische Ende. Das
    ist klar und eindeutig in Anlage 1 (Hautypenbestimmung) wiederum im letzen Satz eindeutig-logisch
    beschrieben:
    Zitat Ende


    Also ich kann aus den Aussagen vom BMU deine Interpretation nicht erkennen. Das BMU sagt ganz klar, dass der Kunde eine Beratung ablehnen kann und das die Fachkraft in diesem Fall "verantwortungsvoll" handeln kann und soll. Verantwortungsvoll heisst für mich, dass ich dafür sorge, dass der Kunde sich nicht verbrennt. Wenn ich also die Erythemschwellen der Hauttypen betrachte, kann der Kunde z.B. HT2 locker 13 Minuten (Erstbestrahlung!) sonnen. Damit bin ich ganz eindeutig "verantwortungsvoll". Das Ganze gilt solange, wie ich nachweisen kann, dass der größte Teil meiner Kunden beraten ist und auch dementsprechend sonnt. Wie du jetzt den Bogen zu einer Hauttypbestimmung ziehst, die ja gar nicht stattfindet, weil der Kunde ja die Beratung abgelehnt hat, ist mir schleierhaft und auch mit Sicherheit weder das Gewollte noch gesetzlich verankert. Selbst wie du darauf kommst, dass eine Ablehnung automatische eine Selbstdosierung nach sich zieht ist mir nicht klar. Aus meiner Praxis kann ich dir sagen, dass die Mitarbeiterin mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht vor einer Beratung erkennt, dass der Kunde ablehnen wird. Sie wird also immer mit einem "Beratungsversuch" anfangen um dann festzustellen, dass der Kunde keine Beratung will. Damit ist auch ganz klar ein Beratungsangebot erfolgt.


    Was ich auch nicht teile ist, dass ich die Ablehnung vor jeder Besonnung dokumentieren muss. Ich dokumentiere das einmalig und habe damit den Nachweis. Der Kunde hat technisch bedingt sowieso nicht die Möglichkeit sich selbst zu dosieren, er steht also zu jeder Zeit unter Kontrolle einer fachkundigen Mitarbeiterin.


    Unterm Strich ist es doch wie mit dem Finanzamt. Das Finanzamt prüft doch auch, gibt es eine Möglichkeit das Geld auf dem Weg vom Kunden in die Kasse verschwindet? Wenn nein, dann wird geprüft ob Stromverbrauch im Verhältnis zu Umsatz innerhalb bestimmter Grenzwerte ist und dann ist gut. Kommt also eine Kontrolle, dann stelle ich ihm meine 5 Ordner Erstberatungsdokumentationen aus dem letzten halben Jahr hin, dann ist der Nachweis der aktiven Beratung schon geführt. Dann wird er sehen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, die Geräte selbst einzuschalten. Dann brauch er nur noch die Zertifikate (und die Gerätebücher) kontrollieren und fertig ist...

  • Elektra
    Ich möchte mich in einer WETTBEWERBSSTREITIGKEIT vor Gericht nicht noch einmal von einen faulen Richter,
    der nur die nächste Kaffeepause im Sinn hatte, für dumm verkaufen lassen.
    Mit seiner persönlichen Meinung, die ganze Branche für eine Fehlentwicklung zu halten,
    hat er sich über das Gesetz gestellt und sich mit dem Gesetz und meiner Klage nicht befasst.
    Da er so offenherzig seine Voreingenommenheit erklärt hat, hätte man ihn auch ablehnen können.


    Deshalb konzentriere ich meine Argumentation auf EINEN EINZIGEN PUNKT (die "Kinnspitze"):
    Die immer noch in Sonnenstudios verwendeten Automaten als nicht UVSV- und NiSG-konformen illegalen WETTBEWERBSVORTEIL.
    Sie ermöglichen die Selbsteinschaltung und Selbstdosierung und erledigen damit ALLE WETTBEWERBLICHEN NACHTEILE der gesetzlichen Vorschrift.
    Nur deshalb wird an den Automaten festgehalten. NICHT wegen der Kosten für die Änderung der Steuerung.
    Deshalb fordere ich auch nur, dass diese Automaten nur für dem Kunden unsichtbar und unzugänglich gemacht werden müssen. Das ist eine einmalige Angelegenheit, die vergleichsweise sehr wenig kostet.
    Nur ein paar Kabel verlängern, um die Automaten für Kunden unsichtbar und unzugänglich anzubringen.
    Dann erst ist technisch - als UV-Gerät nach UVSV-Vorschrift - sichergestellt, dass jede Nutzung nur vom Personal veranlasst werden kann.


    Als Bestätigung dazu ein Zitat aus der Antwort des BMU auf Deine Anfrage:


    Ihre Frage nach "Selbstdosierung" oder "Selbsteinschaltung", die dann möglich sein soll, wenn ein Kunde die Beratung ablehnt - also der Betrieb eines Sonnenstudios als reinen SB-Betrieb aufgrund einer Ablehnung der Beratung - wirft sofort die Frage auf, inwieweit der Solarienbetreiber überhaupt seinen Betrieb gemäß UVSV ausgerichtet hat.


    Wer Selbstbedienungs-UV-Geräte im Normalbetrieb-Sonnenstudio einsetzt hat hat seine Betreiberpflicht technisch nicht erfüllt.
    Er betreibt ein Selbstbedienungs-Sonnendstudio und sein Personal oder FACHpersonal hat nur eine FEIGENBLATTfunktion, die über seinen illegalen Wettbewerbsvorteil hinweg TÄUSCHEN soll.

  • cnova80;

    natürlich vielen Dank für Deine Zeilen und Ansichten und Interpretationen. Das immer direkt von einem guten Sonnenstudiobetreiber zu hören, hilft allen weiter und ermöglicht Einblicke.


    Im Gegensatz


    Wenn man das Newsletter vom BfB und dessen Interpretation sich anschaut, wie Inkompetent der BFB Vorstand die UVSV interpretiert, wird sehr deutlich das man das nicht so stehen lassen kann. Das ist mehr oder weniger eine Blamage für die Branche und das zudem alles noch von einem Verband! Was der Verband damit für einen Schaden anrichtet, ist noch nicht abzusehen.


    Bedenke aber:


    wenn ich den Text von den Verantwortlichen hier im Forum veröffentliche, ist das was da steht für Dich verbindlich. Der Text stammt vom BMU und genau von der hochgestellten Person, die für den Vollzug Bundesweit für alle Länder verantwortlich ist. Darauf habe ich keinen Einfluss. Oder doch?


    Also die Antwort kommt vom Vollzug und was und wie der einzelne Studiobetreiber damit umgeht und wie er es interpretiert, ist in seiner Verantwortung zu sehen.


    Du machst Dir immer wieder Gedanken zur Umsetzung:


    Du schreibst Zitat: „Wir Studiobetreiber müssen das ganze aber von der Seite der praktischen Umsetzung in Kombination mit unserem Umsatz betrachten.“ Zitat ende.


    Also nun an der dieser Stelle sage ich Dir einfach mal deutlich. Das Werkzeug zur Umsetzung der UVSV ist das WinSolar STREAM System. Mit Prädikat: „Sehr vorbildlich“ laut Vollzug.


    Dann bist Du wirklich alle Sorgen zur UVSV und Umsatz durch Warenwirtschaft los und wir brauchen nicht mehr argumentieren. Aber dennoch, mein Argument hierzu ist, das wenn z.B. ein Gesetzgeber eine ABS –Bremsenfunktion vorschreibt, kannst Du auch nicht mit einem Auto unterwegs sein, das diese Funktion nicht hat.


    Tak;


    Ich finde seine Argumentation sehr gut…


    Er hat den Kern, die „Kinnspitze“ wie er sagt, direkt getroffen und das Gewollte und die Konsequenzen hierzu noch mal deutlich in großen Buchstaben herausgestellt.


    Tak geht logisch mit seiner Argumentation über das Wettbewerbsrecht und hat alles beeindruckend dargestellt und erklärt. Diese Sichtweise und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, ist die richtige Betrachtungsweise und ist der richtige Weg.


    Was dann aus seiner logischen Bertachtung dann zu tun ist, ergibt sich dann automatisch.

  • cnova80;


    hier an dieser Stelle muss ich Dich doch mal fragen, wo Du Deinen Unsinn her hast? Denn das kann man so nicht stehen lassen.


    Deine Zeilen:

    Zitat:

    „Verantwortungsvoll heisst für mich, dass ich dafür sorge, dass der Kunde sich nicht verbrennt. Wenn ich also die Erythemschwellen der Hauttypen betrachte, kann der Kunde z.B. HT2 locker 13 Minuten (Erstbestrahlung!) sonnen. Damit bin ich ganz eindeutig "verantwortungsvoll".“Zitat ende


    Das nennst Du verantwortungsvoll? Müssen wir bei Dir zur UVSV ganz von vorne anfangen? Wo hast Du diesen Unsinn gelernt? Damit stehst Du wahrscheinlich auf der obersten Liste beim Vollzug. :!:

    EIN Hauttyp 2 ist ein AUSCHLUSSKRITERIUM lieber Cnova80, wenn Du das noch nicht mitbekommen hast. Der kann schon gar nicht bei einer Erstbestrahlung locker 13 Minuten sonnen, wie Du schreibst. Hast Du denn tatsächliche eine Schulung durchlaufen?


    UVSV Anlage 5 Absatz 4


    Ein Hauttyp 1 oder 2 darf, wenn überhaupt maximal 100 J/m² sonnen. Das bedeutet bei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3W/m² genau 05:33 Minuten und keine Sekunde länger. Bei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,16W/m² genau 10:26 Minuten.


    Wie Du locker bei einer Erstbestrahlung bei HT2 auf 13 Minuten kommst, bleibt wohl Dein Geheimnis. Ich hoffe Du hast diesen Blödsinn nicht vom BfB aufgeschnappt? :?:


    Es sind in Deinen Zeilen noch weitere Ungereimtheiten drin, die ich aber nicht weiter kommentieren möchte. Denn dann müsste ich mich dauernd wiederholen.

  • ... wenn du verstehen könntest, was ich geschrieben habe.


    Hättest du mal meine Zeilen einfach stehen lassen, dann hättest du dir Deinen unsinnigen Kommentar sparen können.


    Das ist übrigens genau das was ich meine, du hörst nicht zu (bzw. liest nur oberflächlich) und drehst die Aussagen so wie es dir gerade einfällt. Sorry. Ich hoffe mal, dass alle anderen verstanden haben, was ich gemeint habe.

  • cnova80;


    Nicht missverstehen, es soll keine Anschuldigung sein. Ich wollte nur, es so nicht stehen lassen. Ich habe es noch mal gelesen. Kann aber zu Deinem gesagten „Verantwortungsvollen“ nichts anderes im Zusammenhang erkennen. Verantwortungsvoll bedeutet immer im Sinne der UVSV, auch bei Ablehnung einer Beratung. Die UVSV ist wegen dem nicht außer Kraft …

    Anzumerken ist, was Du eventuell missverstanden haben könntest, wenn eine Beratung abgelehnt wird, kann von vornherein keine Hauttypen-Bestimmung erfolgen. So ist automatisch der Hauttyp laut UVSV Anlage 1, logischerweise immer 1 und somit ein Aufschlusskriterium. Das ist auch immer die Ausgangssituation. (Hauttyp zwei ist ebenfalls ein Aufschlusskriterium.)
    Das kann in der Anlage 1, letzer Satz, nachgelesen werden.


    Das ist auch der Grund, warum eine aktive Beratung hierzu zwingend erforderlich ist. Wenn kein Hauttyp vorliegt, kann auch keine Dosierung erfolgen. Somit können keine Betrahlungsminuten errechnet werden. Die Forderungen der UVSV können nicht erfüllt werden.


    Hierzu BMU:
    Im Falle einer Kontrolle durch die zuständige Behörde hat der Studiobetreiber aber sein aktives Angebot der Beratung vorzuweisen. Wie er das bewerkstelligt, wenn ein Kunde nicht beraten werden will, ist seine Angelegenheit. Logischerweise sollte er sich die Ablehnung durch den Kunden bestätigen lassen.
    Also bei Ablehnung einer aktiven Beratung gibt es keine UVSV Anweisung mehr. Da ist erst mal ende der Fahnenstange. BMU gibt Dir aber einen Tipp: Logischerweise sollte er sich die Ablehnung bestätigen lassen…. das für jede erneute Ablehnung.


    Denn eine aktive Beratung ist zur jeder Bestrahlung zwingend erforderlich. Aber der Hauttyp muss nur einmal in der Erstberatung erstellt werden. In den Folgeberatungen geht es um Gesundheitsfragen, Kontrolle der Bräunungsabstände, letzte Bestrahlung außerhalb vom Sonnenstudio usw.

  • Hierzu BMU:


    Also bei Ablehnung einer aktiven Beratung gibt es keine UVSV Anweisung mehr. Da ist erst mal ende der Fahnenstange. BMU gibt Dir aber einen Tipp: Logischerweise sollte er sich die Ablehnung bestätigen lassen…. das für jede erneute Ablehnung.

    Heisst also im Umkehrschluss, dass der Kunde eine Beratung nach UVSV ablehnt und er machen kann, was er möchte. Der "verantwortungsvolle" Studiobetreiber achtet dann nur noch darauf, dass der Kunde sich nach Möglichkeit nicht verbrennt... Wobei wir hier wieder bei meinen 13 Minuten sind ;-)


    Um das klar zu stellen. Dieser Fall darf und soll nur ein EInzelfall sein. Ich will damit nur ausdrücken, dass ich keinen Kunden weg schicke, nur weil ich ihn nicht UVSV-gerecht beraten "darf". Mehr ist dazu aus meiner Sicht nicht zu sagen ;-)

  • @cnova80;


    der Nutzer kann nicht machen was er will, das ist Dein Sonnenstudio in Deiner Verantwortung.


    Die Verantwortlichen
    haben hierzu gesagt, das bei trotz aktives Beratungsangebot es vorkommen kann, das der Nutzer ablehnt. Dann ist der Nutzer so zu bedienen, wie das Personal es in der Schulung gelernt hat. Zusätzlich muss jede Ablehnung dokumentiert werden.


    Du sagt es, es soll ein Einzelfall bleiben. Aber wegen dem musst Du keinen Nutzer wegschicken. Ich kenne aber genug Sonnenstudios, die dann einem Nutzer schon im Klartext sagen, was Sache ist und sehr bestimmt, stolz aber höflich auftreten.


    Meistens ist die Antwort bei Ablehnung im Sinn nach folgende:
    „ Wir sind ein Fachbetrieb… aber wenn Sie unsern Fachservice nicht wünschen und unser Beratung ablehnen, können wir Ihre Hautempfindlichkeit nicht ermitteln und können nicht dosieren. Es gibt genug medizinische Gründe immer eine Beratung durchzuführen….


    es könnte ja sein, das Sie uns dann wegen nicht erfüllter Beratung in Regress nehmen wollen…. zum Risiko hingesehen, sind uns Ihre acht Euro das nicht wert. Wir sind kein SB-Betrieb … tut uns leid“

    Zu 99% wird der Kunde dann nicht mehr ablehnen. Zudem kann es auch sein, das ein Mitbewerber es auf so was anlegt…. und dem Fachbetrieb schädigen will… Im Fazit: Ohne Kenntnis der Haut vom Nutzer, keine "Sonne".

  • Wer als Studiobetreiber rumeiert mit Kunden, die angeblich partout keine Beratung wollen,
    sucht in Wirklichkeit eine Hintertür für die Selbstdosierung wie in den guten alten Zeiten.
    Wer mit zweierlei Maß misst und sich bei den Kunden alle Optionen aufhalten will,
    wird wegen Unglaubwürdigkeit bei den Kunden scheitern.
    Da nützt es dann auch nichts, wenn Elektras "Vollzug"
    sich wie bisher als "Leerzug" outet und laschere Anforderungen stellt als erwartet.

  • wenn dann der Vollzug dann in 2014 ankommt und handelt, sind die meisten Sonnenstudio platt. Genau das, gilt es durch Information und Meinungsaustausch wirklich zu verhindern.


    Vielen Dank an cnova80.


    Ich finde das cnova80 im Dialog das sehr gut macht. Ohne diesen praxisnahen Gedankenaustausch, wären Erkenntnisse schwerer zu vermitteln.


  • der Nutzer kann nicht machen was er will, das ist Dein Sonnenstudio in Deiner Verantwortung.

    Nein. es ist mein Risko. Mehr nicht.

    Die Verantwortlichen
    haben hierzu gesagt, das bei trotz aktives Beratungsangebot es vorkommen kann, das der Nutzer ablehnt. Dann ist der Nutzer so zu bedienen, wie das Personal es in der Schulung gelernt hat. Zusätzlich muss jede Ablehnung dokumentiert werden.

    Das ist schlichtweg falsch. Du liest den Text, wie es dir beliebt. Der Nutzer ist "verantwortungsvoll" zu bedienen. Eine Ablehnung sollte (!) zur Riskiominderung des Betreibers dokumentiert werden. Von "muss" ist keine Rede.

    Du sagt es, es soll ein Einzelfall bleiben. Aber wegen dem musst Du keinen Nutzer wegschicken. Ich kenne aber genug Sonnenstudios, die dann einem Nutzer schon im Klartext sagen, was Sache ist und sehr bestimmt, stolz aber höflich auftreten.

    Deswegen kann ich nur von mir sprechen!

    Meistens ist die Antwort bei Ablehnung im Sinn nach folgende:
    „ Wir sind ein Fachbetrieb… aber wenn Sie unsern Fachservice nicht wünschen und unser Beratung ablehnen, können wir Ihre Hautempfindlichkeit nicht ermitteln und können nicht dosieren. Es gibt genug medizinische Gründe immer eine Beratung durchzuführen….

    es könnte ja sein, das Sie uns dann wegen nicht erfüllter Beratung in Regress nehmen wollen…. zum Risiko hingesehen, sind uns Ihre acht Euro das nicht wert. Wir sind kein SB-Betrieb … tut uns leid“

    Klar... das ist die Diskussion, die ich unbedingt mit dem Kunden führen will. Das zeugt von sehr großer Kundenfreundlichkeit! Da bin ich mir sicher, dass ich diesen Kunden als Stammkunden gewinnen kann ;-)

    Zu 99% wird der Kunde dann nicht mehr ablehnen. Zudem kann es auch sein, das ein Mitbewerber es auf so was anlegt…. und dem Fachbetrieb schädigen will… Im Fazit: Ohne Kenntnis der Haut vom Nutzer, keine "Sonne".

    Der Kunde bleibt bei seiner Meinung und es wird immer Kunden geben, die keine Daten da lassen wollen und die auch nicht "vollgequatscht" werden wollen. Ich für meinen Teil will brauche die 8 Euro. Ich wäge mein Risko (0,01%) gegen die einnahmen ab und kann damit leben. Eine Kontrolle wird nichts gegen diese Handlungsweise sagen (können) und das Klagerisiko ist bei 0,3 extrem gering.


    Tak: Das ist doch Unsinn, was du erzählst. Bei mir gab es noch nie eine "Selbstdosierung", weder SB-Betrieb noch mit Münzern oder ähnlichem. Es gibt auch für Kunden, die eine Beratung ablehnen keine "Selbstdosierung". Und rumgeeier ist das nicht. Ich halte mich strikt an den Gesetzestext und führe keine Elektra-Übertreibungen auf. Das ist der Kernpunkt. Vielleicht solltest du mal darüber bissl nachdenken, dann hättest du vielleicht auch mehr Kunden und müsstest deine Läden nicht schließen. Auch deine Kunden kommen wegen der Bräune und nicht wegen nicht vorhandenem Vitamin D.

  • cnova80;


    ob du dann bei einer Ablehnung Dir das bestätigen lassen willst vom Kunden, ist erst mal Deine Entscheidung…. Das hat Konsequenzen, wenn Du es nicht machst …..


    was sagen die Verantwortlichen hierzu….


    Zitat

    Es wird immer mal wieder Kunden geben, die eine Beratung ablehnen, und entsprechend keine Dokumentation der Beratung erfolgen kann. Im Falle einer Kontrolle durch die zuständige Behörde hat der Studiobetreiber aber sein aktives Angebot der Beratung vorzuweisen.
    Wie er das bewerkstelligt, wenn ein Kunde nicht beraten werden will, ist seine Angelegenheit. Logischerweise sollte er sich die Ablehnung durch den Kunden bestätigen lassen. Es wäre in diesem Zusammenhang sehr auffällig, wenn in einem Studio keiner der Kunden sich beraten lassen wollte. Hier kann eine Kontrollbehörde dann von einer Missachtung des Gebots des aktiven Angebots der Beratung ausgehen und entsprechend dies als zu ahndende Ordnungswidrigkeit einstufen.
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    Das bedeutet aber keinen Freibrief für Studiobetreiber und Fachpersonal. Die Beratung ist grundsätzlich anzubieten und zu dokumentieren, die Geräte sind nach Vorgaben der UVSV zu betreiben.


    Zitat Ende

    Die Entscheidung in so einem Fall liegt bei Dir. Jeder ist schließlich selber für sein Tun und Handeln selber verantwortlich. Es liegt an Dir, wie Du dich dann absicherst oder ob Du es auf eine Ordnungswidrigkeit ankommen lässt, liegt auch in Deiner Entscheidung.


    Hier noch mal die Antwort vom BfS / BMU in der Anlage

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