Umsetzung "Bräunungsrezepte" mit UVSV.Dosierung

  • Elektra

    Zitat

    zu der Ausnahmeregelung…


    In der UVSV in Anlage 5 Absatz 5 steht sehr deutlich: „…Einhalten der Abfolge der im Dosierungsplan festgelegten Einzelbestrahlungen…“ Das ist keine Ausnahme… und muss immer eingehalten werden… Das ist auch der Sinn von der Arbeitsgrundlage Dosierungsplan...


    Soweit ich mich entsinne, ging es auch darum, dass die Einhaltung vom Zeitabständen auch nicht automatisch vorgegeben werden kann. Also wird dem Nutzer nur die Dosierungsempfehlung mit gegeben und ein Volumen für 10 Einschaltungen. Eine zeitliche Vorgabe zum Abstand nur als "nicht mehr als einmal pro Tag". Nur anwesendes Fachpersonal wäre in der Lage die Dosierung in Bezug auf geänderten Zeitabstand zu korrigieren. Also wird davon ausgegangen, dass der Nutzer sich freiwillig an den Dosierungsplan hält.


    Übrigens empfehle ich Dir Deine ersten drei Zeilen nur der Erniedrigung dienenden Bemerkungen zu "sunshower" umgehend zu löschen.
    Du kannst froh sein, dass er und ich immer noch in Deinem Monologforum schreiben
    Dein Vorteil, als einziger mit einem unangemessen groben Keil auf vermeintlich grobe Klötze los zu gehen können,
    ist der größte Nachteil dieser Plattform.

  • Tak;


    Man könnte es so interpretieren, ist aber nicht so…


    Dein Rat ist mir immer sehr viel wert… Was die drei Zeilen angeht, ist das nicht das erste Mal, das persönlich angesprochen wird. Das so, wird nicht geduldet und ist in den Regeln auch nieder geschrieben. Wie in jedem anderen Fachforum auch, wird das immer so gehandhabt. Es geht nur ums Fachliche.


    zum Ernsthaften...


    Bei der Ausnahmeregelung muss die im Dosierungsplan eingetragenen Abstände und die festgesetzte Abfolge eingehalten werden. Das wurde so ja mit dem Kunden vor der Serie vereinbart. Das ist Eindeutig und steht nicht zur Diskussion, laut BMU…


    Bei reellen Studios, kann vom ursprünglich- vereinbarten Dosierungsplan abgewichen werden. Die Begründungen hierzu ist das Fachpersonal. Das Fachpersonal ist nicht eine starre Person, die nicht handeln könnte. Es ist gewollt, das im Dialog mit dem Kunden, die Bestrahlungen besprochen werden. Man muss auch immer den Gesundheitszustand berücksichtigen. Das alles, geht auch aus den Benennungen der Pausen hervor, dass wenn ein Kunde eine Serie unterbricht, das dann eine Bestrahlungsstufe niedriger anzusetzen ist usw... Hierzu ist das Fachpersonal in Verantwortung. Zudem muss das immer, auch bei der Ausnahmeregelung, dokumentiert werden. Wichtig hierzu ist, die tatsächliche Abfolge als Nachweis festzuhalten. Das wird dann bei Rechtsstreitigkeiten, direkt als Beweis, heran gezogen. Das sollten jedem verständlich sein.



  • und nicht wie es momentan am bequemsten zur persönlichen Situation passt… Weil genau das der Staat, diese „sture Haltung mit Bequemlichkeit, zu UV-Bestrahlung“ auch schon zur freiwilligen Zertifizierung erkannt hat, gibt es heute die UV- Schutzverordnung.


    Deshalb nicht das Gewollte nach den momentanen technisch unzureichenden Möglichkeiten oder momentanen, oberflächlichem Verständnis ausrichten, weil es ja so bequem ist. Man sollte immer daran denken, dass genau das schon Konsequenzen hatte. Das hat zudem auch, mit einer Professionalität und Qualität, kaum was gemeinsam. Mit vielleicht oder könnte doch nur so sein, kommt man nicht weiter. Man muss konsequent sein...


    Das Verstehen zum Gewollten, ist ein direkter Lernprozess. Eine juristische Literatur, ist kein „Lesebuch“ sondern ist ein Gesetzestext, wo immer das Gewollte hierzu, raus gearbeitet werden muss. Kaum ein Gesetztext ist auf anhieb zum Gewolltem erkennbar. Darum gibt es ja auch so viel Juristen. Man sollte erkennen, dass eine Verordnung auch direkte Konsequenzen mit sich bringt. Das umgestellt und somit gehandelt werden muss. Nicht könnte. Man muss das Gewollte mit offenen Augen direkt erkennen, nur dann erst, kann ein Lernprozess überhaupt einsetzten.


    Manch einem, fällt das nicht leicht. Oft auch, weil Vorurteile ihn selber blockieren, behindern. Zu Forderungen sollte man offen sein, diese tatsächlich klar ohne Vorbehalt erkennen, auch wenn es unbequem ist und dann Handeln.


    Das sind dann Professionalitäten zu geschäftlichen Situationen und ist das beste Rezept überhaupt. Alles verändert sich täglich. Das ist aber das, was das Leben so lebenswert macht. Herausforderungen anzunehmen…

  • Da ich ja offensichtlich hier der einzige Dumme bin, der die eigentlich klar formulierten Anforderungen der UVSV nicht versteht, möchte ich nochmal eine Datei aus dem Forum anhängen, die Elektra selbst erstellt hat. Ich kann nicht nachvollziehen, dass man trotz dieser klaren Antwort immer noch so umfangreich viele Falschaussagen verbreiten kann und diese dann noch unter dem Mantel "Fach(!)forum" als richtig deklariert.


    Frau Baldermann hat klar definiert, dass die Beratung angeboten werden muss. Der Kunde aber selbstverständlich das Recht hat, diese abzulehnen. Im statistischen Mittel werden vielleicht 10-20% die Beratung ablehnen. Der Betreiber, welcher diesen Wert überschreitet, muss damit rechnen, dass ein Kontrollorgan behauptet, dass er die Beratung nicht UVSV-gerecht anbietet. Er hat dann den Nachweis zu führen, dass er es doch macht. Auch was nach der Ablehnung passiert ist klar und deutlich formuliert. Der Betreiber weißt ein Gerät und eine Bestrahlungszeit zu. Er hat dabei verantwortungsvoll zu handeln.


    Zitat Frau Baldermann: "Ich muss hier noch einmal betonen:
    Sollte ein Kunde die aktiv angebotene Beratung ablehnen und das Fachpersonal in einem
    Studio dann den Kunden nach seinen Wünschen bestrahlen lassen so lange und so oft er will,
    dann ist das laut UVSV möglich. Das bedeutet aber keinen Freibrief für Studiobetreiber und
    Fachpersonal. Die Beratung ist grundsätzlich anzubieten und zu dokumentieren, die Geräte
    sind nach Vorgaben der UVSV zu betreiben."


    Tak: In der UVSV steht, dass Fachpersonal nicht anwesend sein muss, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Nutzer nur den vorgebenen Dosierungsplan nutzen kann. ob das technisch möglich ist und wie das umsetzbar sein könnte, darüber will ich nicht diskutieren und ehrlich, damit möchte ich mich auch nicht beschäftigen.


    Ich glaube die Diskussionen hier verlaufen langsam im Sande. Es gibt keine "Neuigkeiten" mehr, alle Themen wiederholen sich und entfernen sich in der x-ten Runde immer weiter von Sinn und Unsinn. Die eigentlichen Studiothemen gibt es hier nicht mehr. Ich frage mich, was eigentlich die Bezeichnung "Fachforum" gerechtfertigt.


    Edit: Dateianhang ist leider nicht möglich, da nur 250kb (!) hochgeladen werden dürfen. Daher hier der Link zum entsprechenden Beitrag:
    Zur „Selbstschädigung“ Antwort vom BMU, BfS vom 25.11.2013

  • sunshower;


    Deine Selbsterkenntnis ist bemerkenswert, nur so hat Dir das keiner gesagt. Das ist richtig was Frau Dr. Baldermann zum Grundsatz vom Recht auf Selbstschädigung gesagt hat. Nur Deine Auffassungsgabe zum Ganzen hierzu, wie Du das interpretieren willst, ist „merkwürdig“ zu sehen…


    Sie hat im Schlusssatz gesagt: „Die Beratung ist grundsätzlich anzubieten und zu dokumentieren, die Geräte sind nach Vorgaben der UVSV zu betreiben." Dann sind wir wieder direkt bei den UVSV Forderungen… die Dir zu verstehen können, offensichtlich sehr große Schwierigkeiten bereiten?


    Das eindeutig direkt vom Gesetzgeber BMUB klären zu lassen, wurden meine Frage direkt von Frau Dr. Baldermann an das BMUB, zur Stellungnahme weitergeleitet:


    Meine Frage unter anderem: „…Sollte eine Nutzerin oder ein Nutzer eine aktive fachliche Beratung ablehnen, wie ist dann vorzugehen…“

    Die Antwort vom Gesetzgeber (BMUB)

    „Die UVSV formuliert klar das Gewollte - zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt sind klar das aktive Angebot einer Beratung sowie die Inhalte der Beratung ausgedrückt. Wenn ein Nutzer eine aktiv angebotene Beratung ablehnt, schreibt die UVSV hierzu kein weiteres Vorgehen vor. Das Recht auf Selbstschädigung bleibt unangetastet.


    Es wird immer mal wieder Kunden geben, die eine Beratung ablehnen, und entsprechend keiner Dokumentation der Beratung erfolgen kann. Im Falle einer Kontrolle durch die zuständige Behörde hat der Studiobetreiber aber sein aktives Angebot der Beratung vorzuweisen.


    Wie er das bewerkstelligt, wenn ein Kunde nicht beraten werden will, ist seine Angelegenheit. Logischerweise sollte er sich die Ablehnung durch den Kunden bestätigen lassen. Es wäre in diesem Zusammenhang sehr auffällig, wenn in einem Studio keiner der Kunden sich beraten lassen wollte. Hier kann eine Kontrollbehörde dann von einer Missachtung des Gebots des aktiven Angebots der Beratung ausgehen und entsprechend dies als zu ahndende Ordnungswidrigkeit einstufen.


    Eine abgelehnte Beratung bedeutet nicht automatisch, dass dem Solarienbetreiber die Hände gebunden sind. Er weist Gerät und Bestrahlungszeit zu. Wenn er die Inhalte der Schulung verstanden hat, dann wird er auch bei Ablehnung der Beratung verantwortlich handeln.“

    Auszug Ende


    Das ist eindeutig. Das bedeutet, jeder Bürger hat ein Recht auf Ablehnung. Das steht zwar nicht in der UVSV so drin, denn das ist ein Grundrecht der Bürger überhaupt. Nur was kann damit ein Solarienbetreiber anfangen? Im Grunde gesehen nicht viel. Denn jede Ablehnung, bei jeder Nutzung, muss dokumentiert werden und der Betreiber muss trotzdem nach der UVSV handeln. Der Aufwand bei einer Ablehnung ist größer, als wenn eine fachliche gute Beratung durchgeführt wird.


    Nun, wir haben es hier mit einer UV-Schutzverordnung zutun. Wenn nun ein Betreiber die Bratungspflichten nicht einhält oder nicht nachkommt, ist die sehr schnelle Antwort hierzu, aus dem Brandenburger Abschlussbericht zu den harten Kontrollen entnehmen. Es wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet… So einfach ist die Wirklichkeit…


    Das wäre parallel zur Verkehrsverordnung gesehen: Jeder Bürger hat ein Recht, die Verkehrsverordnung abzulehnen. Nur dann muss der Verkehrsteilnehmer mit allen bekannten Folgen hierzu rechnen. Genauso ist es für den Betreiber zu sehen.


    Wenn nun bei Dir im Betrieb im Schnitt 10 bis 20% Ablehnungen vorhanden sind, läuft bei Dir im Betrieb zu fachlichen Beratungen grundsätzlich was schief. Du müsstest zu den Ablehnungen mittlerweile dann zig Ordner hierzu im Studio stehen haben… Was für ein Aufwand ….


    Wiederum im Vergleich, professionelle Solarienbetriebe haben über das Ganze Jahr gesehen, nur 2 bis 3 Ablehnungen. Auf diese Kunden verzichten dann die Betriebe. Nur der Konsens daraus ist, dass genau die paar Kunden, meist 14 Tagen später wiederkommen und dann mit Fachberatungen grundsätzlich einverstanden sind.


    Das nun nach 3 Jahren UVSV noch mal alles zu diskutieren, ist schon bemerkenswert.



  • Das ist eindeutig. Das bedeutet, jeder Bürger hat ein Recht auf Ablehnung. Das steht zwar nicht in der UVSV so drin, denn das ist ein Grundrecht der Bürger überhaupt. Nur was kann damit ein Solarienbetreiber anfangen? Im Grunde gesehen nicht viel. Denn jede Ablehnung, bei jeder Nutzung, muss dokumentiert werden und der Betreiber muss trotzdem nach der UVSV handeln. Der Aufwand bei einer Ablehnung ist größer, als wenn eine fachliche gute Beratung durchgeführt wird.


    Deine Interpretation ist abenteuerlich! Wie kommst du darauf, dass ich bei jedem Besuch erneut dokumentieren muss, dass der Kunde keine Beratung haben möchte, wenn ich das beim ersten mal schon getan habe? Wo soll das denn stehen? Diese Interpreation ist eine maßlose Übertreibung und hat keine Grundlage. Das ist auch überhaupt nicht das, was Frau Baldermann geschrieben hat. Wie kommst du auf eine solche Aussage?

    Nun, wir haben es hier mit einer UV-Schutzverordnung zutun. Wenn nun ein Betreiber die Bratungspflichten nicht einhält oder nicht nachkommt, ist die sehr schnelle Antwort hierzu, aus dem Brandenburger Abschlussbericht zu den harten Kontrollen entnehmen. Es wird direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet… So einfach ist die Wirklichkeit…

    Was interpretierst du denn in die Checkliste der Kontrollbehörde Brandenburgs hinein? Was steht da drin, was so dramatisch sein soll?

    Das wäre parallel zur Verkehrsverordnung gesehen: Jeder Bürger hat ein Recht, die Verkehrsverordnung abzulehnen. Nur dann muss der Verkehrsteilnehmer mit allen bekannten Folgen hierzu rechnen. Genauso ist es für den Betreiber zu sehen.

    Die Aussage ist inhaltlich falsch. Ich habe zweifellos als Verkehrsteilnehmer NICHT das Recht die StVo abzulehnen, genau wie ich als Sonnenstudio-Betreiber kein Recht habe, die UVSV abzulehnen. Wie kommst du denn darauf? Als Betreiber muss ich mich exakt an den Wortlauf der UVSV halten. Der Kunde muss sich nicht daran halten. Das kannst du aber nicht mit der StVo vergleichen, weil es da keinen Kunden gibt!

    Wenn nun bei Dir im Betrieb im Schnitt 10 bis 20% Ablehnungen vorhanden sind, läuft bei Dir im Betrieb zu fachlichen Beratungen grundsätzlich was schief. Du müsstest zu den Ablehnungen mittlerweile dann zig Ordner hierzu im Studio stehen haben… Was für ein Aufwand ….

    Jep, hab ich. Ich dokumentiere jede Erstberatung schriftlich. Davon sind 10-20% je nach Standort tatsächlich Ablehnungen. Dazu gehören auch Kunden, welche nur auf der Durchreise sind und nur 1x kurz sonnen kommen, genauso wie Sturköpfe, welche als Kundennamen Donald Duck eintragen. Und stimmt ich habe zig Ordner hier stehen, welche ich fein säuberlich alle 6 Monate der Verwertung zuführe.

    Wiederum im Vergleich, professionelle Solarienbetriebe haben über das Ganze Jahr gesehen, nur 2 bis 3 Ablehnungen. Auf diese Kunden verzichten dann die Betriebe. Nur der Konsens daraus ist, dass genau die paar Kunden, meist 14 Tagen später wiederkommen und dann mit Fachberatungen grundsätzlich einverstanden sind.

    Dann mach die Augen auf. 2-3 Ablehnungen pro Jahr sind nur realistisch, wenn du pro Jahr 15-20 Neukunden hast. Sorry da liege ich deutlich drüber ;-) Deine Zahlen können niemals stimmen!

    Das nun nach 3 Jahren UVSV noch mal alles zu diskutieren, ist schon bemerkenswert.

    Stimmt. Du bist eben immer noch kein Studiobetreiber.


    @Paula: Leider hast du recht ;-(

  • sunshower;



    Paula hat recht, es ist einseitig mit Dir zu diskutieren, obwohl sie das auch noch im anderen Sinne zusätzlich meinte. Auch sie hat festgesellt, dass Du die UVSV offensichtlich nicht verstehen kannst. Dem Gewollten zu folgen fällt Dir irgendwie sehr schwer.


    Ich will Dir trotzdem antworten, weil Du sachlich geschrieben hast… Tatsächlich zu Deinen eigenen Schutz zu verstehen…. Das was ich sagte ist nicht abenteuerlich sondern solltest Du so anwenden. Wenn eine Beratung auf Ablehnung stößt, musst Du diese, ohnehin jedes Mal bei erneuter Ablehnung neu dokumentieren. Zudem, bei einer Ablehnung hast Du nichts vom Kunden zum Fachlichen in der Hand. Siehe BMU Zitat. Um ganz deutlich zu sagen: Kommt Dein ablehnender Kunde erneut, wiederholt sich die Prozedur. Wenn er 10 x kommt hast Du 10 x Ablehnungsschriftstücke immer vom Kunden neu unterschrieben in Deine Ordner. Klarer kann ich Dir das nicht sagen. Eine generelle Ablehnung als Schriftstück, ist nicht möglich und Du würdest bei Kontrollen ein Bußgeldverfahren erhalten. Generell, wie Du es sehen willst, ist das mit der UVSV so nicht möglich.


    Nach Deiner Auffassung, würde einmalig ein Schriftstück zur Ablehnung erstellt und dann können Du und Dein Kunde machen was jeder will. Das ist tatsächlich eine sehr abenteuerliche Auffassung. Nach Deiner Denkweise wäre dann die UVSV im Grunde überflüssig. Einen Ablehnungszettel schreiben und die UVSV wäre dann ausgehebelt. Denke einfach mal darüber nach…


    In Deine Ordner müssen nicht nur die Erstberatung mit Einverständniserklärung abgeheftet sein, sondern für Deine ablehnen Kunden muss für jede Bestrahlung ein Ablehnungszettel zusätzlich enthalten sein. Diese Dokumentationen sind 6 Monate mindestens aufzubewahren…


    Es ist kaum zu glauben, wie Du die Brandenburger Kontrollzettel liest. Dort steht direkt rechts neben dran, was für einen Ordnungswidrigkeit bei Nichteinhaltung angewendet wird. Das muss doch nicht extra noch kommentiert werden.


    Denn Sinn zur STVO Vergleich mit der UVSV, kannst Du auch nicht im übertragenen Sinne verstehen. Da stellt sich die Frage, was kannst Du denn überhaupt verstehen?


    Die professionellen Studios, haben immer mehrere Tausend Kunden zu verwalten. Aber pro Kunde wird nur eine einmalige Einverständniserklärung abgeheftet. Dort ist alles Notwendige enthalten. Diese Studios haben keine Ablehnungsschriftstücke zu verwalten, weil es dort keine zu verwalten gibt. Die 2 bis 3 Kunden im Jahr die ablehnen wollen, werden weggeschickt.


    So sieht tatsächlich ein professioneller Solariumbetrieb aus. Das hat aber auch damit zu tun, dass der Kopf der das Studio führt, das Gewollte zur Gesetzgebung auch tatsächlich verstanden hat.



  • @ Elektra


    Nein, ich stimme da eher sunshower zu und was die Ablehnungsrate der Beratungen angeht, die ist bei mir noch viel höher, ich schätze mal so 40-50 %, weil es hier hauptsächlich SP-Kunden sind und die sind beratungsresistent. Und da ja ALLE Studiobetreiber brav die UVSV umsetzen, lasse ich mir mit Sicherheit die 15-20 € pro Neukunde von SP nicht entgehen :thumbsup: ;)....

  • Paula74;


    ein regionales Problem…. Nun Paula74, das ist sehr heftig… und der Papierkram sehr hoch …. Hätte ich nie so vermutet … Das tut weh. Das zu Kommentieren fällt schwer. Siehe hierzu BMU… Das hat natürlich was damit zu tun, wie sich generell eine Konkurrenz verhält.


    Dann solltest Du zu Deiner Organisation, generell mal darüber nachdenken…. Beim richten EDV- Einsatz, landen dann trotzdem bei Dir immer legal, ohne großen Aufwand, Deine 15 bis 20 Euro in der Kasse. Aber das an dieser Stelle zum Warum hierzu zu erläutern, mache ich nicht… Das wäre zu speziell zum WinSolar STREAM EDV -System.

  • Auch wenn es für die Wirklichkeit offensichtlich keine Relevanz hat,
    aus der UVSV-Karte kursdaten für ein ohnehin steuerloses Branchenfloß entnehmen zu wollen:


    Nehmt es als Denksport und als Training fur juristische Auseinandersetzungen.


    Zitat

    Du bist nicht der "Dumme", weil Du die UVSV nicht verstehst, sondern weil Du Dich auf solch überflüssigen und einseitigen Diskussionen überhaupt noch einläßt


    Zitat

    Tak: In der UVSV steht, dass Fachpersonal nicht anwesend sein muss,
    wenn technisch sichergestellt ist, dass der Nutzer nur den vorgebenen Dosierungsplan nutzen kann.
    ob das technisch möglich ist und wie das umsetzbar sein könnte,
    darüber will ich nicht diskutieren und ehrlich, damit möchte ich mich auch nicht beschäftigen.


    (Zitat)
    „kann von Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1 abweichen,… (Zitat Ende)
    Also hiervon:
    (Zitat)
    „1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang
    mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifi-
    zierte Person (Fachpersonal) während der Betriebs-
    zeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt
    mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Über-
    prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist, “
    (Zitat Ende)



    Bedingung dafür:
    (Zitat)
    „wenn durch technische
    Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der
    UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nut-
    zerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungs-
    serie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in
    § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Ange-
    bote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt
    sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.“ (Zitat Ende)


    Wenn die Verordnung die Möglichkeit eröffnet, durch technische Mittel die Funktion von Fachpersonal
    wahrend der „Besonnung“ zu ersetzen, bedeutet das nicht,
    dass das übergeordnete Gesetz (NiSG) eingeschränkt ( oder „ausgehebelt“) wird.


    Wer aus der Ausnahmeregelung herauslesen will,
    dass er nicht nur auf Fachpersonal verzichten kann sondern auch auf normales Personal,
    muss eine technische Lösung für die Einhaltung des NiSG finden.
    Das betrifft nicht nur das Verbot für Personen unter 18 sondern auch alle Personen
    ohne Berechtigung gemäß UVSV (keine vorherige Beratung usw.)


    Was will der SB-Fan dagegen unternehmen,
    dass seine Chipkarten mit einem Wert für 10 „Besonnungen" weiter gereicht werden ???


    Kann er einen Vertrag mit dem Kunden machen, dass der Kunde das Gesetz einhalten muss ???
    in dem er sich verpflichtet die Karte nur für sich persönlich zu nutzen ???
    und einen Verlust der Karte unverzüglich zu melden ???


    Dann muss der SB-Fan auch die Möglichkeit haben, verlorene Karten zu sofort zu sperren.
    Selbst wenn der SB-Fan die Benutzung der Karte mit Fingerabdruckscanner oder Gesichtserkennung kombinieren würde,
    könnte er nicht sicher stellen, dass eine andere Person „sonnt“
    als die Person, die am Automaten das Solarium gestartet hat.


    Auch andere habe die Fallgrube erkannt.
    So auch dieser Richter:


    Es hat meinem Gegner – der die 2er Ausnahme von 9 bis 15 Uhr nutzen wollte – nicht genützt,
    dass er seine Chipkarten-Automaten mit Ausweislesern angeblich „U-18-fest“ gemacht hatte .


    Obwohl der Richter die Ausnahme-Nutzung schon durch die unzulässige Kombination mit einem Normalbetrieb
    abgeschmettert hat (250.000 € Androhung) ist er noch der Überprüfung der Tauglichkeit dieser
    der „technischen Maßnahme“ nach gegangen, wie hier zu lesen ist:


    (Zitat)
    „Wenn der Gesetzgeber schon fordert, dass bezüglich erwachsener Nutzer
    technische Sicherungbsysteme bestehen, die eine Bestrahlung nur nach vorheriger Beratung
    im Umfange des in der Beratung abgestimmten Dosierungsplanes
    und nach lndividualisierung
    des Nutzers möglich machen,
    so ist erst recht durch technische Maßnahmen sicherzustellen,
    dass minderjährige ein Bestrahlungsgeräte nicht starten können.
    Minderjährige Nutzer haben von vorneherein nicht die Möglichkeit,
    die Freigabe von SB-Geräten nach vorheriger Beratung vor jeder Bestrahlungsserie zu erhalten,
    da das Personal wegen des Nutzungsverbots für Minderjährige in S 4 N|SG für diese
    keine Freigabe des SB-Betriebes erteilen dürfte.“
    (Zitat Ende)


    Ein anderer - höchst berufener Fachmann - hat die Fallgrube für SB-Fans auch erkannt.
    Wenn ich mich recht entsinne, stammt die Aussage (sinngemäß)
    „die 2er-Ausnahme ist unpraktikabel“,
    von Roggendorf. Sie war verbunden an die Empfehlung für die Fitnessbranche,
    auf Normabetrieb um zu stellen.
    Man kann sicher sein, dass bei JK gründlich geprüft wurde,
    ob da nicht doch irgendeine SB-Option – Personallkosten durch Technik zu sparen - drin steckt.


    Selbst Elektra hatte anfänglich gedacht, dass er eine technische Lösung (mit Touchsreen für den SB-Kunden)
    für einen UVSV-konformen Ausnahmebetruieb ausgetüftelt hätte,
    bis er schließlich die Fallgrube erkannte.


    Soweit ich weiß, haben Automatenhersteller wie Holtkamp „Ausnahme“-Automaten-Systeme im Angebot.
    Ob sie aber eine Garantie für UVSV-Sicherheit übernehmen, bezweifele ich.

  • Tak: Du hast vollkommen recht. Ich bezweifel auch, dass es eine echte technische Lösung gibt. Jedenfalls mit einer einfachen Chipkarte geht es nicht.


    Elektra: Ich wo du hernimmst, dass der Kunde, welche eine Beratung grundsätzlich ablehnt, diese Ablehnung bei jedem Besuch erneut dokumentieren muss, wenn ich dieses bereits beim ersten Besuch getan habe. Wobei ich für mich sagen kann, dass ich den Kunden wieder erkenne, daher weiss ich auch genau, dass es ein sinnloses Unterfangen wird, den Kunden erneut beraten zu wollen. Abgesehen davon, dass Frau Baldermann mit dem Kopf schütteln würde, was du aus ihren Aussagen machst, ist deine Auslegen nicht ansatzweise niedergeschrieben. Im übrigens merkt man daran, wie realitätsfremd manche Aussagen von dir sind. Gern lasse ich mich aber eines besseren belehren, indem du mir 1 Studio nennst, welches tausende (TAUSENDE) Kunden hat mit nur 2-3 Ablehnungen pro Jahr(!). Wenn du mir ein Studio nennst, rufe ich dort an und frage, wie er das denn macht. Dann mache ich das hinterher ganz genauso! Ich denke das wirst du nicht können.


    Im übrigen bist du derjenige, der den Vergleich zur StVo nicht versteht. An die StVo müssen sich alle Verkehrsteilnehmer halten. Die UVSV gilt für alle Studiobetreiber, aber nicht für den Kunden. Es gibt also zwei Parteien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Die gibt es nunmal in der StVo nicht. Deshalb kannst du diesen Vergleich einfach nicht bringen.


    Ist aber trotzdem sehr nett, dass du dich auf mein Niveau herablässt, weil ich so sachlich schreibe. Es wäre toll, wenn du das auch machen würdest.
    "So sieht tatsächlich ein professioneller Solariumbetrieb aus. Das hat aber auch damit zu tun, dass der Kopf der das Studio führt, das Gewollte zur Gesetzgebung auch tatsächlich verstanden hat. "
    Den Satz beziehst du ja offensichtlich auf mich. Und offensichtlich bist du der Meinung das ich meine Geschäfte nicht professionell führe, da ich ja offensichtlich nicht in der Lage bin, einfach Texte zu lesen und zu verstehen. Vielleicht solltest du dich etwas gewählter ausdrücken. Ansonsten kannst du hier auch deine Winsolar-Werbung einstellen, denn wer will schon mit einem Softwarehersteller zusammen arbeiten, der einen bei nächster Gelegenheit mal beleidigt.

  • sunshower;


    Deine Annahme, dass ich Dich am Ende vom Absatz gemeint habe, wie Du es zitiert hast, ist falsch. Man könnte es so annehmen wie Du es empfunden hast, war aber wirklich nicht meine Absicht.


    Zur Richtigstellung, ich bin nicht nur ein Softwarehersteller, sondern ein System- Hersteller, weil sowohl die Steuer- Elektronik und die Windows –Software vom mir entwickelt wird. Das sind immer Komplettsysteme die geliefert werden. Es ist kein Dritthersteller somit nötig.


    Deine Frage zur Ablehnung und Doku. Es ist richtig zu verstehen und ich bitte Dich das auch so wirklich anzuwenden, das zur jeder Ablehnung einer Beratung, ein Nachweis der Nicht-Beratung erstellt werden muss. Wenn nun trotzdem eine Einschalung erfolgt, gilt diese vom Kunden unterschriebene Beratungsablehnung nur für diese Einschaltung.


    Hierzu könnte ich, ein Text aus einer Email vom BFS vom letzten Sommer zitieren, wo genau das hervorgeht, was ich sagte. Man will aber nicht mehr ich auch nicht, dass ich diese Dialoge von Anfragen weitergebe, weil es nach Meinung vom BFS zu Missverständnissen bei Betreibern kommen könnte, die den Zusammenhang im Ganzen nicht erkennen können.


    Man verweist nun auf die Brandenburger Kontrollen, wo genau solche Nachweise zur Beratungsablehnung einer Einschaltung fehlten. Zudem sagt man, dass es in der UVSV durch die Dokumentationsplichten ohnehin in sich abgedeckt ist.


    Man kann also nie, durch ein einmaliges Ablehnungsschriftstück annehmen, dass dieses dann für jede weitere Einschaltung Jahrelang automatisch gelten sollte. Das widerspricht die UV-Schutzverordnung, auch zu den angestrebten Präventionen. Ist aber auch logisch, denn andernfalls wäre die UV-Schutzverordnung Makulatur. Das logische Verständnis ist gefordert.


    Ein Hinweis zur möglichen Lösung ohne EDV zur Absicherung von Zufallsbräunungen…. Kein Ablehnungszettel zur Beratungsablehnung anbieten oder verwenden, sondern erreichen, dass eine Einverständniserklärungen mit Text auch zur Erstberatung vor einer Serie, enthalten ist und unterschrieben wird. Dieses Schriftstück ist einmalig und verschwindet solange in einem Ordner, bis eine Kontrolle es sehen will… Nur die Zuordnung zum Kunden selber, muss wirklich eindeutig sein. Ansonsten wird es nicht anerkannt… weil eine Bräunung, sich immer nur auf eine Person bezieht.


    Tak;


    Diplomatischer kann man die Zusammenhänge nicht mehr darstellen. Die Fragetechnik ist ein perfektes Instrument, um Denksportaufgaben zu meistern. Das erkennt man an Antworten…


  • sollte man eine eindeutige Zuordnung zum Kunden, durch einer Einverständniserklärung (Erstberatungspackt mit Dosierungsvorschläge, Ausschluss- Kriterien benannt und Beispieldosierungsplan) erstellt und durch Kunden- Unterschrift alles erreicht haben, ist die Erstberatung abgehackt. Dieses wird im Ordner abgelegt, um dann zugriffssicher aufzubewahren.


    Danach, kommt die eigentliche, tägliche Praxis…


    zu jeder Serie immer einen individuellen, auf die Person bezogenen Dosierungsplan erstellen und fachgerecht anwenden. Das ist nun die eigentliche Arbeitsgrundlage zum Kunden zur UVSV hin.


    Somit muss auch immer zusätzlich vor jeder Serie, tatsächlich ein individueller Dosierungsplan, abgestimmt auf den Hauttyp und abgestimmt auf das jeweils zu verwendete Solarium mit eingestellter Erythemwirksamkeit, mit den vereinbarten Besuchstagen und der Dosierung hierzu ausgewiesen, erstellt werden. Die UVSV Anlage 5 Absatz 5 verlangt zudem und fordert eindeutig, das die Abfolge vom Dosierungsplan einzuhalten ist. Das ist sehr weitreichend… und hat direkte Kontroll- Konsequenzen für das Personal…


    Diese Kenntnis ist sehr wichtig, was bei der Erstellung vom Dosierungsplan berücksichtigt werden sollte. Der Dosierungsplan muss immer mit dem Kunden zusammen, erstellt und besprochen werden. Somit kann direkt, das Fachpersonal darauf, einen Einfluss nehmen. Auch hier ist es bei Kontrollen wirklich wichtig, dass die Eindeutigkeit zum Dosierungsplan zum Kunden hin, direkt erkennbar und nachvollziehbar ist. Also nur einen fertigen Vordruck verwenden, ist nie möglich und würde sofort beanstandet werden.


    Was immer oft zur Anlage 5 übersehen wird: … das laut Anlage 5 zum Absatz 5, spricht dieser direkt von „… Abfolge einhalten… “. Das ist wirklich weitreichend und logisch zur UVSV. Es muss vor jeder anstehenden Bestrahlung zum Dosierungsplan sichergestellt werden, ist das auch die Person auf der, der Dosierungsplan ausgestellt wurde, ist die Person über 18, (NiSG) also nicht die Tochter, prüfen welche Dosierungsstufe ist als nächste anzuwenden, wird der Bestrahlungsabstand hierzu eingehalten, ist die Person nicht erkennbar erkrank, hat die Person zuvor wo anderes UV-Bestrahlungen genutzt und liegt kein weiteres Ausschluss- Kriterium vor, das eine erneute Bestrahlung verhindern könnte….


    Das ist individuell zu handhaben. Zur Dokumentationspflicht, muss hierzu, immer mitgeschrieben werden. Das muss somit alles, vor jeder Bestrahlung erfragt, geprüft und erledigt werden. Zudem muss immer vom Personal eine DIN UV-Schutzbrille ungefragt, angeboten ausgehändigt werden.


    Also das Personal ist tatsächlich hierzu direkt gefordert. Im ständigen Wiederholungsfall am Tag, ohne EDV, alles sehr mühselig, zum Raussuchen von den Dosierungsplänen sehr zeitraubend und dadurch auch durch mitschreiben müssen, sehr fehlerträchtig an sich. Der Datenschutz kann kaum oder nie hierzu eingehalten werden. Die Vorrichtungen sind kaum vorhanden. Die Geduld vom Kunden wird meist überstrapaziert, wenn alles manuell erledigt werden sollte...


    Daher ist der Einsatz vom WinSolar STREAM System hierzu wirklich zu empfehlen. Der Verwaltungsaufwand ist dann sehr gering. Damit geht alles, bis auf ein paar Befragungen zum Kunden hin, automatisch und sehr schnell. Mit ein paar Klicks sind die Kunden zufrieden- zustellen und werden niemals überstrapaziert. Zur UVSV wurde alles automatisch erledigt. Das Personal wird dadurch stark entlastet. Fehler sind weitgehendsten, zum Gewolltem und direkten Gefordertem, ausgeschlossen. Durch alle kaufmännisch- perfekten Kassenfunktionen, zum Bestrahlungsentgelt und zu allen Artikeln, erreicht auch jeder Cent nachvollziehbar- gesichert, direkt den Inhaber.




  • es ist ja nun hoffentlich bei allen angekommen, dass wenn die Erythemwirksamkeit von Solarien verringert wird, dann höhere Bestrahlungszeit bei gleichbleibender Dosierung möglich ist.


    Das bedeutet, dass die anstehende Dosierung zudem unterschiedliche Erythemwirksamkeit immer gleich ist. Also der Kunde kauft immer die gleiche Dosierung aber mit unterschiedlichen Bestrahlungszeiten, je nach verwendetem Solarium und der mitgebrachten Zeit von Kunden.


    Das ist ein sehr guter kaufmännischer Vorteil. Bei gleicher Dosierung (Dosierung ist immer das Produkt zum Kunden hin) können mehr und somit längere Bestrahlungszeiten verkauft werden. Also eindeutig mehr Umsatz. Weil das ist, ist das auch schon durch den Mindestlohn wünschenswert. Also Kosten auffangen, das ist das Rezept überhaupt und um Umsatz zu generieren. Die Kosten zu den Solarien sind hoch und so ist es auch gerechtfertigt, höhere legale mögliche längere Bestrahlungszeiten zu verkaufen.


    Wie das nun geht und auszusehen hat, nun als PDF File in der Anlage …


    Ich habe mir hierzu mal die Mühe gemacht, das in einer Tabelle übersichtlich darzustellen. Somit kann jeder nun auf Anhieb erkennen, was hierzu tatsächlich gemeint ist und wie das aussehen kann.

    Hier nun die Tabelle ... direkt mit WinSolar STREAM errechnet. WinSolar STREAM rechnet Werte immer live und unmittelbar aus und kann auch alles zum Kundenwunsch hin, zur Dosierung rückrechnen. Eben perfekt zur Rolle der Erythemwirksamkeit zur Dosierung ...



  • muss zwangsläufig die Erythemwirksamkeit verringert werden. Zur Serie gesehen sehr sinnvoll und kaufmännisch sehr wertvoll. Das ist nie nachteilig für den Kunden, denn das Produkt, die Dosierung, ist in jedem Fall immer gleich. Die Änderungen sind die Bestrahlungszeiten, wobei mehr Bestrahlungszeiten auch mehr Umsatz bedeutet. Wer nur stur an 0,3 W/m² festhalten will, hat eindeutig einen kaufmännischen Nachteil zu verbuchen.


    Sollte er trotzdem mit seinen 0,3 W/m² Geräten die Dosierung ignorieren und seine Bestrahlungszeiten zu den Serienstufen einfach erhöhen, verstößt er direkt gegen die Forderungen der UVSV. So einem Solarienbetreiber ist die „Rolle der Erythemwirksamkeit zur Dosierung“ eventuell nicht bekannt, ist aber eine direkte Forderung der UV –Schutzverordnung.


    Das sind Erkenntnisse, die jedem Solarienbetreiber bekannt sein sollten. Darum ist das zuvor genannte Rezept so wertvoll und ist mit WinSolar STREAM so perfekt zu realisieren und so perfekt zu steuern. Das ganze Drumherum wird ebenfalls automatisch verwaltet und zur Sache vollendet. Dann können Kontrollen kommen oder nicht, in jedem Fall ist ein Solarienbetreiber immer auf der sicheren Seite und würde, wenn seine Geräte es auch hergeben, richtig Umsatz machen.


    Das meint der Gesetzgeber mit: „sich zur UVSV ausrichtet, sich zur UVSV aufstellt“. Oder die Frage kommt vom Prüfer: „Wir haben Sie sich zur UVSV aufgestellt…“ …. zeigen Sie mir mal ihre Unterlagen hierzu …


  • im Grunde ist die UVSV eine Beschreibung, wie man den Kunden legal und ohne Erythem eine sportlich gutaussehende Bräunung erreichen kann.


    Umdenken ist aber notwendig. Mit einer Geräteausstattung, die immer genau 0,3 W/m² (Äquator-Sonne) UV produziert, kommen wir nicht direkt zum Ziel.


    Denn wir müssen Spontankunden, Stammkunden und Wochenkunden um nur ein paar Richtungen aufzuzeigen, im Studio bedienen. Im Grunde hat jeder Kunde seine eigene Vorstellung zum Geldausgeben für seine Besonnungszeit. Nun die Vergangenheit hat hierzu Verhalten im Umgang hierzu viel geprägt, die nicht ganz mehr ins neue UVSV- Konzept passt. Deshalb ein Umdenken ist notwendig.


    Das erste Umdenken ist, das es keine schwachen und straken Solarien gibt. Hört sich erst mal befremdend an. Denn bisher hat man einfach UV-Power-Leistung verkauft. Umso mehr umso besser. Das hat uns aber die UVSV eingebracht! Fachlich und medizinisch gesehen, eine Katastrophe. Neu für jeden ist, dass wir keine UV-Power-Leistung mehr verkaufen, sondern nun dafür eine Dosierung.


    Hierzu nun, das Warum ist das so…


    das betrifft nun genau das UVSV- Umdenken. Die DOSIERUNG ist nun das Produkt. Denn die Dosierung ist erst mal unabhängig von der UV- Power-Leistung. Ach davon, ob wir nun mehr oder weniger ein Verhältnis zu UVA oder UVB einsetzen. Denn erstmals hat das UVA / UVB Verhältnis und die UV-Power- Leistung, nichts direkt mit der Dosierung zu tun.


    Denn die Dosierung beschreibt direkt die UV-Bestrahlung in einem bestimmten Zeitabschnitt. Wann wir diesen Zeitabschnitt erreichen, ist nun direkt abhängig davon, was wir für eine Erythemwirksame Bestrahlungsstärke einsetzen. Denn erst aus der Dosierung und der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke, errechnen sich nun die Bestrahlungszeiten. Das ist sehr clever von den Verantwortlichen so beschrieben worden und medizinisch gesehen, wirklich perfekt. Wer diesen Zusammenhang verstanden hat, verwendet eine Dosierung, erst mal unabhängig davon, welche tatsächliche erythemwirksame Bestrahlungsstärke eingesetzt wird. Also so gesehen wird eine Dosierung verkauft und dann mit dem Kunden besprochen, wie viel Zeit er mitgebracht hat, um die Dosierung dann zu reichen.


    Verwenden wir eine erythemwirksame Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m² können wir nur die kürzesten Bestrahlungszeiten verkaufen. Wenn wir aber eine erythemwirksame Bestrahlungsstärke von 0,21 W/m² ( Hochsommer Deutschland ) einsetzen, sind die Bestrahlungszeiten um ein wesentlich länger. Das setzt aber voraus das unterschiedliche Erythemwirksamkeit im Studio verfügbar ist. Das ist somit das Umdenken zur Umsetzung einer fachlichen Bräunung.


    Also, dem Kunden können im Kundengespräch somit längere Zeiten oder kürzere Zeiten verkauft werden, ohne das die Dosierung sich dadurch ändert. Denn diese ist in beiden Fällen immer gleich. Das ist ein riesen Potential zur UVSV und zum kaufmännischen hin gesehen. Der clevere Solarienbetreiber nutzt jetzt diese Erkenntnisse gnadenlos in seinem Betrieb aus. Somit der Umsatz von einem Betrieb, ist direkt abhängig von diesen Erkenntnissen. Ich nenne das dann ein UV-Fachbetrieb.


    Wie diese Zusammenhänge sich nun bildlich in Zahlen zusammensetzen, könnt ihr aus meinen „Rezept-Solarienbetriebe-2.pdf“ ersehen….Ich habe mir die Mühegemacht, das übersichtlich darzustellen



    Rezept-2…. mit UVA / UVB Leistungs- Verhältnis als Vorschlag.... macht Euch mal die Mühe und studiert das ...



  • anzumerken ist….


    Das Verhältnis zu UVA /UVB, ist bei der ausgeführten Bestrahlung ( Dosierung ) dafür verantwortlich, wie die Bestrahlung biologisch auf die Haut einwirkt. Die Unterschiede zu UVA und UVB ist jedem bekannt und braucht nicht extra erwähnt werden…. Das ist die Topologie zum Solarium...


    Aber die UVA / UVB Erythemwirksame Bestrahlungs- Leistung von beiden aufaddiert, ist die Gesamt –Erythemwirksamkeit von einem Solarium die nicht die 0,3 W/m² überschreiten darf.

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