@Elli;
das siehst Du schon richtig so und ich glaube nun ernsthaft, das Dir der Sinn zu UV-Schutzbrille sehr wichtig ist.
Zur Ausnahme die im Grunde keine Ausnahme ist… wenn da nicht sehen würde….
Die Pferdefüße …
1. §4 Absatz 2 „…wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist…“ Nun diese technische Maßnahme ist ein direkter „Pferdefuß“ der nicht in die Realität ernsthaft umsetzbar ist.
2. in §3 Absatz 2 zur Überschrift steht … „Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass …“ Es gibt keine technische Vorrichtung, die sicherstellen kann, das eine UV-Schutzbrille vor der Nutzung tatsächlich angeboten werden kann… Wenn hier bei möglichem SB-Betrieb was mit den Augen was passieren sollte, ist der Betreiber erledigt. Das kann er niemals bezahlen.
3. NiSG zu den U18 Kontrollen… das nie Minderjährige Solarien nutzen können…
4. Identitätskontrolle durch“… persönlicher auf den Hauttyp und den zu verwendeten Solarien abgestimmter Dosierungsplan…“ Also ferner muss sichergestellt werden, ob das auch die Person ist, auf der der Dosierungsplan ausgestellt wurde…. Und nicht irgendeine Chipkarte von irgendjemanden, wie auch immer...
5. Hygiene beim SB Betreib ... Gesundheitsamt wird den Laden Schließen ... früher oder später wie auch immer...
Die Ausnahmeregelung ist somit eine Krücke an sich, denn mindestens einer der Punkte kann meist nie sichergestellt werden und zuverlässig umgesetzt werden…
Der Betrieb von 2 Solarien, ist nur sinnvoll durchzuführen mit einem Zusatzgeschäft, wo ständig durch das Zusatzgeschäft, Personal anwesend ist… als 2er SB Solarien zu betreiben, wird immer an einen oder andern Punkt scheitern. Das haben die Brandenburger Kontrollen bestätigt. Also das ganze ist eine Ausnahmeregelung, die so viele Krücken enthält, das es kaum sinnvoll umsetzbar ist, ohne in einem Fettnäpfchen zu treten…