Umfangreiche Kontrollen durch das Land Brandenburg


  • das waren die ersten Kontrollen, wo der Staat selber von sich aus organisierte Kontrollen in den Betrieben durchgeführt hat. Die Notwendigkeiten wurden dargestellt und befürwortet. .


    Es hat sich gezeigt, das nicht nur der statische Bereich hin zu den Kabinen und Geschäftsraum kontrolliert wurde, sondern auch die tägliche Arbeit zum Empfangsbereich. Damit hatten viele kaum gerechnet. Dieses Brandenburger –Modell wird nun auch in alle Bundesländer praktiziert.


    Das Ausmaß hierzu wird in Statistiken verarbeitet, das wiederum Schwerpunkte zu weiteren Kontrollen setzen wird. Erkennbar ist auch, dass nur ein sehr geringer Teil mit Bußgeldern verschont wurde.


    Es geht auch hervor, das nicht Studios gesucht werden, sondern wo könnten überall Solarien aufgestellt sein. Das hat auch das Kerngeschäft zu „SB-Aufstellungen“ oder auch „2er Solarien Aufstellungen“ der Hersteller, diese schwer getroffen. Das zeigt auf, dass man nicht irgendwo einfach Solarien „verstecken“ könnte und dann als SB betreiben kann… Alle werden offensichtlich ausfindig gemacht.


    Eins haben die Kontrollen verdeutlicht, der Staat nun nach drei Jahren UVSV offensichtlich Gas gibt, um das Gewollte zur UVSV durchzusetzen. Somit sollte sich jeder Betrieb, wenn er es noch nicht gemacht wurde, sofort nun zur UVSV neu ausrichten… Nur mit Röhrenumstellung ist es nie getan. Dazu gehört sehr vieles andere mehr.


    Der BfB ist Keinem hierzu behilflich, kann Keinem wirklich weiterhelfen wie sich ausstellte. Ist auch kein fachlicher – kompetenter Ansprechpartner hierzu und kann nichts zum Fachlich- Gewollten was beitragen. So ist zur Neuausrichtung zur UVSV, jeder Betrieb auf sich selber gestellt. Wie und was alles gemacht werden sollte, kann hier im Forum alles nachgelesen werden.


    Denn das Geld der Betreiber, soll in der Branche bleiben und nicht zum Staat (wegen Unbeholfenheit) zusätzlich abgeführt werden. Daher ein Tipp: Jede eigene Umstellung zur UVSV ist billiger, als wenn Kontrollen einem Betreiber dazu zwingen müssten. Darüber sollte sich jeder im Klaren sein und hierzu Gedanken machen…





  • wie schon berichtet und ich auch immer so argumentierte, muss auch bei der Ausnahmeregelung ständig Fachpersonal anwesend sein. Das hat das hat der Verwaltungsgerichtshof von Bayern nun mit Urteil vom 15.12.2014 bestätigt.


    Weitere Informationen in der Pressemitteilung vom Verwaltungsgerichtshof.


    Diejenigen die noch meinen, man könnte sich Personal wie auch immer einsparen, irren sich und sollten sofort handeln. Ansonsten wird es sehr teuer werden… Oder auch der Gewerbeschein wird eingezogen…



  • Bei den Prozessen geht es hauptsächlich um Normal-SB mit MEHR als 2 Kabinen.
    Die Ausnahmeregelung in Randzeiten zu nutzen, war nicht das Hauptanliegen
    des SB-betreibers. Sie -die Ausnahmeregelung - wurde ihm übrigens mit Bezug auf des Auricher Urteil versagt .
    (Nicht beides an einem Ort möglich.)


    Hier die Links und Texte als Auszug:


    http://www.vgh.bayern.de/media…presse/pm_2015-03-111.pdf


    5.3 Dass der Kläger nicht verlangen konnte, dadurch in den Genuss der durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkten Privilegierung zu kommen, dass er während der Zeiten, in denen in seinem damaligen Betrieb kein Fachpersonal anwesend war, fünf der sieben dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte entweder durch die Errichtung einer für Kunden nicht überwindbaren physischen Barriere oder durch eine seitens dieses Personenkreises nicht beeinflussbare Trennung dieser Geräte vom Stromnetz vorübergehend unbenutzbar machen würde, hat bereits das Verwaltungsgericht in Abschnitt 3.2.3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen.



    https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf


    Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie möglich ist.


    ebenda
    https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf


    Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios.


    Kommentar:


    Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder haben Personal, das bei Abwesenheit
    des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann.


    „ODER KLEINE SONNENSTUDIOS“ haben auch Personal, das bei Abwesenheit
    des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann ???.

  • Was kann man machen um die Auslegung der Ausnahmeregelung für 2er-SB-Studios eindeutig zu klären???


    Ist es wirklich so, dass erst eine Anzeige gegen einen bestimmten Betreiber eines solchen Studios vorliegen muss, damit dieser Sachverhalt geklärt wird??


    Es muss doch eine kompetenten Ansprechpartner geben, der Klartext reden kann und muss.


    Hier bei mir entwickelt sich gerade eine 2er-SB-Studio-Kette! Es gibt eine Zentrale wo die Chipkarten von Fachpersonal ausgegeben werden und ansonsten wird dem Kunden eine flächendeckende Bereithaltung von Sonnenbänken geboten, wie praktisch! :cursing:

  • Eli Dein kompetenter Ansprechpartner kann nur ein Richter sein,
    der den Sinn der Gesetzgebung erfassen muss und daraus sein Urteil fällt.
    Das ist die Aufgabe der unabhängigen Justiz, der Judikative.


    Dagegen der Vertreter der Exekutive, die Kontrollbehörde ( In SH auch die Gesundheitsämter ???) wird von sich aus
    nur das anfassen, was klipp und Klar geregelt ist, -- wenn überhaupt.


    Wenn wir in einer Dikktatur leben würden, könnte ein Verfasser der UVSV im Bundesamt für Strahlenschutz Dein kompetenter Ansprechpartner sein.
    In einer Dikktatur kann die Exekutive "nachbesseren", wenn Vorschriften Lücken haben.


    Lässt sich die "Lücke" nicht aus dem Sinn des Gesetzes schließen, dann ist sie real.
    Dann hilft nur noch der Weg über die Politik.


    Wie löst der SB-Fan das Problem, dass die Karten nur von denen genutzt werden, die dazu berechtigt sind?
    Kann er die Verantwortung dafür auf seine Kunden abwälzen, dass nicht gegen die UVSV und das NiSG verstoßen wird ?
    Es gibt auch keine technische Vorrichtung dafür, die die Identität des Nutzers im laufenden Solarium kontrolliert.


    Wie soll der SB-Fan sicherstellen, dass nicht mehr als eine Person und dazu noch Minderjährige mit in die Kabine gehen ?


    Das geht nur wenn normales Personal für diesen Zweck eingesetzt wird.
    Ob dieses dann in Bädern oder Hotels oder Fitnessstudio
    tatsächlich kontrolliert, steht auf einem anderen Blatt.
    Wenn dort registiert wird, dass die Kontrollbehörde nur die richtigen Sonnenstudios auf dem Kieker hat,
    dann wird in Bädern (auch staatliche) wieder echtes SB praktiziert werden -.unbehelligt vom Staat.
    Und die echten Sonnenstudios haben es dann mit potentiellen Kunden zu tun,
    die mit dem Finger am die Stirn tippen, wenn man ihre Identität feststellen will,
    um sie UVSV.gerecht beraten zu können.


    Auch ist das aktive Anbieten der Schutzbrille vor jeder Nutzung für die Ausnahmeregelung NICHT ausdrücklich aufgehoben worden.
    Das passive Anbieten dagegen ist kein Ersatz dafür. so an anderer Stelle festgestellt.


    Welcher Dikktator hat hier im Forum das richtig geschriebene Wort auf die Liste der nicht zulässigen Bergriffe gesetzt.
    Das lässt tief blicken, wenn man hier das Wort schon falsch schreiben muss, um es zu verwenden.

  • @ Eli


    Eigentlich lese ich hier nur mit und wollte nichts dazu schreiben, da ja andere Meinungen nicht sonderlich gerne gesehen sind, aber mal nur mal schnell ein paar Dinge dazu. Ohne Gewähr, aber vielleicht mal als Entscheidungshilfe für dich

    Auch ist das aktive Anbieten der Schutzbrille vor jeder Nutzung für die Ausnahmeregelung NICHT ausdrücklich aufgehoben worden.

    Falsch, da explizit aufgehoben:
    (2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort
    betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische
    Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur
    möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie
    gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist,
    sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch
    Fachpersonal unterbreitet werden

    Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie möglich ist.

    Begründung nicht mehr aktuell, da ja dieser Absatz durch den Bundesrat geändert wurde, daher ist dieser Absatz der Begründung nicht mehr von Relevanz. (kein Zwang zum Sonnen mit Dosierungsplan für 2 Betriebe!!!)

    Wie löst der SB-Fan das Problem, dass die Karten nur von denen genutzt werden, die dazu berechtigt sind?

    Wo steht den das? In der NISG steht nur, das allen unter 18 Jahren das Sonnen nicht gestattet werden darf. Und in der UVSV steht bei der Ausnahmeregelung ja folgendes:Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens o........



    Auch in anderen Branchen ist kein Irisscan oder ähnliches notwendig (z.B. Zigarettenautomaten, 24 Stunden Videotheken usw.)


    So und jetzt ziehe ich mich wieder zurück und lese wieder weiter mit, den ab und zu sind doch einige interessante oder aber auch lustige Dinge hier zu lesen :P



    P.S.: Ich habe mich bisher nicht ausführlich mit der 2er Regelung befasst. Das sind nur Dinge, die mir beim Lesen sofort ins Auge gefallen sind.

  • HappyHour;


    jeder kann höflich, so wie Du seine Meinung zu allem vertreten. Du kannst aber nicht immer erwarten, dass man Deine Meinung teilen müsste…


    Ich bin z.B. der Meinung, dass Du mit Chipkarten, Token usw. niemals sicherstellen kannst, dass diese nicht an Minderjährigen weitergereicht werden können. Es gibt nach meiner Ansicht, keine technische, saubere, „wasserdichte“ Lösung hierzu. Als Inhaber von Solarienbetriebe musst Du aber sicherstellen können, dass keine Minderjährigen Solarien nutzen können. Denn das würde sehr teuer werden, wenn es möglich wäre…


    Im Gegensatz zu Deiner Meinung zum Dosierungsplan. Es muss grundsätzlich ein Dosierungsplan laut UVSV angewendet werden. Sowohl als auch. Denn das steht auch so drin. Das ist überhaupt die Arbeitsgrundlage zur UV- Bestrahlung.


    Alles was vor der UVSV oder auch zum Werdegang der UVSV / NiSG gesagt wurde, ist nichtig. Es zählt nur die veröffentliche UV-Schutz-Verordnung. Gerichte könnten wenn es notwendig sein sollte, sich aber aus Unterlagen vor der UVSV Informationen zum Gewollten einholen…


    Zum Beispiel auch, in §3 Absatz 2 steht unmissverständlich geschrieben, wie man mit der UV-Schutzbrille umgehen muss. Dieser Paragraph unterliegt nicht der Ausnahmeregelung. Ich finde das ist alles eindeutig, was da steht Oder? Oder doch nicht?


    Aber aus unterschiedlichen Meinungen zu allem, könnte die Wahrheit raus gearbeitet werden… Was letztendlich jedem zugute kommen könnte…


    Mein Ziel zu allem ist: Ich will immer nur verhindern, dass unnötige Gelder über Behörden aus der Branche abfließen… Eventuell sind wir da einer Meinung?

  • Wie man so sich auf eine Schutzbrille versteifen kann ist mir unerklärlich:


    Ich zitiere die UVSV:
    "Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellort betreibt, kann von ABsatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in §3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in ABsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden."


    Das Thema Schutzbrille ist in §3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt.
    Also der Paragraph heisst bezogen auf die Schutzbrille, dass der Nutzer VOR jeder Bestrahlungsserie eine Schutzbrille angeboten bekommen mus.


    Also ist das Thema Schutzbrille damit ein für alle mal beendet? Der Nutzer muss bei Ausnahme-SB keinesfalls ständig von irgendjemandem die Brille in die Hand gedrückt bekommen.


    Hat aber weiterhin nix mit dem NiSG zu tun.

  • sunshower;


    Anderer Meinung zu Deinen Ausführungen …


    Der §3 Absatz 2 unterliegt nicht einer Ausnahmeregelung. Somit MUSS vor JEDER Nutzung ein Personal, da steht nicht Fachpersonal, die UV-Schutzbrille ausgehändigt oder angeboten werden. Das ist eindeutig. Das gilt somit genauso für die Ausnahmeregelung, die in Wirklichkeit nie wirklich eine war.


    Weil es nicht in Betrieben mit 2 Solarien gemacht wurde, sind diese dicht… und kostet viel Geld. Alleine zur Schutzbrille wurde im Urteil mit großen Absätzen die Wichtigkeit rausgestellt. Wer z.B. 10 Minuten mit offenen Augen ein Solarium nutzen würde, wird garantiert durch z.B. grauen Star blind… Die Augen sind irreparabel verloren…

  • Elektra


    Du hast Recht, dass § 3 nicht unter die Ausnahmeregelung fällt aber Du zitierst ihn falsch, es sei denn er ist nochmal nachgebessert worden, dann will ich nichts gesagt haben. :whistling:


    Der Text, der mir vorliegt:


    §3 Absatz 2 Satz 1


    "Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgeräts durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird."


    Dort steht wirklich nicht, dass die Brille vor jeder erneuten Nutzung angeboten werden muss, das wäre ja vergleichbar mit einem Autohersteller, der durch Personal sicherstellen muss, dass die Nutzer seiner Autos vor jeder Fahrt den Sicherheitsgurt anlegen...oder noch besser, dass Personal muss vor jeder Fahrt überprüfen, ob der Gurt noch da ist :rolleyes:


    Ich denke, einmal ausgehändigte Schutzbrillen vor Beginn einer Bestrahlungsserie und mit Verbleib beim Kunden, sollten dem Anspruch von § 3 genügen.

  • @Elli;


    Eben nicht!


    Deutsch ist Deutsch. In einer Verordnung immer verbindlich. Du hast den richtigen Text vom §3 vorliegen. Nur Deine Interpretation hierzu ist falsch und kann für Dich sehr teuer ausfallen...


    Wenn da steht „…. vor jeder Nutzung ….„ ist das im Deutschen Sprachgebrauch richtig ausgedrückt und unmissverständlich. Zudem in einer Verordnung wie ein „Befehl“ anzusehen.


    Denn Du kannst Dich niemals darauf verlassen, ob die Nutzerin oder Nutzer auch tatsächlich eine UV-Bille hat, mitgebracht hat und ob das auch tatsächlich die geforderte Norm-UV-Schutzbrille ist. Die Norm UV-Schutzbrille muss somit immer angeboten werden und in ausreichender Anzahl auch vorhanden sein. Du darfst dich als Betreiber oder Fachkraft, nie auf Deine Kunden zu diesem Thema verlassen, das der Kunde alles richtig machen könnte. ( also SB-Gehabe ausschließen ) Das „Könnte“ wäre Dein Untergang, denn Augen kannst Du im Schadenfall, Regressfall, niemals bezahlen.


    Mann hat ein Körbchen mit desinfizierten Norm UV-Schutzbrillen liegen, das Du automatisch, unaufgefordert, jedem Kunden durch Hinreichen und mit Aufforderung diese zu nehmen, anbietest. Du wird dann schon eine Antwort vom Kunden erhalten… Dafür bist Du direkt verantwortlich. Das tragen einer UV- Schutzbrille ist zudem extrem wichtig!





  • Elektra


    in meinem Text steht
    "...vor der Nutzung...."


    und eben NICHT
    "....vor JEDER Nutzung...."


    "jeder" und "jedem" bezieht sich in meinem Gesetzestext nur auf die Nutzerin und den Nutzer.


    Meinerseits können wir das Thema "Brille" auch abhaken, dass sie definitiv wichtig ist und angeboten werden muss, steht außer Frage und wie 2er SB-Studios das zu regeln haben, wird sicher erst durch ein diesbezügliches Urteil eindeutig geklärt.

  • @Elli;


    nun gut… nicht jeder sondern der(auf „DER“ liegt die Betonung….)


    da steht „….werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes…“


    also nach mal ….„… VOR DER Nutzung…“ ist "DER" als „Befehl direkt“ erkennbar nach „härter“ wie „Jeder“, denn das „VOR DER Nutzung“ betont die direkte Nutzung selber eines UV-Bestrahlungsgerätes... bezieht sich direkt auf die anstehende Nutzung …. das ist unmissverständlich im Deutschen. Somit nicht könnte oder vielleicht oder Kunde hat schon oder kann …Nur Du als Betreiber oder Dein Personal ist direkt für das Anbieten der Schutzbrille verantwortlich, somit vor der Nutzung … also die direkte, anstehende Nutzung selber…. Das gilt genauso auch für die Ausnahmeregelung. Der §3 unterliegt kleiner Ausnahme.


    Ob Dir die Folgen bewusst sind, wenn Du keine Schutzbrille vor „DER“ Nutzung anbietest?

  • Elektra


    ich finde die Schutzbrille super und wichtig und biete sie wirklich gern und ständig mit Begründung an, mich persönlich betrifft das Thema "Anbieten" nicht.


    Es ging mir eigentlich darum, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass im Gesetz eine Ausnahmeregelung verankert ist, die dann durch einen Paragraphen im selben Gesetz wiederum gekippt werden kann.
    Und ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass die Verfasser eines Gesetzes, das das hohe Ziel hat, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, Aussagen treffen, die interpretiert werden können.
    Ich glaube, wenn Deine Interpretation stimmen würde, dann würde im Text "... muss vor jeder einzelnen Nutzung erneut durch Personal angeboten werden..." stehen. Und statt "Bestrahlungsserie" wäre dann von "Bestrahlung" die Rede. 8)


    Ich zitiere die UVSV:
    "Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in §3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden."


    Aber, hey, alles gut, das kann ja jeder von uns so sehen, wie er will. Wir sind uns einig, dass die Brille wichtig ist und angeboten werden muss. :thumbup:

  • ist es, ein Gesetz anzuwenden.
    Wenn das Gesetz und dazu gehörige Verordnungen keine klare Aussage zu dem Streitfall machen,
    kann ein Richter offenbar ein Gesetz konkretisieren,
    indem er der Absicht bei der Gesetzgebung folgt.
    Dabei greift er auch auf die Argumente zurück,
    die in den Papieren auf dem Wege zum Gesetz geschrieben worden sind.


    Da ein Gesetz so knapp und präzise wie möglich formuliert sein muss,
    entfallen Aussagen zu Details zwangsläufig.
    Das kann zu der Behauptung führen,
    dass im Zuge der Gesetzgebung Aussagen gekippt worden sein,
    weil das eigene Interesse es so sehen möchte.


    Es liegt in der Natur eines derartigen Streits,
    dass alle "Recht haben" können - aus ihrer Sicht und nach eigenem Interesse.


    Eli kann nur gewinnen, wenn sie eine Position an ein Gericht heranträgt,
    die alle Aspekte ins Feld führt,
    die gegen die 2er Ausnahme ohne normales Personal sprechen.
    Die Tatsache, dass sie sich dennoch nicht zutraut, diesen Schritt zu gehen, zeigt ihre Vermutung hier:

    Zitat

    Ich denke, einmal ausgehändigte Schutzbrillen vor Beginn einer Bestrahlungsserie
    und mit Verbleib beim Kunden, sollten dem Anspruch von § 3 genügen.


    Obwohl sie vorher richtig zitiert hat:


    " jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgeräts
    durch das Personal des Betreibers"


    Da steht NICHT FACHPERSONAL !
    Und das ist kein Versehen !

    Im Normalbetrieb findet immer ein Kundenkontakt mit Fachpersonal statt.
    "Symbol" dieses Kontaks vor der Nutzung eines UV.Solariums ist das aktive
    Anbieten der Schutzbrille. Das ist auch die Gewähr dafür, dass jeder Nutzer
    vor der Nutzung beraten wird, auch der Stammkunde,
    der wie ein Schlafwandler seine Kabine findet und die Schutzbrille schon auf der Nase trägt.


    Beim "aktiven Anbieten der Schutzbrille" handelt es sich nicht darum, dass der Kunde die Information erhalten haben muss
    , dass er besser immer eine Schutzbrille im Solarium trägt.


    "Aktives Anbieten einer Schutzbrille" ist eine Handlungsanweisung für den Betrieb von gewerblichen Solarien.
    Diese Handlungsweisung hat das Fachpersonal und das Personal auszuführen
    bevor es ein Solarium für einen Nutzer frei gibt.

    Es spielt also keine Rolle, ob der Nutzer bereits informiert ist,
    dass er besser eine Schutzbrille im Solarium nutzt .


    Im Übrigen:"Jeder Nutzer und jeder Nutzerin" sind auch der Stammkunde und die Stammkundin,
    denen man schon tausend Mal die Schutzbrille angeboten hat.
    Wenn die ins Studio kommen, dann wollen die eine stinknormale Nutzung
    und deshalb muss ihnen die Schutzbrille stinknormal angeboten werden.
    Reine Routine für Fachpersonal und Personal.
    Eine Tautologie wie "jeder Nutzer vor jeder Nutzung"
    ist von einer von versierten Juristen formulierten Verordnung nicht zu erwarten:
    Ein Satz mit der Formulierung "Jedem Nutzer vor der Nutzung" ist eine präzise Aussage.

  • @ Eli: Elektra hat hier einen grundsätzlichen Denkfehler. Er glaubt, ein Paragraph kann einen anderen nicht einschränken. So ist aber die gesamte deutsche Gesetzgebung nicht. Selbst Grundrechte werden durch andere Paragraphen beschränkt und sind hinterher trotzdem gültig. Der Ausnahme-Paragraph schränkt die vorangegenen (nicht nur den Schutzbrillen-Teil) ein und das wird sogar noch explizit erwähnt. Du hast das schon ganz richtig erfasst. Ein schönes Beispiel ist der §622 BGB, welcher die Kündigungsfristen zw. Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt. Dort steht in Punkt 1, dass die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15ten oder zum Ende des Monats beträgt. In Punkt 2 steht dan,, dass aber wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre dauert, der AG nur noch zum Monatsende kündigen darf. Bei 5 Jahren wird sogar der Zeitraum verlängert. Zusätzlich kann der Paragraph sogar durch einen Tarifvertrag ganz ausgehebelt werden. Gemäß dem Denkfehler von Elektra wären im besagten §622 alle folgenden Punkte nach 1. nur Papierverschwendung, da nicht gültig. Ich denke aber jeder hier wird wissen, dass die Regelungen sehr wohl gültig und vor Gericht auch angewendet werden, oder?


    Also die Ausnahmeregelung beschränkt die vorangegenen Paragraphen und Punkte und zwar unter der Bedingung, dass nur 2 UV-Geräte an einem Ort (!) betrieben werden. Der Paragraph nimmt aber eindeutig keinen Bezug zum NiSG, demnach U18 Verbot gilt. Und das Thema wird dann schwierig zu lösen. An der Schutzbrille wird die Regelung aber nicht sterben.


    Jedenfalls ist das Thema Schutzbrille ein viel disutiertes Thema, wobei wie du schon richtig erkannt hast, es eigentlich kein Disukssionsthema gibt.
    Leider gibt es da noch einige andere Themen, die Elektra zum interpretieren anregen. Ich rate jedem, auf seinen eigenen Verstand zu vertrauen. Die UVSV ist in seinem Wortlaut klar und deutlich. Alle Pflichten sind klar und deutlich formuliert. Ob

  • Tak: Is doch wurscht, was in §3 Absatz 2 Nummer 1 genau steht. Entscheidend ist, was in §4 Absatz 2 steht. Dort steht klar, dass 2er SB kein Fachpersonal benötigt wenn VOR der BestrahlungsSERIE der Dosierungsplan erstellt wurde, die Schutzbrille ausgehändigt wurde, der Kunde in die Bedienung eingewiesen wurde, die Hauttypbestimmung gemacht wurde und so weiter...


    Also wenn das nicht klar formuliert ist, was dann?

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