Fingerprint Daten nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit, ist in Sonnenstudios nicht gegeben…. so auch für die meisten Zugangsberechtigungssystemen nicht. Es müssen die datenschutzrechtlichen Prinzipien beachtet werden. Diese sind für Sonnenstudios nicht gegeben. Es müsste auch immer eine nachweibare Einwilligung vom Betroffenen vorliegen. Biometrische Daten in Sonnenstudios zu verwenden, wird nach Rücksprachen, grundsätzlich von Datenschützen abgelehnt. Ein Sonnenstudio kann auch niemals die Datenschutzauflagen hierzu erfüllen. Die Erforderlichkeit solcher sensiblen Daten ist in Sonnenstudios in keiner Weise gegeben. Hierzu gibt es eine Vielzahl von adern Möglichkeiten, die vorzuziehen sind, so die Aussagen…
Datenschutzrechtliche Relevanz
Aus Datenschutzsicht sind biometrische Verfahren deshalb so interessant, weil es sich bei den biometrischen Daten um personenbezogene Daten, zumindest aber um personenbeziehbare Daten handelt, die bestimmten natürlichen Personen zugeordnet werden können, mit der Konsequenz, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung finden. Mithin ist eine Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von biometrischen Daten nur zulässig, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine freiwillige und informierte Einwilligung des Betroffenen vorliegt, (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG bzw. § 4 Abs. 1 NDSG). Des Weiteren müssen die datenschutzrechtlichen Prinzipien beachtet werden. Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit, ergänzt durch die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG bzw. § 9 NDSG) muss die Datenerhebung und -verarbeitung auf das notwendige Minimum beschränkt werden. So dürfte es bei den meisten Zugangsberechtigungssystemen nicht erforderlich sein, die anfallenden Ablaufdaten zu speichern. Eventuell notwendige Protokolldateien sind schnellstmöglich zu löschen. Nach dem Grundsatz der Zweckbindung (§ 14 BDSG und § 10 NDSG) dürfen biometrische Daten nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind, also beispielsweise für die Zugangskontrolle. Nicht zulässig ohne erneute Einwilligung wäre eine Nutzung für weitere Zwecke wie beispielsweise die Nutzung der für die Zugangsberechtigung erhobenen Daten für eine Überwachung auf dem gesamten betroffenen Gelände. Der Grundsatz der Direkterhebung erfordert zudem, dass die biometrischen Daten bei der Person selbst und mit deren Kenntnis, ggf. deren Mitwirkung zu erheben sind. Eine unbemerkte Erfassung der biometrischen Daten ist ohne gesetzliche Grundlage bzw. Einwilligung des Betroffenen unzulässig. Schließlich enthalten § 9 BDSG sowie § 7 NDSG die Forderung nach Systemdatenschutz. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen sind im konkreten Einsatzfall durch ein zuvor zu erstellendes Konzept der Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.
http://www.lfd.niedersachsen.d…ticle_id=55984&_psmand=48
Wer also nicht unnötig Konfrontation mit den Datenschützen eingehen will, wird niemals biometrischen Daten verwenden wollen. Aber in unserer Branche ist alles möglich… zudem jeder ist für sich selber verantwortlich!
weitere Informationen von Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz: