Wie kann das Geschäft wieder rentabler werden und technische Vorrichtungen für 2-Geräte-Studios, wie sieht das aus?

  • Hallo, ich bin neu hier und tatsächlich das erste Mal in meinem Leben in einem Forum unterwegs :whistling:. Ich hoffe also, dass ich nicht irgendwelche Regeln verletze und mir bei meiner Ahnungslosigkeit mit ein bisschen Welpenschutz unter die Arme gegriffen wird. Ach, übrigens , ich betreibe ein Sonnenstudio mit 8 Geräten in einem Ort mit knapp 10.000 Einwohnern. Ich kann nicht sagen, dass es super läuft und ich genug verdiene, deshalb kann ich mir auch keine Angestellten leisten und mache alles allein.
    Das neue Gesetz macht es mir natürlich auch nicht leichter, ich habe die Öffnungszeiten von 90 Wochenstunden auf 60 reduziert weil ich ja jetzt immer anwesend sein muss. Trotzdem oder gerade deswegen ist die Lage nicht einfach und ich würde mir einfach ein paar nette Tipps von Euch "alten, erfolgreichen Hasen" wünschen. Wie habt Ihr es geschafft, dass sich das Sonnenstudiogeschäft noch rechnet???
    Außerdem habe ich vor Ort einen Mitbewerber mit nur 2 Kabinen, dieser hat im Einzugsgebiet ein weiteres 2-Geräte-Stdio übernommen.
    Jetzt endlich rüstet er um auf Chipkartenlegitimation. In seiner Werbekampagne in unserer Zeitung heißt es, dass die Geräte nur durch diese aufwertbaren Chipkarten zugängig werden und dass der Kunde die Bräunungszeit zusätzlich wie bisher mit Münzgeld kaufen kann.
    Meiner Meinung nach darf das nicht möglich sein, denn der Gesetzgeber sieht in der Ausnahmeregelung vor, dass der Kunde nur eine Bestrahlungsserie absonnen darf und dann soll es zum nächsten Kontakt mit dem Fachpersonal kommen.
    Ich freue mich schon auf Eure Antworten :)

  • Eli;


    schön das Du dich dargestellt hast. Ein Studio mit 8 Kabinen, reicht normalerweise zum Geldverdienen locker aus…. Nur Dein Einzugsbereich ist nicht gerade der Größte…


    Was das fachliche angeht, hast Du dich ja schon informiert und sieht es auch sehr realistisch an… Viele weitere Informationen hierzu, könntest Du, aus dem Fachforum entnehmen.


    Dein Mitbewerber mit zwei Solarien und seinen Chipkarten, ist ganz klar gesetzwidrig… Der Betreiber kann niemals sicherstellen, dass das Gewollte zur UVSV und dem NiSG eingehalten werden kann… Durch seine technische Ausstattung und dem fehlenden Personal, wird so ein Betreiber, wenn er gemeldet wird, mit ca. 10 bis 15 Tausend Euro sich aus der Branche verabschieden…. Das haben Urteile schon bestätigt… So ein Unverbesserlicher hat es auch so selber provoziert.


    Auch bei einem Kleinstbetrieb mit nur zwei Geräten, muss ständig Personal anwesend sein. Die Ausnahme besagt im Grunde lediglich nur, dass während der Bestrahlung kein Personal anwesend sein muss. Das ist schon alles…. Alles andere entspricht dem von einem größeren Betrieb.


    Die Ausnahmeregelung, die im Grunde kaum eine ist, ist z. B. nur sinnvoll mit einem Kosmetikbetrieb, in Verbindung als Zusatzgeschäft anwendbar. Alles andere ergibt keinen und macht auch keinen Sinn. Wenn Du willst, was auch Dein verbrieftes Recht ist, diesen Betreiber den Behörden meldest, bist Du diesen los….


    Die Adressen hierzu findest Du unter BMUB, dem Bundesumwelt Ministerium Bund ….


    http://www.bmub.bund.de/themen…igkeit-der-bundeslaender/


    Bitte mache Dir die große Mühe und durchforste das Forum zu weiterem fachlichem Gewollten, zur UVSV und dem NiSG.



  • Danke Elektra,
    ich habe schon bei den Behörden nachgefragt.
    Mir wurde erklärt, dass mit dieser Chipkartenregelung alles in Ordnung sei.
    Erst als ich darauf hinwies, dass die zusätzliche Bezahlung mit Münzen in meinen Augen das Problem darstellt und dass diese Zahlungsmöglichkeit das Gesetz untergräbt, wurde man etwas hellhöriger. Ich erklärte, dass eine Chipkarte nur mit dem Betrag, der für 10 Besonnungen nötig ist, aufgeladen sein dürfte und auch dass der Kunde sich für jede weitere Serie erst wieder beim geschulten Personal melden müsse. Natürlich ist diese Vorgehensweise auch nicht 100%ig sicher aber eine Bezahlung mit Münzen macht aus einer Chipkarte nichts weiteres als einen Türschlüssel. Weiter erzählte ich, dass ich der Annahme bin, dass ein für immer und ewig gültiger "Türschlüssel" eher an Unbefugte weiter gegeben würde weil er ja keinen materiellen Wert hat, die Besonnungszeit könnte ja mit Münzen gekauft werden.
    Außerdem erfuhr ich, dass der Betreiber die Beamten angelogen hatte. Er hatte angegeben, er würde das außerhalb liegende Sonnenstudio erst wieder eröffnen wenn er die Chipkartenregelung installiert hat. Da ich selbst vor Ort war und mir die Gegebenheiten angeschaut habe, konnte ich der Beamtin am Telefon sagen, dass dies nicht der Fall ist. Das Studio war für Jedermann zugängig, unbeaufsichtigt und die Geräte ließen sich mit Münzen starten.
    Die Reaktion der Beamten hat mich sehr enttäuscht, "Ach ja, dann schreiben wir ihn mal an und dann ruft er bestimmt zurück."


    Ich glaube übrigens nicht, so wie du, dass bei Kleinbetrieben ständig Personal anwesend sein muss. Ich habe im Referentenentwurf zur UVSV gelesen, dass es ausreicht wenn der Kunde vor der Bestrahlungsserie beraten etc. wurde und wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.


    Ich sehe schon, dass das nicht 100% sicher ist und deshalb auch nicht viel Sinn macht, trotzdem verstehe ich das Gesetz so.
    Gesetze sind ja nicht unbedingt logisch 8)

  • Eli;


    das Gewollte wird nur im logischen Zusammenhang erkannt. Insbesondere die zu § 4 die gesamte Anlage 5.


    Ich war selber damals zur UVSV-Anhörung nach Bonn eingeladen. Jeder Referentenentwurf wurde mir direkt zugesandt. Hierzu hatte ich direkt mit den Referenten kommuniziert. Zudem habe ich viele Rückfragen an BMU und BFS gestellt… Auch zu diesem Thema….


    Das Ergebnis findest Du im Fachforum wieder, wo ich einige Rückfragen veröffentlicht habe... So kannst Du zur Ausnahmeregelung, die im Grunde keine ist, alles hier nachlesen. Denn dann wirst Du erkennen können, dass es niemals ohne Personal geht…. Schaue auch im Forumsteil „UVSV im Alltag“ mit Thema „Bräunungs- Rezepte“. Da wurde alles schon mal diskutiert…


    Zur „technischen Vorrichtung“ ist zu sagen, dass niemals ein technisches System mit Chipkarten oder Andrem das UVSV / NiSG Gewollte sicherstellen kann. Schon das NiSG zu U18 verhindert das. Die Ausnahmeregelung wurde nur als Zusatzgeschäft mit einem bestehenden Geschäft ermöglicht. So steht es auch fast wörtlich in verschiedenen Referentenentwürfen…


    Anzumerken ist, das nur und ausschließlich nur, die Länderministerien die Kompetenzen zur UVSV und NiSG. haben. Niemals ein Beamter vor Ort... der keine Ahnung oder noch nicht mal eingewiesen wurde... Kontrolleure werden immer nur vom Ministerien bestimmt.

  • Eli
    Ob es Sinn macht, dass Du den Kontrollbeamten bearbeitest, bezweifele ich.
    Du kannst eine Wettbewerbsklage einreichen beim Amtsgericht.
    Streitwert nur so hoch wie nötig, damit es, falls Du verlierst, nicht zu teuer wird.
    Vielleicht reicht ein Streitwert von 2000 €.
    Wenn es schief geht, bleiben die Kosten unter 1000 €.
    Wenn es gut läüft, hast Du nicht nur Dir geholfen, sondern vielen anderen
    auch. Weil die Branche auf dieses Urteil wartet.
    Das Urteil beim Amtsgericht Aurich konnte noch nicht so weit gehen, weil
    Normalbetrieb und 2er-Ausnahme sollten im Wechsel betrieben werden sollte
    und schon allein deshalb die Klage berechtigt war.
    Der Richter Lobsiger hat sich aber in dem Urteil auch Gedanken zu den
    Automaten gemacht und Zweifel daran geäußert, dass sie geeignet wären,
    die Absicht des Gesetzgebers zu erfüllen. Konkret: Es gibt noch keine technische
    Vorrichtung, die verhindern kann, dass eine nicht berechtigte Person
    das Solarium benutzt. Das kann nur das normale Personal des Betreibers .
    Vielleicht finndest Du auf Amtsgerichtsebene auch einer Richter, der
    Spaß ein einer kniffligen Aufgabe hat.
    Vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts habe ich 2 von drei Klagen verloren,
    weil die Wirtschaftskammern keine Lust auf Wettbewerbsklagen haben,
    die wegen der Untätigkeit von Kontrollbehörden aufkommen.
    Das hat mit der Richter auch gleich vor der Verhandlung gesagt
    und sich dann auch entsprechend verhalten.
    Eine Etage höher, beim Oberlandesgericht, will man auch
    nicht den Lückenbüßer geben.
    Wenn ich das vorher gewusst hätte, hätte ich alle Klagen mit niedrigem Streitwert
    beim Amtsgericht eingereicht.
    Und mit dem Richter Lobsiger wären die 4 Klagen ein Abbacken gewesen.
    Im Übrigen hat es gegen meine Abmahnungen 2 Klagen gegen mich gegeben,
    die abgewiesen wurden. Die Wirkung: alle haben Personal im Betrieb - vor einem Jahr.
    Jetzt verzichten sie wieder darauf,
    weil das Gesundheitsamt offensichtlich nicht in Erscheinung tritt.
    Vor ein paar Tagen hat es Studios angeschrieben und sie auf die hier
    demnächst angesetzte Schulung durch den Saunabund hingewiesen.
    Die Mitarbeiter meiner EX-Studios haben diese Schulung organisiert und damit der Kurs voll wird,
    hat vielleicht der Saunabund das Gesundheitsamt um Amtshilfe gebeten.
    Also Eli, Du brauchst auch einem Anwalt, der etwas ehrgeizig ist.
    Dann klappt das auch. Dann kann ich vielleicht auch helfen.
    Hier noch Beiträge dazu von mir:


    Rechtsanwalt Kramarz zur UVSV berichtet und informiert…
    Umsetzung "Bräunungsrezepte" mit UVSV.Dosierung

  • Danke Euch beiden.
    Meint Ihr, dass Gesetz sei so auszulegen, dass auch bei 2-Geräte-Studios immer Personal anwesend sein muss, weil nur so wirklich geprüft werden kann, dass nur beratene, volljährige Kunden die Geräte benutzen und die Ausnahmeregelung nur als Erleichterung dafür dient, dass die Fachkraft nicht während der gesamten Öffnungszeit anwesend sein muss?


    Würde ja Sinn machen aber die hier zuständigen Kontrollbeamten aus unserer Landeshauptstadt Kiel sehen das definitiv nicht so....

  • Eli;


    im Großen und Ganzem so richtig. ABER: Dann lege mal den Beamten in Kiel den §3 Absatz 2 Satz1 vor, wo steht,“ … vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird.“ Ohne Personal geht das nicht…. Es steht dort auch nicht, das ein Automaten das machen könnte…


    Also wie soll das ohne Personal gehen? Wie soll ohne Personal die Einhaltung vom Dosierungsplan, das Alter und den Anstand zur Bestrahlung geprüft werden… Wer reinigt und desinfiziert die Solarien?


    Nicht Kiel ist zuständig für die Kontrolle zur UVSV / NiSG, sondern ausschließlich nur das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, Mecklenburg –Vorpommern Abteilung 3, Werderstr. 124, 19055 Schwerin zuständig. Email: poststelle@sm.mv-regierung.de zur Kommunikation…. Tel: 0385-588-0, Fax: 0385-588-9099.


    Die Beamten in Kiel sind weder autorisiert noch fachlich eingewiesen …. und somit nicht maßgebend… und nicht zuständig!


    Schaue Dir einfach mal die „Brandenburger Kontrollen“ an und lege die 5Schriftstücke den uninformierten Beamten in Kiel vor. Zu finden unter Forumsteil: Pressemeldungen und Vollzug in Sonnenstudios… also drei Zeilen weiter oben im Forum… Dann erledigt sich alles von selber....

  • Sorry, ist die Kontrolle nicht Ländersache? Also für Schleswig-Holstein andere Beamte (aus Kiel vom Amt für Gesundheit und Soziales) als für Mecklemburg-Vorpommern?
    In HH sind es Beamte vom Veterinärsamt,wurde mir bei der Schulung erzählt...
    ich weiß von einem Telefonat mit der Firma Holtkamp, die ja deutschlandweit arbeiten, dass es große Unterschiede von Bundesland zu Bundesland gibt was die Durchführung der Kontrollen und die Sachkenntnis der Beamten betrifft.

  • Eli. Bayern liegt bei Neuseeland, von da aus betrachtet verschwimmen die Grenzen zwischen S-H- Meerumschlungen un MCPomm.


    1. Von Desinfizieren steht nichts in der UVSV.
    2.die Art und Weise der Nutzung der Serien-Bestrahlung bleibt bei der 2er-Ausnahme weitgehend dem Nutzer überlassen.
    Außer:
    Maximal 1x pro Tag und nur die vorgegebene Anzahl müssen eingehalten werden
    Und dies noch: Bei einer Nichtnutzung von länger als 4 Wochen wäre eine Neuberatung fällig.
    Das kann man noch aus der UVSV herauslesen
    und daraus ableiten, dass die technische Vorrichtung auch eine Art "timeout" setzen müsste,
    wenn die Chipkarte länger als 4 Wochen nicht benutzt worden ist.

    Das alles ist aber im Vergleich zu der Verpflichtung aus dem NiSG heraus,
    dass nur berechtigte Personen auf ein Solarium dürfen, Pipifax.

    Weil das durch einen Automaten nicht zu schaffen ist.
    Die Pflicht zum Anbieten der Schutzbrille durch Personal ist ein Hinweis darauf.
    Das ist wohl auch SB-Fans aufgefallen und einige kompensieren das dann durch
    eine Schutzbrillenschwemme in den Kabinen.


    Eine Kontrollbehörde ist ein Wachhund, der selbst bestimmt, wie er seine Arbeit verrichtet.


    Ein Richter aber muss, wenn er sich darauf einlässt,
    zuerst auf das Gesetz schauen, um die Absicht des Gesetzgebers herauszulesen.
    Dann kann er daraus ableiten, was zwischen den Zeilen der Verordnung steht - also die Verordnung ergänzen dort, wo etwas strittig ist.


    Ein Wachhund ist dazu nicht "befugt".
    Er darf kein Risiko eingehen, zum Beispiel dadurch, dass er etwas untersagt.
    Damit könnte er sich eine Klage des Betroffenen einfangen .
    Das bedeutet Ärger in der Behörde und kann einer Beförderung abträglich sein.


    Im Übrigen ging in dem Fall der an der Oberlandesgericht ging dieses Gericht kein großes Risiko ein,
    als es mir riet, von der Klage Abstand zu nehmen. Mit 6000 € Streitwert war sie als "Peanut" gewichtet.
    Mindestens 20 000 hätte es sein müssen, um zum BGH weitergereicht werden zu können.
    Wenn ich nicht an der falschen Stelle gespart hätte, dann hätte das OLG sich damit befassen müssen.
    Die SBler waren viel beherzter, die haben mindestens zwei Mal ! 60 000 € für ihre aussichtslosen Klagen
    ausgegeben. Elektra kann das bestätigen. Die SBler haben das Geld dafür gesammelt (2te Klage), und für die erste Klage des Photomed-Doktors
    ist das Geld von den Herstellern gekommen. Die wollten das NiSG kippen, also den alten Zustand erhalten.


    Zurück zur Gegenwart: Amtsgericht, kleiner Streitwert, gut vorbereitet sein, das hilft Dir vielleicht.

  • @ Tak
    Puh, was Du zu dem "Wachhund"-Verhalten sagst, macht mir nun wirklich keinen Mut. Aber Du hast diese Erfahrung ja leider schon machen dürfen. Ich würde es gern vermeiden, in einem so kleinen Ort, wo jeder jeden kennt, diejenige zu sein, die Jemanden vors Gericht bringt.
    Kannst Du mir noch sagen, welche Urteile Du meinst? Die würde ich gern nachlesen.


    @ Elektra
    Warum steht in der UVSV nicht definitv, dass immer Personal anwesend sein muss, warum wird die Möglichkeit durch "technische Maßnahmen sicherstellen" dann überhaupt eingeräumt? Es kann doch nicht an der Schutzbrille festgemacht sein, die kann doch auch vor Beginn der Serie dem Nutzer ausgehändigt/geschenkt werden.

  • Eli; Tak;


    Ihr habt ja recht… ich habe keinen geografischen Knick, sondern bin ständig unter Zeitdruck und möchte auch noch antworten … Kann passieren…


    Eli zu Deiner berechtigten Frage …. warum nicht direkt… und so weiter… Das lag an der Branche selber und man hatte das Ziel, die UVSV durch die gesetzgebenden Instanzen durchzuboxen …


    Man muss die Historie zum Werdegang der UVSV kennen. Der Gesetzgeber wollte eigentlich nur, dass mit der künstlichen UV-Bestrahlung fachgerecht umgegangen wird. Hierzu wurde die Erythemwirksamkeit auf das Natürliche beschränkt und mit den Nutzern sollte fachgerecht umgegangen werden… also ein fachgerechter Umgang zu allem im Studio… mehr nicht… siehe hierzu die UV-Fibel…


    Damit alles durch die Gesetzgebung reibungslos gebracht werden kann, wurden schlaue, logische Formulierungen zum Gewollten notwendig. Man hat das Gewollte mehr oder weniger logisch im Zusammenhang auf Paragrafen und Anlagen verpackt und verteilt. Eine Ausnahmeregelung war erst mal so nicht vorgesehen… Nun musste man durch Forderungen aus der Branche und deren unmögliches Verhalten, das ganze so Formulieren, das es in Wirklich keine Ausnahme in der gewünschten Form geben kann.


    Direkt im Gesetzestext wurde es so nicht formuliert. Es sollte ja schnell durch alle Instanzen gehen und durchgeboxt werden... Es wurde somit das Gewollte auf alle Anlagen und Paragrafen geschickt verteilt. Das erkennt man nun heute so direkt. So ist dass tatsächliche Geforderte zum Gewollten, im Grunde versteckt worden und ist nur im ganzen Zusammenhang logisch erkennbar. Wie oft auch bei anderen kritischen Gesetzgebungen… Damals sagte man dem Sinn nach, „… das können viele so zur Ausnahme, nicht oder kaum erkennen“… Gewollt oder nicht, das ist nun mal so bei einer Verordnung…


    Damals hatte ich gesagt das, die Pflicht, das Aushändigen zur Schutzbrille durch das Personal, die geforderte Dokumentationspflichten, die Plicht, das Prüfen müssen „… ist das auch der Dosierungsplan zu dieser Person und ist die Person über 18 Jahre alt…“ und so weiter, direkt die „ABS-Bremse“ zur Ausnahme ist. Nur erkannt hat das so beim BfB keiner oder andere in der Brache auch nicht.


    Die Ernüchterung in der Branche kam erst später… Also diejenigen, die das NiSG im Zusammenhang mit der UV- Schutzverordnung so wollten, haben ihr Ziel erreicht und sich direkt durchgesetzt.


    Somit beschränkt sich um Grund die Ausnahmeredelung nur darauf, dass nur während der UV-Bestrahlung kein Fachpersonal anwesend sein muss, oder könnte… Aber dieses nun so zu erkennen, ist mehr oder weniger ein Schock, der in der Branche zu Trotzreaktionen geführt, mit der wir alle nun mal leben und uns rumschlagen… und uns Gedanken zu sowas machen müssen… Aber verursacht, haben das die Branchenvertreter …. Aus dieser Sicht, sind diese keinen Pfenning mehr wert und wer das BfB- Logo an seine Eingangstür hängt, unterstützt das auch noch mit seinem BfB Beitrag …. Aber das kann jeder so sehen, wie er will…

  • geht so:
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    Eli

    Zitat

    Kannst Du mir noch sagen, welche Urteile Du meinst? Die würde ich gern nachlesen.


    Offenbar hast Du nicht meine 2 Beiträge gelesen, auf die ich am Ende meines Beitrages "Wettbewerbsklage" oben vom 14.3.
    durch links hingewiesen habe. Die beiden letzten Zeilen sind Links. Das Aktenzeichen des Urteils steht in meinem Beitrag.
    Elektra kann Dir das Urteil auch komplett - und zu SB auch andere - schicken.

  • Das ist nun das perfekte Urteil, was ihr haben wolltet...


    was ich schon immer gesagte und berichtet habe, dass auch bei der Ausnahmeregelung immer Personal anwesend sein muss, hat nun das Urteil der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Das ist nun die vorläufige vorletzte Instanz hierzu. Es könnte noch eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Aber die Aussichten hierzu, sind nur noch minimal und würden nur noch ein Haufen Geld kosten. Der Studiobetreiber der in mehreren Instanzen nun geklagt hatte, ist mir bekannt.


    Somit DAS endgültige AUS für SB –Betriebe, auch bei der AUSNAHMEREGELUNG !!!

    Darauf haben viele seriöse Solarienbetriebe direkt gewartet und ersparen sich somit viel Geld für Auseinandersetzungen mit unseriösen, nahezu direkt schon kriminellen SB-Betrieben.


    Nun ist es AMTLICH !!!!



    Eli und Tak


    somit sind alle Fragen beantwortet und weiteres Handeln und Vorgehen, können und sind zu Euren Mitbewerbern im Grunde beantwortet… Das Urteil erhalte ich nur kurz zeitversetzt.... eventuell morgen schon...


  • Elektra
    leider kann ich nicht das gleiche wie du herauslesen. Bitte erkläre mir deine Sicherheit in Bezug auf 2er-SB-Studios.


    Zitat aus der Urteilsbegründung:


    "...Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
    Derartige Einzelgeräte stündentypischerweiseim Zusammenhang mit einemimVordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel,Fitnessstudio,Schwimmbad) und würden inder Regel nur selten und spontan genutzt...."


    Da sind wir wieder bei der fragwürdigen Logik, warum 2er SB-Studios angeblich nur spontan und nur von Gelegenheitsnutzern aufgesucht werden.
    Im Hotelbetrieb mit Wellnessbereich kann ich das ja noch nachvollziehen.
    Aber ein 2er-SB-Studio, das nichts anderes als Solarien anbietet wird doch vom Kunden gezielt und keinesfalls spontan aufgesucht. Und genau dazu scheint es keine Urteile zu geben!

  • Eli;


    bestimmend ist der 2. Absatz erster Satz …. „hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgerätes sicherzustellen, das mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist“. ….


    Hier spricht das Gericht von „eines“ UV-Bestrahlungsgerätes … Also ab nur einem Gerät muss sichergestellt werden … das Fachpersonal anwesend …usw. ist. Das ist eine weitreichende Begründung… die wiederum klarstellt, das es nie ohne Personal geht.


    Das hat auch deshalb das Gericht so gesagt, weil in der UVSV auch bei der Ausnahmeregung nie davon gesprochen wird, das Personal abwesend sein darf oder kann!!! Das ist nur eine fälschliche Interpretation der Branche selber… von den Unverbesserlichen.


    Eine Begründung wird auch gleich im Urteil mitgeliefert „… im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten dermatologischer Symptome) sprechen könnten…. usw.“Das ist somit eine scharfe Zusatzbegründung zur UVSV und außerdem kann kein Betreiber durch technische Vorrichtungen das NiSG bedienen geschweige „durch Personal“, wie es in der UVSV wörtlich steht,die UV-Schutzbrille vor jeder Bestrahlung anbieten.


    Aber mit Zusammenhänge und logische Interpretationen zur Gesetzgebung, ist die Branche in manchen Teilen ( die Unverbesserlichen ) nicht gerade clever aufgestellt und gesegnet…. die Professionalitäten fehlen einfach bei einigen hierzu ...

  • Elektra


    bitte erkläre mir was dann der oben von mir zitierteTeilausschnitt der Begründung bedeuten soll! Ich verstehe das immer noch nicht, dann hätten die diesen Satz doch weg gelassen und deutlicher geschrieben, dass das auch Orte mit nur Geräten betrifft. Vielleicht hab ich ja auch nur ein Brett vorm Kopf...


  • diese Orte sind nicht von Personalanwesenheit entbunden … Ist das nicht eindeutig oben formuliert? Da steht nicht, dass kein Personal bei „Orte mit 2…“ benötigt wird.


    "Orte mit nur 2 …" Das ist nur eine Anspielung darauf, wo der Kläger meinte, dass kein Personal anwesend sein braucht oder könnte… Genau diesen „Zahn“ hat das Gericht dem Studiobetreiber gezogen…


    Aber warten wir das Urteil ab, das ich hoffentlich morgen oder einen Tag später erhalten werde.. Je nachdem wie die Beamten hierzu Zeit haben …

    Anzumerken: in diesen nun langwierigen Prozessen ging es nur um die "Orte mit 2 Solarien" . Der Betreiber hatte 6 Geräte, wo er 4 Geräte über Tag abgesperrt und zwei Geräte als SB ohne Personal betrieben hatte.... Der Laden wurde von Beamten zugesperrt, der Betreiber hatte geklagt....


  • Hier nun das Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München.
    Daraus ist das wesentliche zu entnehmen und bedarf kaum noch eines Kommentares …


    Der Studiobetreiber, der das alles durchgezogen hat, wird zwar mit dem Ergebnis kaum zufrieden sein, hat aber der Branche insofern, eine Rechtssicherheit beschert.


    Bitte entnehmt weiteres aus dem Urteil von 33 Seiten, vom Verwaltungsgerichtshof in München …




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