Wie kann das Geschäft wieder rentabler werden und technische Vorrichtungen für 2-Geräte-Studios, wie sieht das aus?

  • Bei den Prozessen geht es hauptsächlich um Normal-SB mit MEHR als 2 Kabinen.
    Die Ausnahmeregelung in Randzeiten zu nutzen, war nicht das Hauptanliegen
    des SB-betreibers. Sie -die Ausnahmeregelung - wurde ihm übrigens mit Bezug auf des Auricher Urteil versagt .
    (Nicht beides an einem Ort möglich.)


    Hier die Links und Texte als Auszug:


    http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/pr…2015-03-111.pdf


    5.3 Dass der Kläger nicht verlangen konnte, dadurch in den Genuss der durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkten Privilegierung zu kommen, dass er während der Zeiten, in denen in seinem damaligen Betrieb kein Fachpersonal anwesend war, fünf der sieben dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte entweder durch die Errichtung einer für Kunden nicht überwindbaren physischen Barriere oder durch eine seitens dieses Personenkreises nicht beeinflussbare Trennung dieser Geräte vom Stromnetz vorübergehend unbenutzbar machen würde, hat bereits das Verwaltungsgericht in Abschnitt 3.2.3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen.



    https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf


    Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie möglich ist.


    ebenda
    https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf


    Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios.


    Kommentar:


    Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder haben Personal, das bei Abwesenheit
    des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann.


    „ODER KLEINE SONNENSTUDIOS“ haben auch Personal, das bei Abwesenheit
    des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann ???.

  • @ Tak


    Stimmt doch:


    "Hauptpunkte:
    - gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten;
    - Vorhandensein von mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort;
    - keine Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit;
    - Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 UV-Schutz-Verordnung in einem solchen Fall auch bei tatsächlicher Benutzbarkeit von lediglich zwei UV-Bestrahlungsgeräten während der Abwesenheit von Fachpersonal;
    - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung;
    - Entbehrlichkeit einer Differenzierung nach dem Typ der UV-Bestrahlungsgeräte."

  • Tak;




    Das war nur zu Beginn die Ausgangssituation der Prozess-Serie… Es ging dann später fast nur noch um den Betrieb von 2 Solarien… in sein neues Geschäft mit 2 Solarien wiederum als SB. .


    Die Ausgangssituation war zuerst die Kontrolle durch Behörden mit mehreren Geräten, wo soviel abgesperrt waren das nur noch 2 Geräte als SB- angeboten wurden. Das war hauptsächlich das Thema vom ersten Prozess … Es ging dann in nachfolgen Instanzen weiter… auch zur Nutzung von nur 2 Geräten… Ich hatte hierzu mit dem Kläger telefoniert… Ich kenne ihn...


  • es ist ja nun schon seit Jahren bekannt, was auf der Branche zu kommen kann. Die gesetzlichen Forderungen sind zudem, wenn man es richtig betrachtet keine Einschränkungen, sondern sind bei richtiger Anwendung die Change für alle.


    Die Beschränkung der Erythemwirksamkeit auf die natürlichen Werte, war ein sinnvolles Maß. Die Erythemwirksamkeit ist der Natur nun angepasst und wie auch in der Sonne, können Bräunungs- Ergebnisse nicht mit 10 Minuten erreicht werden. Hierzu ist eine Serie notwendig, um eine natürliche sportliche Bräunung zu erzielen.


    Wenn eine UV-Röhren- Bestückung ca. 1/3 UVA und 2/3 UVB aufweisen würde, wird so ein Ergebnis immer erreichbar sein. Wobei, wenn das Gerät nun genau 0,3 W/² aufweist, sind nur die niedrigsten Bestrahlungszeiten möglich.


    Kaufmännisch sinnvoll ist es, wenn die Erythemwirksamkeit unter 0,3W/m² in den unteren Bestrahlungsstufen verwendet wird. Dann sind längere Bestrahlungszeiten legal möglich.


    Im Grunde ist die Botschaft an die Branche durch den Gesetzgeber, WENIDER IST MEHR und weniger bedeutet mehr Umsatz. Jeder hat also Vorteile.

    Nun besteht der „Vertrieb“ in einem Solariumbetrieb am Empfangsbereich darin, den Nutzer zu vermitteln, das er mehr Zeit zum bräunen in einem Studio mitbringen und aufwenden sollte.


    Hierzu, zu solchen reellen und logischen Erkenntnissen, sollte sich jeder Betrieb danach ausrichten, das umsetzen, denn dann ist die Zukunft in jedem Fall abgesichert….

  • @all


    Nachdem ich nun laaaaaange auf Antwort vom Amt gewartet habe, kam folgendes auf meine Fragen, die ich so neutral wie möglich gestellt habe damit mir überhaupt eine Antwort "zusteht". Frage 1 und 2 habe ich nicht gestellt, weil mir die Antwort nicht klar ist, sondern weil ich gern eine schriftliche Stellungsnahme dazu haben wollte, denn genau so wird die 2er-SB-Kette in meiner Nähe betrieben.


    Fragen:
    1. Können 2-Geräte-Sonnenstudios ohne Personal mit Münzeinwurf nach Freigabe durch eine Chipkarte betrieben werden?


    2. Ist es erlaubt, dass diese Chipkarten vom Kunden selbst erneut mit einem Geldbetrag aufgeladen werden können?


    3. Wenn kein Personal (nicht FACH-Personal) überprüft, dass der Chipkartenbenutzer auch wirklich die Person ist, für die die Chipkarte ausgestellt wurde, ist es möglich, die Chipkarte an Minderjährige oder nicht beratene Kunden weiter zu geben. Wird das gebilligt? Ähnlich wie bei Zigarettenautomaten auch nicht sichergestellt ist, dass der Käufer identisch mit dem Besitzer der EC-Karte oder des Ausweis ist.


    4. Sind Ihnen technische Maßnahmen bekannt, die dem Schutz der Benutzer dienen und mit denen alles gesetzlich Geforderte WIRKLICH ohne Personal (nicht FACH-Personal) umgesetzt werden kann? Nach meinen Recherchen gibt es diese technischen Maßnahmen nicht. Ist das vom Gesetzessinn her erlaubt oder wird es gebilligt?


    5. Wie kann die gesetzlich geforderte Einweisung an den Geräten einschließlich der Notabschaltung durch FACH-Personal durchgeführt werden wenn das FACH-Personal die Chipkarte an einem anderen Ort als dem Sonnenstudio ausgibt bzw. unter welchen Umständen darf darauf verzichtet werden?


    6. Wie wird das gesetzlich geforderte aktive Anbieten der Schutzbrille durch das Personal (nicht FACH-Personal) des Betreibers vor der Nutzung der Sonnenbank sichergestellt wenn kein Personal (nicht FACH-Personal) anwesend ist bzw. unter welchen Umständen darf darauf verzichtet werden?


    7. Kann es sein, dass die Ausnahmeregelung eher so gedacht ist, dass nicht fortwährend geschultes (teures) FACH-Personal anwesend sein muss sondern als Erleichterung für den Betreiber auch ungeschultes Personal einige Aufgaben (wie die Identitätsprüfung von z.B. Chipkartenbenutzern, die Überprüfung des Dosierungsplans, das Anreichen der Schutzbrille, NICHT die Einweisung in die sichere Bedienung der Geräte) übernehmen kann?



    ANTWORT:

    "...zu Ihren Fragen hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift des § 4 der UV-Schutz-Verordnung (UVSV) nehme ich wie folgt Stellung:


    Das wesentliche Ziel der UVSV ist die Beratung und die Aufklärung zu den Gefahren und Risiken künstlicher ultravioletter Strahlung.


    Vor diesem Hintergrund ist bei der Auslegung und Anwendung des § 4 UVSV darauf zu achten, dass die grundsätzliche Anwesenheitspflicht von Fachpersonal strikt einzuhalten ist und Ausnahmen auf den eng begrenzten Bereich des § 4 Abs. 2 UVSV beschränkt bleiben. Nach der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV sollen technische Maßnahmen sicherstellen, dass dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie bestimmte Beratungsangebote unterbreitet werden. Hierzu zählen die Einweisung in die sichere Bedienung des Bestrahlungsgerätes, die Bestimmung des Hauttyps und die Erstellung eines individuellen Dosierungsplans. Außerdem ist dem Nutzer eine UV-Schutzbrille anzubieten.


    Eine Bestrahlungsserie endet gem. Anlage 5 Nr. 3 der UVSV nach zehn einzelnen Bestrahlungen oder nach einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen. Hat ein Nutzer also zehn einzelne Bestrahlungen in Anspruch genommen oder eine Pause von mehr als vier Wochen zwischen den einzelnen Bestrahlungen eingelegt, müssen technische Maßnahmen verhindern, dass dieser Nutzer das Bestrahlungsgerät selbst weiter in Anspruch nehmen kann. Dies soll laut Verordnungsbegründung beispielsweise durch elektronische Steuerungssysteme gewährleistet werden, die eine individuelle Legitimation benutzen (Chipkarte, Passwort, Token) (Frage 4). Die technischen Einrichtungen sollen also sicherstellen, dass die Benutzung der Geräte nach dem Ende der Bestrahlungsserie zwangsweise endet und sich der Nutzer, möchte er die Besonnung fortsetzen, die „Freischaltung“ von einer Fachkraft geben lassen muss. Hierdurch wird der Nutzer angehalten, sich nach dem Ende der Bestrahlungsserie mit den Beratungsangeboten in einem persönlichen Gespräch auseinanderzusetzen. Könnten Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nach ihrem Belieben durch Münzeinwurf starten oder Chipkarten eigenständig mit einem beliebigen Geldbetrag aufladen, wäre dies nicht gewährleistet (Fragen 1 und 2).


    Die Zeiten, in denen den Nutzern die og Beratungsangebote unterbreitet sowie eine UV-Schutzbrille durch eine Fachkraft (in dem Studio) angeboten werden, kann der Betreiber eines Sonnenstudios nach seinem Ermessen festlegen. Sie müssen nicht den Betriebszeiten des Sonnenstudios entsprechen (Fragen 5-7).


    Zusammenfassend ist also Folgendes festzuhalten: Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV reduziert zum einen die Dauer der Anwesenheitspflicht einer Fachkraft in dem Sonnenstudio. Zum anderen soll die technische Einrichtung sicherstellen, dass das Beratungsangebot nach jeder Bestrahlungsserie unterbreitet wird.


    Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."

  • Eli, dass Du so schnell eine Antwort bekommen hast.
    Und die ist absolut positiv zu werten.
    Warum ? Weil sie dem entspricht, was in der UVSV steht und keine direkte Antwort auf Deine Fragestellung ist.

    Zitat

    Zum anderen soll die technische Einrichtung sicherstellen, dass das Beratungsangebot nach jeder Bestrahlungsserie unterbreitet wird.


    Diese Aussage wurde hervorgehoben, weil diese Forderung nur zu erfüllen ist, wenn das System ( die technische Einrichtung ) auch in der Lage ist, das NiSG einzuhalten: nur berechtigte Personen dürfen nach einer persönlichen Beratung durch eine Fachkraft die Ausnahme-Solarien 10x nutzen. Eine Person die die 10 Solarien.Nutzungen bereits genossen hat, ist nicht mehr berechtigt. Genauso wie der Volljährige, der sich eine Karte "geliehen" hat und erst recht nicht die Minderjährige mit der "gefundenen" Karte . Das ist so selbstverständlich, dass es nicht in der UVSV stehen muss. Dass eine technische Einrichtung erforderlich ist, die die Einhaltung der UVSV-Forderung erfüllen kann, dass nur berechtigte Personen die Ausnahmesolarien nutzen können, ist eine unlösbare Aufgabe für die SB-Fans. Einfacher ist es mit normalen Personal prüfen, wer berechtigt ist, die Solarien zu nutzen. Zumindest ist es damit einfacher den Anschein zu erwecken, dass die UVSV bzw.das NiSG eingehalten wird.

  • Eli;


    wer in der richtigen Form und sachlich dementsprechend Fragen an ein Amt stellt, erhält auch prompt eine Antwort zu seinen Fragen. So habe ich es auch immer gemacht, wenn Klarstellungen zum Gewollten erforderlich waren.


    Im Grunde hat Tak schon das sehr gut kommentiert und die richtige Schlussfolgerung gezogen, dass die „Ausnahmeregelung“ eine unlösbare Aufgabe für SB- Fans ist. Mann kann das Gewollte nur dann erreichen, wenn tatsächlich immer nur Personal anwesend ist. Um Tak seine Feststellung zu untermauern, ist folgendes zu sagen ...


    Denn der allererste Satz von der UVSV lautet:


    „Eingangsformel
    Auf Grund §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2433) verordnet die Bundesregierun:“


    es folgen dann alle §§ der UVSV…..


    Das bedeutet, dass die UV- Schutzverordnung auf Grund vom NiSG verordnet wurde… Es wird auch von Anwendung am Menschen gesprochen … Durch diesen Grundsatz, ist SB niemals möglich … und technische Vorrichtungen können das auch niemals erfüllen… Das ist auch eine klare direkte Absage zu sogenannten angeblichen „Haut Scanner“ wie bei Sonnen- oder Beauty- Engel. Das ist ein direkter Unsinn und kann niemals was zum Gewollten der UVSV was beitragen. Dieser Wunsch nach einer technischen Lösung zu einer Beratung, ist eine Lachnummer was auch US- Professoren und die Bundesregierung es so formulieren, das Solarien direkt Hautkrebs erzeugen. Also eine Aussage mit Holzhammer auf den Kopf der Branche. So ein technischer Unsinn schadet nur noch der gesamten Branche massiv. Den Nachweis zur Nutzung zu so einem „Haut Scanner“ hat der Hersteller bisher versäumt und könnte es auch nie wissenschaftliche Funktionen belegen… Aber ein Hersteller kann erst mal alles bauen. Nur ob der Solarienbetreiber das sinnvoll laut UVSV verwenden kann, steht auf einen anderen Blatt weil immer der Solarienbetreiber in Verantwortung genommen wird. Es darf sich nicht auf so einen Unsinn verlassen, denn dann wäre sein Beratung unsinnig. Zudem kennt er nie die tatsächliche Erythemwirksamkeit vom Solarium... und kann nie erkennen was so ein "Haut Scanner" treibt.


    Denn das Gewollte zum NiSG und der UVSV ist das fachliche Handwerk mit einer Fachkraft zur künstlichen UV- Bestrahlung am Menschen… Das Gesetz ist so „gestrickt“ worden, das in jeder Situation SB unmöglich wird. Die UVSV- Bremse zu SB wirkt auch für „Gelegenheitsbräuner“, denn nach einer Pause von 4 Wochen ist immer eine Serie beendet.


    Wer bis jetzt noch nicht erkennen kann, das es mit der UVSV nur fachlich korrekt in die Zukunft geht, dem ist nicht mehrt zu helfen.


    Denn so wie sich die Branche mit Zapper und Einschalt –PC’ s zum Umgang mit der künstlichen nichtionisierende Strahlung darstellt, ruft medizinische Professoren weltweit auf den Plan… Wer das nicht erkennen kann, dem ist auch nicht mehr zu helfen…


    Die UVSV / NiSG beschreibt einen Berufsstand, der ein Verständnis und ein Können zur Anwendung der künstlichen UV-Bestrahlung am Menschen einfordert. Das ist nun wirklich unwiderlegbar.


    Also statt drum –dreist einfach einschalten wollen, tritt nun Intelligenz an deren Stelle laut UVSV. Dieser Satz beschreibt auch die Diskrepanz zwischen der Branche und der medizinischen Welt. Wer sich den Schuh als Vorwurf anziehen will, soll es machen. Es ist aber kein Vorwurf, sondern einen einfache Feststellung zu immer noch existierenden Situationen in der Branche. Leider …. denn genug Intelligenz ist und wäre in der Branche vorhanden …


    Die Auskunft von Eli besagt auch, dass auch bei der „Ausnahme“ durch § 8 der Nachweis zur Nutzung der Solarien dokumentiert werden muss. Ansonsten kann niemals das zwangsweise Ende einer Serie nachgewiesen werden usw…


    Um nun die „Intelligenzen“ also das Gewollte der UVSV anzuwenden, muss sich zwangsweise Jeder neue Ausrichten und dementsprechend seine Arbeitsweise am Empfangsbereich einrichten... Nur dann kann ein Solariumbetrieb eine Zukunft haben…


  • Anzumerken bleibt….


    Der „Denkzettel“ den Tak weiter oben als PDF reingestellt hat, ist eine gute Lektüre, die genau diejenigen dreimal lesen sollten, die Schwierigkeiten beim Umgang zur der UV-Strahlung befürchten… Aber der „Denkzettel“ hilft tatsächlich. Denn der ladet beim lesen zum Nachdenken ein…


  • deine Anfrage zur Richtigstellung vom Gewollten zur UVSV mit Schwerpunkt SB-Gehabe, beweist deutlich, das dadurch auch einen seriösen Solarienbetreiber sich selber direkt helfen kann. Die Behörden sind bei richtiger sachlicher Fragestellung immer hilfsbereit. Diese Solarienbetreiberin wird von den Behörden als verantwortungsbewusst anerkannt, mit klugem Verhalten zur UVSV
    gesehen. Das ist ein direkter Gewinn zur Branche.


    Die Behörden erwarten sogar eine Rückkopplung zum Fehlverhalten einiger Solarienbetreiber. In anderen Branchen ist das Gang & Gebe, denn die Unternehmen wenden sich dann an Kammern oder Genossenschaften. Das ist auch ein direkter Schutz für eine Branche, damit Fehlverhalten nicht eine gesamte Branche beschädigt. Gleichzeitig trägt das zu Innovationen und fachlichen Ausrichtung mit bei.


    Im Grunde wäre die Branchen-Politik eine direkte Aufgabe von einem Verband / Verein. Dazu gehören auch Richtigstellungen und das publiziert wird, das die Branche zur korrekten legalen Anwendung zum Gewollten ausgerichtet ist.


    Der BfB ist hierzu, wie es sich sehr deutlich rausgestellt hat, überhaupt nicht in der Lage dazu. Hierzu fehlt dem BfB direkt das Verständnis und das Verstehen können zum Gewollten überhaupt. Die gesetzliche Lage passt offensichtlich nicht zur angegliederten Firma vom Verband?


    Dabei, wie wir schon sehr deutlich rausgestellt haben, wären sehr viele Innovationen möglich und würden dadurch die Branche wirklich weiterbringen. Wo aber einem Hersteller das Gesamtverständnis zum gesetzlich Gewollten fehlt, kann weder das Produkt noch die Ausrichtung zur Öffentlichkeitsarbeit, durch den als „Hobby-Verband mit direkter Vertriebsaufgabe“ BfB , kaum stimmen. Die Mitglieder werden mehr oder weniger auf den „Arm genommen“ und sind BfB uninformiert. Facit: Wo nichts vorhanden ist, kann auch nicht viel herkommen… Dabei werden direkt Professionalitäten erwartet und gefordert.


    Das, die notwendigen Einsichten hierzu nicht erkannt werden können, spricht somit für eine fehlende Professionalität zu allem. Das sowas nach 4 Jahren direktbekannten zur gesetzlichen Lage sich der Verband mit angegliederter Firma sich nicht hierzu ausgerichtet hat, ist mehr der weniger blamabel zur ganzen Branche gesehen. So ein Journalist und auch die Meinung der Verantwortlichen. Die Verantwortlichen sagen hierzu… „…wir sind froh darüber, dass es die UVSV gibt…“


    Das bedeutet, wenn nicht endliche eine Ausrichtung zum Gewollten einsetzt, das sowas weitere Folgen mit sich zieht. Wie nun auch zu ersehen, auch die USA – Verantwortlichen, med. Professoren sind im Gleichklang mit der Deutschen Krebshilfe, die sich zur Aufgabe machen, Branche-Kunden direkt vergraulend informieren zu wollen. Eine direkte Blamage für einen BfB- Herstellerverband. Der muss im Grunde, sich sehr schnell komplett neu ausrichten, sich selber neu erfinden, um weiteren Branchen- Schaden zu verhindern und zu begrenzen…


    Einsichten sind trotzdem nicht erkennbar und vermutlich wohl kaum zu erwarten. Dann gehen eben die Blamagen weiter, wo das Ansehen auch vom BfB direkt in Richtung Kellerboden geht. Das bedeutet dann eine direkte Handlungsunfähigkeit…


    Die Lösung hierzu: wir brauchen einen seriösen Verein und viele kluge, mutige Eli’s… Zum neuen Verein, wird sich demnächst was tun…. die Mitgliederwerbung hat schon eingesetzt. Ich werde hierzu berichten…



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