Datenschutzgrundverordnung


  • Ab Freitag 25.5.2018 gilt der neue Datenschutz

    Kurz gesagt zum Hauptziel: Sicherheit und Schutz von Personalbezogenen Daten. Diese sind nur Nutzbar mit Einverständnis von den Personen selbst und wenn diese Daten sehr sicher verwaltet und gespeichert werden. Das müssen Betriebe strikt gewährleisten. Vorab erstellte Zustimmungen können jederzeit wiederrufen werden. Betriebe müssen dann auch Daten löschen usw…


    Im Jahr 1995 hielt sich das Lied "Back for Good" der britischen Band Take That 31 Wochen lang in den Charts, Siemens brachte das erste Mobiltelefon auf den Markt, das SMS senden und empfangen konnte, und nur 250.000 Deutsche hatten einen Internetanschluss. So alt sind auch die bisher geltenden Datenschutzregeln in Europa. Heute sind 60 Millionen Deutschen online. Das Internet hat sich rapide gewandelt, jedes Jahr vervielfacht sich die Menge produzierter Daten, ihre Nutzung wird immer komplexer. Eine Anpassung des Datenschutzes war daher überfällig.


    Die Verordnung gilt europaweit


    und soll den Schutz von Daten innerhalb der EU einheitlich gewährleisten. Verbraucherrechte werden gestärkt, indem es künftig etwa ein "Recht auf Vergessen werden" gibt. EU-Bürger dürfen demnach von Unternehmen verlangen, dass die ihre personenbezogenen Daten (wie Name, Geburtsdatum, Kontonummer oder Kfz-Kennzeichen) löschen, wenn die Speicherung nicht länger notwendig ist oder es einen Missbrauch der Informationen gab.


    Eine weitere wichtige Änderung: Wer sich über die Nutzung seiner Daten beschweren will, kann dies künftig immer im Heimatland und in der eigenen Sprache tun - und muss nicht mehr wie bisher etwa den Dienstsitz eines sozialen Netzwerks wie Facebook beachten.


    Grundsätzlich verlangt die Verordnung auch, dass Dienstleister im Netz - vom Reisebüro bis zum Onlinehändler - ihre Portale von vornherein so einstellen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. Bisher war es oftmals so, dass die Kunden erst in die Verästelungen eines Menüs vordringen mussten, um der umfangreichen Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Stichworte für diese Änderungen sind "Privacy by Design" (privatsphärenfreundliche Gestaltung) und "Privacy by Default" (Voreinstellungen im Sinne des Datenschutzes).


    Wer was tun muss, um auf der sicheren Seite zu sein? Wer ist betroffen?


    Alle Betreiber von Internetseiten und Diensten, die Personendaten wie Namen, Kontonummern und E-Mail-Adressen erheben und verarbeiten - egal ob Unternehmen oder Sportvereine, Handwerker oder Blogger.


    Was müssen Betreiber tun? Fachanwälte raten Betreibern kleiner Websites dazu, sich einen Überblick über sogenannte Plug-ins zu verschaffen, die auf der eigenen Website im Hintergrund laufen und womöglich personenbezogene Nutzerdaten wie IP-Adressen speichern. Wenn diese Programme nicht gebraucht werden, sollten sie deaktiviert werden. Außerdem braucht es zusätzlich zum Impressum eine Datenschutzerklärung, die mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konform ist. Eine solche Erklärung lässt sich mit Online-Instrumenten erstellen.


    Wann braucht man einen Datenschutzbeauftragten? Eine speziell zur Überwachung des Datenschutzes ausgebildete Person brauchen alle Firmen, in denen mindestens zehn Mitarbeiter mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind.


    Risiken für Nutzer Bei Nutzungsbedingungen einfach auf "Zustimmen" zu klicken, sollten Nutzer vermeiden. "Grundsätzlich kann es sein, dass Anbieter unter dem Vorwand der DSGVO versuchen, sich mehr Rechte einzuräumen", rät die Verbraucherzentrale NRW. Eine vorschnelle Einwilligung könnten Nutzer jederzeit widerrufen. Ein Missbrauch von Daten kann bei den Landesdatenschutzbehörden gemeldet werden.
    :thumbsup: :!: :thumbup:




  • Siehe Forumsteil:
    DIGCOM digital Communications > WinSolar Funktionen…

    [font='&quot']Somit ist die EU- DSGVO, eine Grunddaten -
    Schutzverordnung für alle Verbraucher, nur noch eine Ergänzung zur UVSV.Deshalb
    erstellt WinSolar nach der Erstberatung auch eine Einverständniserklärung, die
    beidseitig per Unterschrift bestätigt wird. Das Einverständnis zur notwendigen
    Datenverarbeitung wird somit eingeholt.[/font]



    [font='&quot']




    [/font]



    In
    der Einverständniserklärung steht aber nichts zur notwendigen
    Datenverarbeitung, nur von einer Benutzung des Solariums, Ausschlusskriterien,
    Anwendung, Benutzungshinweise.
    [font='&quot']und
    wo bitte steht- das Einverständnis zur notwendigen Datenverarbeitung wird somit
    eingeholt.[/font]
    [font='&quot'][/font]






    Das
    Einverständnis zur notwendigen Datenverarbeitung wird somit eingeholt.



    Danke für
    die Rückantwort

  • Nom de Insider;


    Offensichtlich hast du den Sinn zur DSGVO zur Anwendung falsch verstanden?


    Kein Kunde muss nicht extra schriftlich zu einer Datenerhebung zustimmen.Wie mit Kunden- Daten umgegangen wird, legt ein Betrieb in einer DSGVO-Verpflichtungserklärung an. Das ist einen Ergänzung, oder Erweiterung zu den allgemeinen Geschäftsbedingen. Der Datenschutz in der jeweiligen Firma.


    Ein Verweis mit Aushändigung ,auf die Firmen- Datenschutzerklärung, reicht aus. DSGVO ist kein Papier-Monster,


    Bei der Erstberatung mit resultierender Einverständniserklärung hat der Kunde ja zur Erhebung seiner Daten schon zugestimmt, ansonsten könnte kein persönliche Einverständniserklärung zustande kommen. Es reicht ein Verweis auf die Datenschutzerklärung aus.


    Siehe hierzu, zu weiteren Informationen, weiter Im Forumsteil: DIGCOM digitale Communication ….

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