Das A & O zur UVSV

  • @All;


    Dieses Forum ist ein Eliteforum für Sonnenstudiobetreiber der Branchen – Neuzeit und für diejenigen, die noch zur Elite hingezählt werden wollen. Hier werden fachlich fundierte Informationen weitergegeben und es wird fachlich diskutiert. Soweit zum unserem Forum.


    Die Branchen – Neuzeit ist geprägt von den gesetzlichen Verordnung. Diese Verordnung diktiert das Vorgehen und das Arbeiten in Hinblick zur nichtionisierenden Strahlungen im Sonnenstudio. Das ist ein Zwang und dieser wird vom Gesetzgeber ausgeübt. Das muss man hierzu wissen und zur Kenntnis nehmen. Gleichzeitig wurde ein neues Berufsbild für Studiobetreiber geschaffen. Das wurde auch deshalb geschaffen, weil alle freiwilligen Bemühungen zuvor gescheitert sind. Das hat auch zur Folge, das Zertifikate ungültig wurden. Insbesondere darf das Zertifikat vom Bfs nicht mehr angewendet werden. (Siehe Bfs Homepage).


    Das NiSG ist ein Gesetz das ein unmittelbares Verbot für Jungendliche unter 18 Jahren ausspricht. Selbst wenn ein Elternteil dem Jungendlichen das Benutzen einer gewerblichen Sonnenbank erlauben würde, ist das trotzdem verboten. Das Gesetz steht über alle Entscheidungen von Elternteilen! Zu diesem Hauptgesetz wurde speziell für Sonnenstudios die dazugehörige UV-Schutzverordnung in Kraft gesetzt. Hier gibt es Anhänge, die auch zwingend Bestandteil der UVSV sind.


    Die UVSV verordnet detailliert den unmittelbaren Umgang mit den künstlichen UV-Strahlungen aus Solarien. Die technischen Anforderungen zu den verwendeten Solarien und deren Steuerung wurden genau festgelegt und sind zu befolgen. Grenzwerte sind einzuhalten. Bevor die Nutzerinnen und der Nutzer ein Solarium benutzen darf, muss (das ist ein Zwang ohne Ausnahme) folgendes am Empfangsbereich durchgeführt werden:


    1. Auch wenn es im §4 nicht für jeden sofort erkennbar ist, muss eine fachliche Beratung durchgeführt werden. (ist ein Zwang) Dabei darf die Nutzerinnen und der Nutzer nicht negativ beeinflusst werden. (ein Bespiel: …Sie können auch gleich eine Beratung ablehnen …usw. Das ist unter Strafe verboten und ist nicht von der UVSV gedeckt.) Lehnt der Kunde trotzdem ab, darf aus Sicht eines Studiobetreibers der Kunde nur mit 100 J / m² bestrahlt werden. Sollte jeder wirklich beachten!


    2. Die Beratungen enthalten alle Forderungen zu §3.2.1 Schutzbrille aushändigen, §4 Beratungsbedingungen §7 Informationspflichten, §8 Dokumentationspflichten und den zwingenden dazugehörigen Anlagen 1, Anlage 3, mit Anlage 5 ganz wichtig, Anlagen (7), 8 benennen der Ausschlusskreterin. Hierzu muss der Studiobetreiber, auch ohne eine Schulung, sehr genau informiert sein. Das ist sein unmittelbarer, täglicher Aufgabenbereich zur gesetzlichen Lage!


    3. Hierbei ist zu betonen, dass ohne eine Hauttypenanalyse es von vornherein gar nicht möglich ist, über die gesetzlich zugelassen Dosierungen, die Bestrahlungszeiten zu berechnen. Dieser Zusammenhang muss jedem klar sein. Stichwort: „Die Rolle der Erythemwirksamkeit in Bezug zur Bestrahlungsdosis“ Denn der Gesetzgeber hat mit keinem Wort in der Gesetzgebung von Bestrahlungszeiten gesprochen! Diese müssen tatsächlich immer errechnet werden.


    4. Es ist somit zwingend erforderlich, eine Hauttypenanalyse, ein auf die Person und den zu verwendeten Solarien ein Dosierungsplan, zu erstellen. Die Nutzerinnen und dem Nutzer die Ausschlusskriterien benennen, die Einverständniserklärung unterschreiben lassen und eine UV-Schutzbrille auszuhändigen. Zudem muss jeder Besuch durch Nutzerinnen und Nutzer genau mit der errechneter Bestrahlungszeit und dem Dosierungswert notiert werden. Dadurch ist der Zwang zur Überprüfung der Dosierungen nach Anlage 5 erst überhaupt erst möglich. Die Dokumentationen sind mindesten ein halbes Jahr aufzubewahren.


    5. Die Ausnahmeregelung Betrieb mit nur zwei Solarien, beinhaltet deutlichsten nur, das während der Bestrahlung nicht zwingend Fachersonal wesend sein muss. Alles andere ist exakt gleich. Das bedeutet auch, dass der Betrieb mit zwei Solarien, nur mit einem Kombi-Geschäftsmodell wie Beispielhaft mit einem Nagelstudio wo immer Personal anwesend ist, möglich ist.


    6. Seit dem 1.1.2012 ist ein SB- Studio-Betrieb durch die gesetzliche Lage nicht mehr möglich. Ganz zu schweigen nach dem 1.11.2012. Dieses Geschäftsmodel ist verboten!


    Das alles ist ein grundlegendes Wissen zum Betrieb eines Sonnenstudios. Das Wissen hierzu ist schon seit 2007 bekannt, also nichts Neues. Nur der Unterschied zu heute ist der, dass es nun ein MUSS und somit ein Zwang ist.




    TopGun

  • @all;


    Anmerkung zum Beitrag: Nur weil der Staat unsere „Sonnenstudio-Straße“ mit ein paar Forderungen ein wenig uneben gemacht hat, ist das bei weitem kein Grund, gleich das „Sonnenstudio-Auto“ zu verkaufen. Was einfach nur fehlt sind ein paar gute Stoßdämpfer in Form von Marke „WinSolar“. Dann spürt man keine Unebenheiten mehr! :)


    TopGun

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