Zuerst möchte ich nochmal betonen, ich bin ein absoluter Befürworter der UVSV. Nicht jeder der die UVSV kritisch sieht ist gleich ein Gegner!
Das man bei "Regelwerken" Kompromisse eingehen muss, das weiss ich genauso wie wohl die meisten.
Diese Kompromisse sind aber inhaltlicher Art, das bedeutet man einigt sich auf Grenzwerte, z.B. 100J oder 80J oder 125J.
Auch die "2 Kabinen-Lösung" könnte ja so ein Kompromiss sein.
Aber: Jeder kann doch erwarten, dass das daraus resultierende Regelwerk, sprich hier UVSV, eineindeutig, also unmißverständlich ist.
Obwohl Beispiele immer schwierig sind, versuche ich es trotzdem.
Wenn als Kompromiss 3 heraus kommt, so kann man doch auch 3 schreiben. In der UVSV würde man aber schreiben: eine Zahl zwischen 2 und 4.
Somit entsteht "Interpretationsspielraum". Einer meint 2,3; ein anderer 3,6. Somit muss man Anwälte und ein Gericht bemühen, damit ein Richter dann entscheidet, es ist 3 gemeint oder beamtendeutsch, eine ganze Zahl zwischen 2 und 4.
Wie auch Du feststellen durftest, steht nichts eindeutig verbindliches in der UVSV, was wir mit Kunden machen MÜSSEN, die eine Beratung UND Unterschrift ablehnen. Mit einer Unterschrift auf Beratungsverzicht könnte man noch umgehen, wenn die Qualifizierung der Mitarbeiter eine "im Moment verträgliche Dosierung" verkauft. Seien wir mal ehrlich, mit genügend Erfahrung könnte man so etwas machen. Ich würde dann aber lieber eine Besonnung ausschließen oder max 100J zulassen. Da bin ich von meinen Wünschen her ganz bei Elektra.
Aber die UVSV läßt hier sehr viel, ich meine zuviel, Interpretatiosspielraum.
Auch sehe ich in der UVSV nicht eindeutig WANN die Schutzbrille aktiv angeboten werden muss.
Einmal vor jeder Serie, vor JEDEM Besuch oder ... oder ... oder ...
Anscheinend verstehe nicht nur ich dieses nicht ganz richtig, sondern auch der für mich zuständige Vollzug. Mir persönlich wurde mitgeteilt, das es sich hier um rechtsunsichere Begriffe handelt. Deshalb erwarte ich von den von uns gewählten Volksvertretern Rechtssicherheit.
Also wieder Anwalt, Gericht, richterliche Entscheidung. Das ist für mich eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Ob bewußt gewollt oder handwerklich schlampig gearbeitet, lassen wir dahin gestellt, kann ich nicht beurteilen.
Im Rahmen einer Anzeige beim Vollzug passiert im Moment bei uns so gut wie garnichts.
Also "private Anzeige" im Rahmen des Wettbewerbes, weil der vollzug NICHT für den Wettbewerb zuständig ist, so wie es in ganz Deutschland kein Wettbewerbsrecht und somit keine Wettbewerskontrolle gibt.
Also muss man dem Beklagten vorwefen und nachweisen Gesetzeswidrig gehandelt zu haben. Bei nicht eindeutig formulierter UVSV bin ich auf das richterliche Urteil gespannt, sofern es nicht vorher zu einer gütigen Einigung kommt.
Es ist schön, wenn Du Tak da als Studio-Betreiber und Verfechter der UVSV voran gehst. Noch schöner wäre es, eine Interessengemeinschaft zu haben, die sich auch an den zu entstehenden Kosten beteiligt, denn alle die die UVSV positiv sehen und sie so gut es geht optimal uimsetzen wollen, hätten von so einem Urteil eine sehr gute Unterstützung für ihre tägliche Arbeit.
So müssen wir warten, bis der Vollzug mal geschult ist, dann können wir diesen fragen wie die kritischen Punkte dann absolut zu verstehen sind und dann einen Verstoß anzeigen.