Beiträge von HappyHour

    @ Eli


    Eigentlich lese ich hier nur mit und wollte nichts dazu schreiben, da ja andere Meinungen nicht sonderlich gerne gesehen sind, aber mal nur mal schnell ein paar Dinge dazu. Ohne Gewähr, aber vielleicht mal als Entscheidungshilfe für dich

    Auch ist das aktive Anbieten der Schutzbrille vor jeder Nutzung für die Ausnahmeregelung NICHT ausdrücklich aufgehoben worden.

    Falsch, da explizit aufgehoben:
    (2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort
    betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische
    Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur
    möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie
    gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist,
    sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch
    Fachpersonal unterbreitet werden

    Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie möglich ist.

    Begründung nicht mehr aktuell, da ja dieser Absatz durch den Bundesrat geändert wurde, daher ist dieser Absatz der Begründung nicht mehr von Relevanz. (kein Zwang zum Sonnen mit Dosierungsplan für 2 Betriebe!!!)

    Wie löst der SB-Fan das Problem, dass die Karten nur von denen genutzt werden, die dazu berechtigt sind?

    Wo steht den das? In der NISG steht nur, das allen unter 18 Jahren das Sonnen nicht gestattet werden darf. Und in der UVSV steht bei der Ausnahmeregelung ja folgendes:Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens o........



    Auch in anderen Branchen ist kein Irisscan oder ähnliches notwendig (z.B. Zigarettenautomaten, 24 Stunden Videotheken usw.)


    So und jetzt ziehe ich mich wieder zurück und lese wieder weiter mit, den ab und zu sind doch einige interessante oder aber auch lustige Dinge hier zu lesen :P



    P.S.: Ich habe mich bisher nicht ausführlich mit der 2er Regelung befasst. Das sind nur Dinge, die mir beim Lesen sofort ins Auge gefallen sind.