Elektra
Mit Deinen Berechnungen hast Du vollkommen Recht! Damals, als das eingeführt wurde, vergleichbares übrigens in Spanien, ist die Branche schwer in die Knie gegangen. Aufgrund der besonderen Stärke der Kosmetikindustrie in Frankreich war die Branche nie besonders groß. Man darf ja nicht vergessen, wie groß Frankreich, mit 67 Millionen nur etwas kleiner als Deutschland.
Aber jedes Land hat seinen Breitbart, in Frankreich heißt der Bonniol und ist dort für die Überarbeitung der Statistiken im Interesse des Derma zuständig. Was nicht beutenden soll, dass unsere französischen Kollegen nicht vielleicht auch geschummelt haben, ich weiß es nicht.
Ob das mit dem Gewerbeentzug in Frankreich geht weiß ich gar nicht??In Deutschland ist er nur theoretisch eine sehr scharfe Waffe, in einem Rechtsstaat hat man natürlich hier Einspruchsmöglichkeiten und das Verwaltungsgericht scheint manchmal auch anderer Meinung zu sein.
Dies obwohl die Gewerbeverordnung hier eindeutig formuliert und die gültige Rechtsprechung eingrenzend kommentiert. Sie hierzu:
Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf sein Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist, wer sein Gewerbe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreibt.
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 65, 1 f) ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist auf das ausgeübte Gewerbe bezogen zu beurteilen. Dabei muss der Gesamteindruck des bisher gezeigten Verhaltens gegen eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung sprechen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es nicht an.
Die maßgeblichen Tatsachen müssen dem Gewerbetreibenden lediglich objektiv-kausal zuzurechnen sein. Erforderlich ist die Gewerbeuntersagung, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist die Untersagung dann, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht.
(Zitiert aus http://www.vdb-gmbh-insolvenz.…Risiko/gewerbeentzug.html)
Zumal die Höchstgeldstrafe nach UVSV auch noch nie ausgesprochen wurde, oder weiß da jemand Näheres??