Beiträge von Eli

    Es wäre wunderbar wenn wir mit dem Verein unseren angeschlagenen Ruf verbessern würden und deshalb würde ich für entsprechende Werbekampagnen gern meinen finanziellen Beitrag leisten.
    Aber , sorry, dieser Flyer geht gar nicht, der sieht leider optisch unprofessionell und unbeholfen zusammengetextet aus. Wir brauchen ein neues Image, wir müssen uns nach außen verantwortungsvoll und wertvoll darstellen. Mit diesem Flyer geht das nur nach hinten los.
    Ansprechende Werbung gehört in die Hände von Fachleuten, die verschiedene Entwürfe zur Auswahl stellen und der Kunde (wir) sucht den besten aus.
    Trotzdem freue ich mich sehr, dass sich jemand Zeit nimmt für uns alle etwas auf die Beine zu stellen, dafür ein herzliches DANKE :)

    @all


    Nachdem ich nun laaaaaange auf Antwort vom Amt gewartet habe, kam folgendes auf meine Fragen, die ich so neutral wie möglich gestellt habe damit mir überhaupt eine Antwort "zusteht". Frage 1 und 2 habe ich nicht gestellt, weil mir die Antwort nicht klar ist, sondern weil ich gern eine schriftliche Stellungsnahme dazu haben wollte, denn genau so wird die 2er-SB-Kette in meiner Nähe betrieben.


    Fragen:
    1. Können 2-Geräte-Sonnenstudios ohne Personal mit Münzeinwurf nach Freigabe durch eine Chipkarte betrieben werden?


    2. Ist es erlaubt, dass diese Chipkarten vom Kunden selbst erneut mit einem Geldbetrag aufgeladen werden können?


    3. Wenn kein Personal (nicht FACH-Personal) überprüft, dass der Chipkartenbenutzer auch wirklich die Person ist, für die die Chipkarte ausgestellt wurde, ist es möglich, die Chipkarte an Minderjährige oder nicht beratene Kunden weiter zu geben. Wird das gebilligt? Ähnlich wie bei Zigarettenautomaten auch nicht sichergestellt ist, dass der Käufer identisch mit dem Besitzer der EC-Karte oder des Ausweis ist.


    4. Sind Ihnen technische Maßnahmen bekannt, die dem Schutz der Benutzer dienen und mit denen alles gesetzlich Geforderte WIRKLICH ohne Personal (nicht FACH-Personal) umgesetzt werden kann? Nach meinen Recherchen gibt es diese technischen Maßnahmen nicht. Ist das vom Gesetzessinn her erlaubt oder wird es gebilligt?


    5. Wie kann die gesetzlich geforderte Einweisung an den Geräten einschließlich der Notabschaltung durch FACH-Personal durchgeführt werden wenn das FACH-Personal die Chipkarte an einem anderen Ort als dem Sonnenstudio ausgibt bzw. unter welchen Umständen darf darauf verzichtet werden?


    6. Wie wird das gesetzlich geforderte aktive Anbieten der Schutzbrille durch das Personal (nicht FACH-Personal) des Betreibers vor der Nutzung der Sonnenbank sichergestellt wenn kein Personal (nicht FACH-Personal) anwesend ist bzw. unter welchen Umständen darf darauf verzichtet werden?


    7. Kann es sein, dass die Ausnahmeregelung eher so gedacht ist, dass nicht fortwährend geschultes (teures) FACH-Personal anwesend sein muss sondern als Erleichterung für den Betreiber auch ungeschultes Personal einige Aufgaben (wie die Identitätsprüfung von z.B. Chipkartenbenutzern, die Überprüfung des Dosierungsplans, das Anreichen der Schutzbrille, NICHT die Einweisung in die sichere Bedienung der Geräte) übernehmen kann?



    ANTWORT:

    "...zu Ihren Fragen hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift des § 4 der UV-Schutz-Verordnung (UVSV) nehme ich wie folgt Stellung:


    Das wesentliche Ziel der UVSV ist die Beratung und die Aufklärung zu den Gefahren und Risiken künstlicher ultravioletter Strahlung.


    Vor diesem Hintergrund ist bei der Auslegung und Anwendung des § 4 UVSV darauf zu achten, dass die grundsätzliche Anwesenheitspflicht von Fachpersonal strikt einzuhalten ist und Ausnahmen auf den eng begrenzten Bereich des § 4 Abs. 2 UVSV beschränkt bleiben. Nach der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV sollen technische Maßnahmen sicherstellen, dass dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie bestimmte Beratungsangebote unterbreitet werden. Hierzu zählen die Einweisung in die sichere Bedienung des Bestrahlungsgerätes, die Bestimmung des Hauttyps und die Erstellung eines individuellen Dosierungsplans. Außerdem ist dem Nutzer eine UV-Schutzbrille anzubieten.


    Eine Bestrahlungsserie endet gem. Anlage 5 Nr. 3 der UVSV nach zehn einzelnen Bestrahlungen oder nach einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen. Hat ein Nutzer also zehn einzelne Bestrahlungen in Anspruch genommen oder eine Pause von mehr als vier Wochen zwischen den einzelnen Bestrahlungen eingelegt, müssen technische Maßnahmen verhindern, dass dieser Nutzer das Bestrahlungsgerät selbst weiter in Anspruch nehmen kann. Dies soll laut Verordnungsbegründung beispielsweise durch elektronische Steuerungssysteme gewährleistet werden, die eine individuelle Legitimation benutzen (Chipkarte, Passwort, Token) (Frage 4). Die technischen Einrichtungen sollen also sicherstellen, dass die Benutzung der Geräte nach dem Ende der Bestrahlungsserie zwangsweise endet und sich der Nutzer, möchte er die Besonnung fortsetzen, die „Freischaltung“ von einer Fachkraft geben lassen muss. Hierdurch wird der Nutzer angehalten, sich nach dem Ende der Bestrahlungsserie mit den Beratungsangeboten in einem persönlichen Gespräch auseinanderzusetzen. Könnten Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nach ihrem Belieben durch Münzeinwurf starten oder Chipkarten eigenständig mit einem beliebigen Geldbetrag aufladen, wäre dies nicht gewährleistet (Fragen 1 und 2).


    Die Zeiten, in denen den Nutzern die og Beratungsangebote unterbreitet sowie eine UV-Schutzbrille durch eine Fachkraft (in dem Studio) angeboten werden, kann der Betreiber eines Sonnenstudios nach seinem Ermessen festlegen. Sie müssen nicht den Betriebszeiten des Sonnenstudios entsprechen (Fragen 5-7).


    Zusammenfassend ist also Folgendes festzuhalten: Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV reduziert zum einen die Dauer der Anwesenheitspflicht einer Fachkraft in dem Sonnenstudio. Zum anderen soll die technische Einrichtung sicherstellen, dass das Beratungsangebot nach jeder Bestrahlungsserie unterbreitet wird.


    Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."

    Tak


    es gibt 2,3 Gründe warum ich mir den Schritt vor Gericht zu gehen nicht "zutraue" obwohl ich bei Deinen obigen Ausführungen denke, dass ich Recht bekommen müsste, na, hängt ja anscheinend auch vom Richter ab.


    1. ich lebe in einem Ort mit gerade mal 10.000 Einwohnern, hier kennt man sich. Ja, und vor den privaten, zwischenmenschlichen Folgen einer Anzeige habe ich tatsächlich Respekt.

    2. kann ich es immer noch nicht glauben, dass die hier zuständige Behörde nicht handelt. Vielleicht bin ich etwas zu geduldig und gutgläubig. Ich habe bei der Behörde schriftlich meine Bedenken, Fotos von den Münzern, die noch immer in Betrieb sind und an denen sich die "sichere" Chipkarte durch den Kunden selbst aufladen lässt und die dazu gehörigen Gesetzestexte eingereicht und bis Antwort zum Monatsende gebeten.
    Tja.

    Elektra


    ich finde die Schutzbrille super und wichtig und biete sie wirklich gern und ständig mit Begründung an, mich persönlich betrifft das Thema "Anbieten" nicht.


    Es ging mir eigentlich darum, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass im Gesetz eine Ausnahmeregelung verankert ist, die dann durch einen Paragraphen im selben Gesetz wiederum gekippt werden kann.
    Und ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass die Verfasser eines Gesetzes, das das hohe Ziel hat, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, Aussagen treffen, die interpretiert werden können.
    Ich glaube, wenn Deine Interpretation stimmen würde, dann würde im Text "... muss vor jeder einzelnen Nutzung erneut durch Personal angeboten werden..." stehen. Und statt "Bestrahlungsserie" wäre dann von "Bestrahlung" die Rede. 8)


    Ich zitiere die UVSV:
    "Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in §3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden."


    Aber, hey, alles gut, das kann ja jeder von uns so sehen, wie er will. Wir sind uns einig, dass die Brille wichtig ist und angeboten werden muss. :thumbup:

    Elektra


    in meinem Text steht
    "...vor der Nutzung...."


    und eben NICHT
    "....vor JEDER Nutzung...."


    "jeder" und "jedem" bezieht sich in meinem Gesetzestext nur auf die Nutzerin und den Nutzer.


    Meinerseits können wir das Thema "Brille" auch abhaken, dass sie definitiv wichtig ist und angeboten werden muss, steht außer Frage und wie 2er SB-Studios das zu regeln haben, wird sicher erst durch ein diesbezügliches Urteil eindeutig geklärt.

    Elektra


    Du hast Recht, dass § 3 nicht unter die Ausnahmeregelung fällt aber Du zitierst ihn falsch, es sei denn er ist nochmal nachgebessert worden, dann will ich nichts gesagt haben. :whistling:


    Der Text, der mir vorliegt:


    §3 Absatz 2 Satz 1


    "Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgeräts durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird."


    Dort steht wirklich nicht, dass die Brille vor jeder erneuten Nutzung angeboten werden muss, das wäre ja vergleichbar mit einem Autohersteller, der durch Personal sicherstellen muss, dass die Nutzer seiner Autos vor jeder Fahrt den Sicherheitsgurt anlegen...oder noch besser, dass Personal muss vor jeder Fahrt überprüfen, ob der Gurt noch da ist :rolleyes:


    Ich denke, einmal ausgehändigte Schutzbrillen vor Beginn einer Bestrahlungsserie und mit Verbleib beim Kunden, sollten dem Anspruch von § 3 genügen.

    Was kann man machen um die Auslegung der Ausnahmeregelung für 2er-SB-Studios eindeutig zu klären???


    Ist es wirklich so, dass erst eine Anzeige gegen einen bestimmten Betreiber eines solchen Studios vorliegen muss, damit dieser Sachverhalt geklärt wird??


    Es muss doch eine kompetenten Ansprechpartner geben, der Klartext reden kann und muss.


    Hier bei mir entwickelt sich gerade eine 2er-SB-Studio-Kette! Es gibt eine Zentrale wo die Chipkarten von Fachpersonal ausgegeben werden und ansonsten wird dem Kunden eine flächendeckende Bereithaltung von Sonnenbänken geboten, wie praktisch! :cursing:

    @ sunshower
    DANKE!
    Ich habe schon an meinem Verstand gezweifelt. Ich konnte Elektras Gewissheit nicht teilen.
    Deine Einschätzung des Urteils deckt sich mit meiner.
    Allerdings finde ich die Erklärung für die Ausnahmeregelung von 2er SB-Studios nach wie vor nicht verständlich.


    @all
    Außerdem zur Schutzbrille: im Gesetz lese ich nicht, dass die Brille vor jeder einzelen Nutzung erneut angeboten werden muss.
    Sie muss vor der Nutzung angeboten werden, das geht meiner Meinung auch so, dass der Kunde sie gleichzeitig mit der Beratung als Geschenk in die Hand gedrückt bekommt.

    Elektra
    leider kann ich nicht das gleiche wie du herauslesen. Bitte erkläre mir deine Sicherheit in Bezug auf 2er-SB-Studios.


    Zitat aus der Urteilsbegründung:


    "...Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
    Derartige Einzelgeräte stündentypischerweiseim Zusammenhang mit einemimVordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel,Fitnessstudio,Schwimmbad) und würden inder Regel nur selten und spontan genutzt...."


    Da sind wir wieder bei der fragwürdigen Logik, warum 2er SB-Studios angeblich nur spontan und nur von Gelegenheitsnutzern aufgesucht werden.
    Im Hotelbetrieb mit Wellnessbereich kann ich das ja noch nachvollziehen.
    Aber ein 2er-SB-Studio, das nichts anderes als Solarien anbietet wird doch vom Kunden gezielt und keinesfalls spontan aufgesucht. Und genau dazu scheint es keine Urteile zu geben!

    @ Tak
    Puh, was Du zu dem "Wachhund"-Verhalten sagst, macht mir nun wirklich keinen Mut. Aber Du hast diese Erfahrung ja leider schon machen dürfen. Ich würde es gern vermeiden, in einem so kleinen Ort, wo jeder jeden kennt, diejenige zu sein, die Jemanden vors Gericht bringt.
    Kannst Du mir noch sagen, welche Urteile Du meinst? Die würde ich gern nachlesen.


    @ Elektra
    Warum steht in der UVSV nicht definitv, dass immer Personal anwesend sein muss, warum wird die Möglichkeit durch "technische Maßnahmen sicherstellen" dann überhaupt eingeräumt? Es kann doch nicht an der Schutzbrille festgemacht sein, die kann doch auch vor Beginn der Serie dem Nutzer ausgehändigt/geschenkt werden.

    Sorry, ist die Kontrolle nicht Ländersache? Also für Schleswig-Holstein andere Beamte (aus Kiel vom Amt für Gesundheit und Soziales) als für Mecklemburg-Vorpommern?
    In HH sind es Beamte vom Veterinärsamt,wurde mir bei der Schulung erzählt...
    ich weiß von einem Telefonat mit der Firma Holtkamp, die ja deutschlandweit arbeiten, dass es große Unterschiede von Bundesland zu Bundesland gibt was die Durchführung der Kontrollen und die Sachkenntnis der Beamten betrifft.

    Danke Euch beiden.
    Meint Ihr, dass Gesetz sei so auszulegen, dass auch bei 2-Geräte-Studios immer Personal anwesend sein muss, weil nur so wirklich geprüft werden kann, dass nur beratene, volljährige Kunden die Geräte benutzen und die Ausnahmeregelung nur als Erleichterung dafür dient, dass die Fachkraft nicht während der gesamten Öffnungszeit anwesend sein muss?


    Würde ja Sinn machen aber die hier zuständigen Kontrollbeamten aus unserer Landeshauptstadt Kiel sehen das definitiv nicht so....

    Danke Elektra,
    ich habe schon bei den Behörden nachgefragt.
    Mir wurde erklärt, dass mit dieser Chipkartenregelung alles in Ordnung sei.
    Erst als ich darauf hinwies, dass die zusätzliche Bezahlung mit Münzen in meinen Augen das Problem darstellt und dass diese Zahlungsmöglichkeit das Gesetz untergräbt, wurde man etwas hellhöriger. Ich erklärte, dass eine Chipkarte nur mit dem Betrag, der für 10 Besonnungen nötig ist, aufgeladen sein dürfte und auch dass der Kunde sich für jede weitere Serie erst wieder beim geschulten Personal melden müsse. Natürlich ist diese Vorgehensweise auch nicht 100%ig sicher aber eine Bezahlung mit Münzen macht aus einer Chipkarte nichts weiteres als einen Türschlüssel. Weiter erzählte ich, dass ich der Annahme bin, dass ein für immer und ewig gültiger "Türschlüssel" eher an Unbefugte weiter gegeben würde weil er ja keinen materiellen Wert hat, die Besonnungszeit könnte ja mit Münzen gekauft werden.
    Außerdem erfuhr ich, dass der Betreiber die Beamten angelogen hatte. Er hatte angegeben, er würde das außerhalb liegende Sonnenstudio erst wieder eröffnen wenn er die Chipkartenregelung installiert hat. Da ich selbst vor Ort war und mir die Gegebenheiten angeschaut habe, konnte ich der Beamtin am Telefon sagen, dass dies nicht der Fall ist. Das Studio war für Jedermann zugängig, unbeaufsichtigt und die Geräte ließen sich mit Münzen starten.
    Die Reaktion der Beamten hat mich sehr enttäuscht, "Ach ja, dann schreiben wir ihn mal an und dann ruft er bestimmt zurück."


    Ich glaube übrigens nicht, so wie du, dass bei Kleinbetrieben ständig Personal anwesend sein muss. Ich habe im Referentenentwurf zur UVSV gelesen, dass es ausreicht wenn der Kunde vor der Bestrahlungsserie beraten etc. wurde und wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.


    Ich sehe schon, dass das nicht 100% sicher ist und deshalb auch nicht viel Sinn macht, trotzdem verstehe ich das Gesetz so.
    Gesetze sind ja nicht unbedingt logisch 8)

    Hallo, ich bin neu hier und tatsächlich das erste Mal in meinem Leben in einem Forum unterwegs :whistling:. Ich hoffe also, dass ich nicht irgendwelche Regeln verletze und mir bei meiner Ahnungslosigkeit mit ein bisschen Welpenschutz unter die Arme gegriffen wird. Ach, übrigens , ich betreibe ein Sonnenstudio mit 8 Geräten in einem Ort mit knapp 10.000 Einwohnern. Ich kann nicht sagen, dass es super läuft und ich genug verdiene, deshalb kann ich mir auch keine Angestellten leisten und mache alles allein.
    Das neue Gesetz macht es mir natürlich auch nicht leichter, ich habe die Öffnungszeiten von 90 Wochenstunden auf 60 reduziert weil ich ja jetzt immer anwesend sein muss. Trotzdem oder gerade deswegen ist die Lage nicht einfach und ich würde mir einfach ein paar nette Tipps von Euch "alten, erfolgreichen Hasen" wünschen. Wie habt Ihr es geschafft, dass sich das Sonnenstudiogeschäft noch rechnet???
    Außerdem habe ich vor Ort einen Mitbewerber mit nur 2 Kabinen, dieser hat im Einzugsgebiet ein weiteres 2-Geräte-Stdio übernommen.
    Jetzt endlich rüstet er um auf Chipkartenlegitimation. In seiner Werbekampagne in unserer Zeitung heißt es, dass die Geräte nur durch diese aufwertbaren Chipkarten zugängig werden und dass der Kunde die Bräunungszeit zusätzlich wie bisher mit Münzgeld kaufen kann.
    Meiner Meinung nach darf das nicht möglich sein, denn der Gesetzgeber sieht in der Ausnahmeregelung vor, dass der Kunde nur eine Bestrahlungsserie absonnen darf und dann soll es zum nächsten Kontakt mit dem Fachpersonal kommen.
    Ich freue mich schon auf Eure Antworten :)