Ausgegebenem Anlass möchte ich zum BfB Schreiben Nr.10 vom 31.8.2012 Stellung nehmen, weil eine Sache nicht eindeutig ist..
Zu den Punkten:
1. und 2 )
Das noch nicht akkreditierte Schulungsträger schon Lehrgänge für teures Geld anbieten, ist nicht richtig und ist zu verurteilen. Das entzieht nur unnötig der Branche Gelder.
Allerdings hätte ich es für einen guten Service gehalten, wenn der BfB alle Studiobetreiber zur den
Folgen der UVSV für den täglichen Betrieb, insbesondere SB-Betriebe, schon letztes Jahr jeden ausführlich informiert hätte.
5.) ist zu beanstanden …
Zitat Newsletter:
Im BMU ist man der Meinung, dass SB-Studios mit dem 1.11.2012 entweder geschlossen oder wenigstens mit Personal versehen werden müssen. Ob dies von der UVSV gedeckt wird ist zumindest umstritten.
Zitat ende.
Dieser Punkt 5 vom BfB ist so in der Aussage falsch und fälschlich zu verstehen. Es ist weder was umstritten noch ist hierzu was unklar.
Richtig ist, das BMU „die Meinung“ zur UVSV ganz klar und unmissverständlich als Verordnung dargelegt hat. Es ist gültiges Recht seit dem 1.1.2012 mit seinen Übergangsvorschriften. Frau Pütz hat auch ganz klar bei der Vorstellung der Akkreditierungs- Behörde zu Bonn, auf die Frage von Herrn Roggendorf “wird der Termin 1.11.2012 wenn noch keine Akkreditierung aus gesprochen wurde, verschoben?“, mit ganz klar NEIN geantwortet.
Ab dem 1.1.2012 ist in einem SB- Studio ein UV-Betreib größer 2 Solarien nicht mehr möglich. Diese können das NiSG und die UVSV nicht bedienen und umsetzen. Es ist keine Alterskontrolle möglich, noch können UV-Schutzbrillen laut UVSV §3 Absatz 2 Satz 1 durch Personal angeboten werden. Das ist aber ein Muss. Außerdem müssen Beratungen durchgeführt werden, auch wenn noch kein Fachpersonal im Sinne von § 4 Satz 4 vorhanden ist,
- http://www.bfs.de/de/uv/uv2/solarien/FAQ_Solarien.html/#9Schutzbrillen, die den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, müssen den Nutzern ausgehändigt werden. Schutzbrillen müssen unbedingt getragen werden, um Augenschäden zu vermeiden.
Ab dem 1.1.2012 ist nur dann ein Betrieb mit 2 Solarien möglich, wenn §4 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erfüllt wurden. In Satz 2 bezieht sich die technische Vorrichtung ausschließlich auf den Dosierungsplan und nicht auf das aushändigen §3 Absatz 2 Satz 1 der Schutzbrillen. Dazu ist Personal notwendig. Denn der Betrieb von 2 Solarien bedeutet durch §3, dass ein Personal zwar nicht ständig während der Bräunung anwesend sein muss, aber zum aushändigen der Schutzbrille muss Personal und nicht ein Automat anwesend sein.
§ 3 (2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass1. UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird.
Dadurch ist eindeutig geregelt, dass zwar nicht immer ein Personal anwesend sein muss, aber wenn der Studiogast ein Solarium nutzen will, muss Personal die Schutzbrillen aushändigen.
Nach Rücksprache will der Gesetzgeber damit erreichen, das Kleinbetriebe wie Nagelstudio, Massage-Betriebe zusätzlich als Nebenerwerb UV-Bestrahlungen anbieten kann.
Im Grunde ist die Formulierung in §3 eine Bremse für SB-Betrieb so oder so. Wie man ersehen kann ist der Gesetzgeber hierzu eindeutig in seinen Absichten.
Die Aussage vom BfB „Ob dies von der UVSV gedeckt wird ist zumindest umstritten“ ist falsch.
sonnige Grüße TopGun