Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung Pflicht oder nicht

  • Hallo zusammen wollte mal nachfragen ob Ihr auch ein Schreiben von der Berufsgenossenschaft erhalten habt. Die BGW schreibt uns jetzt wir müssen eine Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung haben.Wir beschäftigen Personal geringfügige Beschäftigte und unterliegen daher der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Wir haben die Möglichkeit eine Regelbetreuung durch einen Betriebsarzt vorzunehmen zu lassen oder selber an einer Unternehmerschulung bei der BGW teilnehmen.
    Wie sieht es bei euch aus?
    Danke für die zahlreichen Antworten

  • Nom de Insider;


    wird wohl kaum für Solarienbetriebe zuständig sein...


    @all;


    BGW = Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege


    Homepage: https://www.bgw-online.de/DE/H…6D5FDA494850D14428D.live2

    "Die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist die vorrangige Aufgabe der BGW. Im Schadensfall gewährleistet die BGW medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können."

    Informationen und Erklärungen hierzu….


    http://de.wikipedia.org/wiki/B…Wohlfahrtspflege#Aufgaben


    Die Beurteilung zu gefahren in einem Betrieb…


    http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/einstieg/definition


    Meine Einschätzungen hierzu …


    Es gibt soweit mir bekannt ist, keine Pflicht dieser Berufsgenossenschaft, dem BGW beizutreten. Das alles trifft in Solarienbetrieben in dieser Art der Gefährdungsbeurteilung wohl nicht zu. In einem Solariumbetrieb gibt es kein Gefahrenpotential, wie die BGW es ansehen will.


    Ein Solariumbetrieb hat eher was mit eine „Bürokraft mit Computertätigkeit und Reinigungen“ zu tun. Eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit, wie auch immer, ist somit kaum erkennbar. Das sollte man den Vertretern der BGW schriftlich klarmachen, das es so ist.


    Die UVSV schreibt indirekt vor, dass wenn ein Nutzer wie auch immer ärztliche Hilfe benötigt, das am Empfangsbereich die Telefonnummern von einem Arzt, wenn nötig, man sofort vorliegen hat. Eventuell hat man eine Absprache mit einem benachbarten Arzt hierzu.


    Das ein Feuerlöscher vorhanden sein muss, sollte man entnehmen. Für die Mitarbeiter muss ein „Hacken“ zum aufhängen seiner persönlichen Sachen vorhanden sein. Es sollte eventuell pro Mitarbeiter ein Nachweis zum Ersten- Hilfe – Kurs vorhanden vorliegen? Praktisch ist sowas allemal… Man sollte strikt darauf achten, dass die verwendeten Elektrischen –Verbraucher den VDE-Vorschriften entsprechen. ( Kabelzuführungen nicht beschädigt sind usw. ) Aber mehr fällt mir hierzu nicht ein.


    Eine Gefahrenpotential wie BGW es sehen wollen, liegt im Solariumbetrieb wohl kaum vor…



  • Nachweis ist definitiv Pflicht, :cursing:


    hab ich schon seit 2001 oder 2002.
    Hier geht es um die sicherheitstechnische Überwachung im Bezug auf dein Personal.
    Sollte sich dein Personal mit der Desinfektionslösung bis zu Blindheit verätzen sind sie durch die BG abgesichert.
    Ist in jedem Bertrieb Standard.
    Ein Wunder das sie dich nicht schon früher angeschrieben haben.
    Läuft bis zur Bussgeld Androhung da man durch Arbeitssicherheit verpflichtet ist dies durchzuführen.
    BFB Mitglieder bekommen die Sicherheittechnische Überwachung für kleines.
    Ich zahle 174,- € netto TÜV Rheinland für die Sicherheitstechnische Überwachung.
    Schwerpunkte: Feuerlöscher, Notrufkladde, Erthelfer Ausbildung, Verbandkasten, Verbandbuch halt alles was für die Sicherheit deiner Mitarbeiter so ansteht.


    BGW ist leider ''Pflicht"

  • Lichtblick;


    Du hast recht …


    im Internet hierzu auch gefunden:


    http://www.gutefrage.net/frage…er-einzelkleinunternehmer


    dort findet man:


    "Alle Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche - auch geringfügig Beschäftigte und im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - sind versicherungspflichtig in der BGW. Dabei ist der Begriff der „Friseur- und Kosmetikbranche“ recht umfassend zu verstehen. Konkret bedeutet das: Wenn Sie Inhaber eines Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Fußpflegesalons, Visagistenstudios, Schlankheitsstudios, Sonnenstudios, Tätowier- und Piercingstudios, Massagesalons usw. sind, dann sind Ihre Arbeitnehmer also in der BGW versicherungspflichtig. In einigen Branchen sind sogar die Unternehmer selbst versicherungspflichtig. Dies betrifft Sie nur dann, wenn Sie als selbständiger Friseur, Masseur oder Fußpfleger tätig sind. Hierbei gilt das „Inhaberprinzip“. Das bedeutet, dass jeder Saloninhaber einen eigenen Beitrag zu zahlen hat, selbst dann, wenn er als passiver Mitinhaber gar nicht selbst im Salon arbeitet. Mitarbeitende Ehegatten sind nur im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag und angemessener Vergütung versicherungspflichtig. In der Unternehmerversicherung der Berufsgenossenschaft gibt es jedoch unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit der Beitragsbefreiung."

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