@ all
Eigenzitat aus "Qualität durch Wettbwerb - wie geht das ?":
die 1. Voraussetzung:
Qualitäts-Einhaltung
Der gemeinsame Nenner von Normen, die von allen eingehalten werden müssen.
Der Verstoß gegen eine Norm darf sich in keinem Fall lohnen. Andernfalls wird die gemeinsame Basis zerstört.
Ohne konsequente Kontrolle der Einhaltung kann es keine Steigerung von Qualität geben.
Die 2. Voraussetzung:
regelmäßige Steigerung des kleinsten gemeinsamen Nenners.
Der kleinste gemeinsame Nenner muss das sein, was die UVSV von uns fordert.:
Die Verordnung ist kompliziert und kann deshalb sehr unterschiedlich ausgelegt werden.
Das hat zur Folge, dass selbst bei denen, die gewillt sind, die UVSV zu befolgen, sehr
unterschiedliche Vorstellungen darüber enstehen können, was als kleinster gemeinsamer Nenner
zu gelten hat.
Ein weiteres Kriterium für den kleinsten gemeinsamen Nenner ist die Praxistauglichkeit des Verfahrens.
Ist das Verfahren nicht oder kaum praxistauglich, dann kann es bestenfalls überleben als Deckmantel
eines Verfahrens, das unterhalb dieser Mindestanforderung liegt.
Ob das Verfahren praxistauglich ist, mag von den Autoren der UVSV bedacht worden sein
aber erproben konnten sie es nicht. Wenn man dort ( im BfS) fragt, um den kleinsten gemeinsamen Nenner
beschrieben zu bekommen, kann man keine Auskunft über die Praxistauglichkeit erwarten.
Wer UVSV als notwendiges Übel ansieht, wird die UVSV-Regeln zum fünften Rad am Wagen machen,
d.h. das Rad ist nur für den Notfall da, Fassade für den Fall der Kontrolle.
Selbst diese Fassade hätte auch nur Bestand, wenn der Kontrolldruck beständig hoch wäre.
Die Praxistauglichkeit eines Verfahrens zur Anwendung der UVSV kann man nur erproben unter der Prämisse,
dass die Regeln der UVSV für unser Kerngeschäft sinnvoll zu nutzen sind.
Diese Sichtweise auf unsere Aufgabe bringen jedoch die wenigsten zustande (- so scheint es mir ).
Das ist das Problem, das es schwer macht, einen praxistauglichen gemeinsamen Nenner zu finden:
Soweit die Theorie. Jetzt die Praxis:
Die von mir an Mitbewerber gerichteten Abmahnungen bieten die Chance die "Sprachlosigkeit"
zwischen unmittelbaren Konkurrenten zu beenden und stattdessen in den Dialog zu treten - in welcher Form auch immer.
Und es hat funktioniert !!!.
Was bei einem ersten Kontakt nach zwei mehrstündigen Gesprächen heraus gekommen ist,
kann dem Schreiben entnommen werden, das ich als Zitat an das Ende dieses Artikels setze.
Anzumerken ist, dass der Herr M. B. den Namen der telefonischen Gesprächspartnerin im BfS vergessen hatte
und nur noch den Anfangsbuchstaben B auf der Zunge hatte. Meinen Hinweis, dass Frau Dr.Baldermann dafür stehen könnte,
bestätigte er dann als zutreffend.
Der Brief:
Sehr geehrter Herr Strauß,
ein von mir abgemahnter Mitbewerber, M.B., dessen SB-Studio mit 5 Kabinen meinem in der Nähe befindlichen
Service-Studio seit 10 Jahren Konkurrenz macht, hat sich an mich gewendet mit der Beteuerung,
zukünftig die gesetzlichen Regeln einhalten zu wollen.
Zu diesen Zweck habe er sich aus erster Hand informiert, denn er habe 2 Stunden mit Frau Dr. Baldermann telefoniert.
Als Ergebnis dieses Gesprächs könne er
1. weiterhin mit Automaten neben den Kabinentüren den Betrieb bestreiten. Er müsse jedoch
2. ergänzend die Dokumentation der Beratung durchführen. Das ginge auch in Papierform.
Er wolle neue Automaten mit Chipkarten anschaffen.Der Kunde solle sich verpflichten,
die Chip-Karte nicht weiterzugeben. Wenn dieser sich nicht daran hielte, wäre er selbst aus dem Schneider.
Automaten mit Chipkarten würden es ihm ermöglichen,Personal nur zu den Kernzeiten einzusetzen,
sonst aber würde er mit nur zwei geöffneten Kabinen das Studio im SB-Modus zu fahren.
Meinem Einwand „ Aushändigung der Schutzbrille“ begegnete er mit der Ansicht, dass jeder Kunde
eine Brille als Eigentum ausgehändigt bekäme und immer mindestens eine Schutzbrille in der Kabine vorfinden würde.
Dieses Verfahren habe er mit meinem anderen unmittelbaren SB-Konkurrenten (6 Kabinen) T. F. abgesprochen.
Sie wollen beide so verfahren und die Zeiten mit Personalanwesenheit absprechen.
Gar nicht zur Sprache gekommen ist das Problem der Durchsetzung des Beratungsdialogs.
Wenn die Ansteuerung der Solarien für die Kunden frei zugänglich ist, kann eine einzelne Fachkraft nicht verhindern,
dass Kunden Solarien eigenmächtig starten.
Das gilt nicht nur für verstreute Automaten an Kabinen sondern sogar auch für ein Zentralterminal.
Ich weiß das aus eigener Erfahrung. Das war einer der Gründe, warum ich mein UVSV-gerechtes Zentral-Terminal-System
zugunsten Ihres Thekensteuerung-Systems aufgegeben habe.
Wenn Sie freundlicherweise Stellung nähmen, ob das geplante Verfahren der beiden SB-Konkurrenten
tatsächlich rechtmäßig ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß …………
( Ende des Briefes )
Im Brief steht nicht, dass ich Herrn M.B.auch auf die Formulierung hingewiesen habe
"Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz ..".
Den hat er in seiner Gegenargumentation übergangen. Möglicherweise sieht er darin kein Problem,
weil ich ihm zuvor erzählt habe,dass die Idee, ein großes SB-Studio in mehrere 2erSBs zu zerlegen,
schon umgesetzt worden ist.
Tak.