erst mal die nüchterne logische Erkenntnis nach studieren der §§§ hierzu… „… die Ausnahmeregelung besagt im Grunde lediglich nur, das während der Bestrahlung kein Personal anwesend sein kann…“ Das ergibt sich aus logischen Überlegungen und aus der UVSV zum Gewollten, zu §4. Geht also somit nur mit einem Nebengewerbe, wo immer autorisiertes Personal anwesend ist …
Überlegungen und Erkenntnisse:
Der 2. Nebensatz in §4 Absatz 2 Nummer 1 geht mit einem WENN los „… wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, …“
also wenn technisch:
1. sichergestellt ist, dass die Person, die selber eine Bestrahlung in Anspruch nehmen will, auch die Person tatsächlich ist auf der, der Dosierungsplan und der Hauttyp ausgestellt wurde? ( Identitäts-Prüfung zur Person zu der Chipkarte, Token usw. Also die autorisierte Nutzung sicherstellen… )
2. NiSG- Eingangsformel der UVSV, sichergestellt ist, das die Person mit der Chipkarte oder Token usw. auch tatsächlich über 18 Jahre alt ist? ( bei Missbrauch sehr teuer oder auch Gewerbeentzug )
3. sichergestellt ist und erkannt und berücksichtigt wurde, „ … der Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und der Sonne…“ ( eventuelle Regressansprüche, Schadenersatzklagen bei Missbrauch ausschließen wollen… )
4. sichergestellt ist, Anlage 5 Absatz 5, 1. Satz; „… Einhaltung der Abfolge der im Dosierungsplan festgelegten Einzelbestrahlungen.“ ( Kontrolle der Bräunungsabstände und Dauer…)
5. sichergestellt ist, dass die Nutzerin oder Nutzer tatsächliche eine Norm UV-Schutzbrille hat oder auch verwendet, oder dabei hat, oder auch desinfizierte UV-Schutzbrillen vorfindet. ( im Schadenfall bei Regressansprüche, kann kaum einer die Augen des Kunden bezahlen, wie auch immer…)
6. § 8 Dokumentationspflichten der § 4 Absätze 1 und2 … Aufzeichnungen, Nachweis der erbrachten tatsächlichen Bestrahlungen zu den einzelnen Personen. Also tatsächliche Abfolge der Einzelbestrahlungen…. zu Anlage 5 Absatz 5…
wenn, wenn, wenn … Geschäft?
wenn man nun alles mal realistisch betrachtet, wird man zu der Erkenntnis kommen müssen, dass niemals eine Nutzerin oder Nutzer alleine zu den UV-Bestrahlungen gelassen werden kann. Das geht nur sicher und zuverlässig, mit einem Zusatzgewerbe, wo immer Personal dort anwesend ist. Das ist auch das Gewollte zu der Ausnahmeregelung. Also SB- mit zwei Geräten, ist Kamikaze- Flug als Gewerbe.Also ohne eine legale, sichere Zukunft…
Wer somit „Zweier SB-UV-Bestrahlungs Inseln“ als Gewerbe, in der meisten Zeit ohne Personal, also unbeaufsichtigt betreiben will oder es so plant, der erkennt nicht das potentiale Risiko hierzu, oder ignoriert es absichtlich. Man wird dem Betreiber niemals Verantwortungen zur UV-Bestrahlung zubilligen. Denn immer wird es so sein, dass mindestens einer der aufgeführten Punkte nie sichergestellt werden kann. Dann ist aber vermutlich der Laden, durch Kontrollen, dicht. Siehe Brandenburger Kontrollen…