Es schallt aus dem Wald:
Ich will aber weiterhin 15 mal 30 Minuten im Monat für meinen Clubbeitrag bräunen
und widerspreche der Kündigung.
In den Wald wurde gerufen:
Für seinen Betrag erhält der Kunde hat das Recht 30 Minuten pro Tag ein Solarium seiner Wahl zu nutzen.
Der Richter kann erkennen,
dass der Kunde sein Recht nur zur Hälfte einfordert und ihm dennoch gekündigt wird.
Der Kunde hat ganz offensichtlich nicht gegen die Geschäftsvereinbarung verstoßen,
sondern der Anbieter mit seiner Kündigung.
Der Kläger ist im Recht.
Wenn jetzt der Anbieter die Beratungsregeln der UVSV als Hilfsargument für die Kündigung
nennt , was wird der Richter vielleicht fragen ?
Er wird vielleicht fragen, ob der Kunde eine Beratung gewünscht hat.
Was wird der Anbieter antworten?
Er wird antworten, dass der Kunde immer eine Beratung abgelehnt hat.
Der Richter wird darauf den Anbieter fragen,
warum dieser dann dennoch den Kunden bestrahlt hat.
Darauf wird der Anbieter antworten müssen,
dass er sich nicht das Geschäft mit diesem Kunden entgehen lassen wollte.
Genau, wird der Richter antworten und dem Kläger nahe legen,
für alle vergangenen und zukünftig entgangenen Nutzungen
die Summe der Barwerte auf der teuersten Bank als Entschädigung zu fordern.
Wenn sich jetzt noch herausstellt, dass der Anbieter keine Klausel für eine reguläre Kündigung
im Vertrag hat, dann wird aus dem Abonnementgeschäft des Anbieters
eine Rentenkasse für schlaue Sunclub-Kunden.
P.S.
Das will der Anbieter nicht akzeptieren und will in die Berufung gehen.
Sein Argument ist der Verweis auf die Modalitäten beim Fitnessclub.
Für Nicht-Nutzung gibt es dort keine Entschädigung.
Der Solarium-Anbieer kann aber nicht nachweisen,
dass auch ein Fitnessclubs für die Mitgliedschaft wirbt mit dem Argument
dass die mehrfache Nutzung eines Trainingsgerätes schnell teurer wird als die Clubmitgliedschaft .
Er kann das nicht nachweisen, weil
die Nutzung eines einzelnen Gerätes ohne Beratung und nach Zeit berechnet für Nichtmitglieder
wird dort schlicht nicht angeboten wird.
Wer einem Kunden die Nutzung eines bestimmten Solariums ohne Beratung ermöglicht,
schließt mit diesem einen Mietvertrag ab der nach Zeit bemessen und bezahlt wird.
Als Abonnement ist das ein Vertrag für 30 Minuten pro Tag.