Bei den Prozessen geht es hauptsächlich um Normal-SB mit MEHR als 2 Kabinen.
Die Ausnahmeregelung in Randzeiten zu nutzen, war nicht das Hauptanliegen
des SB-betreibers. Sie -die Ausnahmeregelung - wurde ihm übrigens mit Bezug auf des Auricher Urteil versagt .
(Nicht beides an einem Ort möglich.)
Hier die Links und Texte als Auszug:
http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/pr…2015-03-111.pdf
5.3 Dass der Kläger nicht verlangen konnte, dadurch in den Genuss der durch § 4 Abs. 2 UVSV bewirkten Privilegierung zu kommen, dass er während der Zeiten, in denen in seinem damaligen Betrieb kein Fachpersonal anwesend war, fünf der sieben dort aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte entweder durch die Errichtung einer für Kunden nicht überwindbaren physischen Barriere oder durch eine seitens dieses Personenkreises nicht beeinflussbare Trennung dieser Geräte vom Stromnetz vorübergehend unbenutzbar machen würde, hat bereits das Verwaltungsgericht in Abschnitt 3.2.3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug und macht sie sich zu Eigen.
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf
Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie möglich ist.
ebenda
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0825_2D10.pdf
Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios.
Kommentar:
Hotels, Fitnessstudios, Wellness- oder Schwimmbäder haben Personal, das bei Abwesenheit
des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann.
„ODER KLEINE SONNENSTUDIOS“ haben auch Personal, das bei Abwesenheit
des Fachpersonals die Einhaltung des NiSG ( nur beratene Personen über 18 dürfen Solarien nutzen ) durch Kontrolle sicher stellen kann ???.